Ist man ö-r verpflichtet, an seiner Haustür (klingel bzw. Briefkasten) ein Namensschild anzubringen??? zB aus dem Melderecht?
Ich hab bislang nichts gefunden, aber spontan würde ich sagen ja, da sonst zB auch keine Steuerbescheide, Klagen etc. zugestellt werden könnten und ggf ein "Zugangsvereitelung" bestehen würde... Was denkt ihr?
Namensschild an Tür
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 936
- Registriert: Samstag 21. August 2004, 12:50
Ich denke nicht, dass eine Pflicht besteht. Um das Problem des Zugangs zu lösen, gibt es ja zB die Zugangsfiktion. Außerdem stellt sich zB bei Mietern andererseits die Frage, ob sie an Eigentum des Vermieters Schilder anbringen dürfen. Für die Zeit der Gebrauchsüberlassung ist es zu bejahen. Allerdings denke ich, steht auch dieser Punkt einer Pflicht des Mieters entgegen.
-
- Fossil
- Beiträge: 13077
- Registriert: Freitag 2. April 2004, 18:13
- Ausbildungslevel: Au-was?
wer gemeldet ist, von dem kennt die Behörde ja wenigstens schon mal die Anschrift - gut, in einem Wohnhaus mit 100 Parteien bringt es ihr herzlich wenig, aber es ist ja durch bloße Nachfrage bei der Hausverwaltung zB in Erfahrung zu bringen in welcher Wohnung nun jemand genau wohnt -> der Zugang wird also zwar erschwert, aber nicht vollständig vereitelt, wenn ein Türschild fehlt.
Soweit aber nur die Pflicht besteht sich innerhalb einer bestimmten Frist umzumelden (10-14 Tage sind's ja schon), ist ja auch schon in dieser Zeit "unklar" wo jemand wirklich wohnt -> wenn diese "Lücke" aber akzeptiert wird und keine sofortige Pflicht zur Ummeldung besteht, kann auch keine Pflicht zur genauen Beschriftung begründet werden
Gegen eine solche Pflicht spricht auch die Tatsache, dass ja in der ZPO auch von Möglichkeiten ausgegangen wird, in denen jemand keinen Briefkasten hat -> dort geht die Zustellung ja primär an die jeweilige Person "direkt", egal wo sie nun gerade angetroffen wird. Wenn es eine solche Beschriftungs- und Bereithaltungspflicht gäbe, dann wären diese Vorschriften ja weitestgehend überflüssig.
Und zu guter Letzt: es müsste ja irgendwo eine Sanktionsvorschrift existieren, weil ansonsten diese ganze Verpflichtungsgeschichte äußerst ineffektiv wäre
Soweit aber nur die Pflicht besteht sich innerhalb einer bestimmten Frist umzumelden (10-14 Tage sind's ja schon), ist ja auch schon in dieser Zeit "unklar" wo jemand wirklich wohnt -> wenn diese "Lücke" aber akzeptiert wird und keine sofortige Pflicht zur Ummeldung besteht, kann auch keine Pflicht zur genauen Beschriftung begründet werden
Gegen eine solche Pflicht spricht auch die Tatsache, dass ja in der ZPO auch von Möglichkeiten ausgegangen wird, in denen jemand keinen Briefkasten hat -> dort geht die Zustellung ja primär an die jeweilige Person "direkt", egal wo sie nun gerade angetroffen wird. Wenn es eine solche Beschriftungs- und Bereithaltungspflicht gäbe, dann wären diese Vorschriften ja weitestgehend überflüssig.
Und zu guter Letzt: es müsste ja irgendwo eine Sanktionsvorschrift existieren, weil ansonsten diese ganze Verpflichtungsgeschichte äußerst ineffektiv wäre
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
-
- Mega Power User
- Beiträge: 1792
- Registriert: Dienstag 20. Juli 2004, 18:04
- Ausbildungslevel: RRef
-
- Super Power User
- Beiträge: 936
- Registriert: Samstag 21. August 2004, 12:50
danke schon mal für die ANtworten!
Jetzt habe ich gehört, dass es in Fällen der Arbeitslosenhilfe die Pflicht einer postalischen Anschrift gibt und damit auch eine Beschriftung verbunden sei! §§ o.ä. weiß ich leider nicht.
Das würde aber dafür sprechen, dass hier lediglich ein Ausnahmefall geregelt ist und sonst keine Pflicht dazu besteht. Besonders die Argumentation mit dem Zustellungsersatz gefällt mir gut!
Jetzt habe ich gehört, dass es in Fällen der Arbeitslosenhilfe die Pflicht einer postalischen Anschrift gibt und damit auch eine Beschriftung verbunden sei! §§ o.ä. weiß ich leider nicht.
Das würde aber dafür sprechen, dass hier lediglich ein Ausnahmefall geregelt ist und sonst keine Pflicht dazu besteht. Besonders die Argumentation mit dem Zustellungsersatz gefällt mir gut!
Als dein Anwalt rate ich dir mit Höchstgeschwindigkeit zu fahren!
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 124
- Registriert: Montag 5. September 2005, 08:58
-
- Fossil
- Beiträge: 13077
- Registriert: Freitag 2. April 2004, 18:13
- Ausbildungslevel: Au-was?
hm, auch bei Fällen der Arbeitslosenhilfe würde ich das Ganze nur darauf beschränken, dass der Arbeitslose insoweit mitwirken muss, dass ihm Post unproblematisch zugestellt werden kann. Wenn der Postbote seit 10 Jahren zuverlässig - auch ohne Beschriftung - die Post bringt, dann kann kein öffentliches Interesse an einer Beschriftung des Briefkastens bestehen
Hausnummer ist m.E. eine ganz andere Geschichte, da diese ja zur Orientierung dient.
Hausnummer ist m.E. eine ganz andere Geschichte, da diese ja zur Orientierung dient.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)