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Re: Meinungsstreits in Hausarbeit

Verfasst: Montag 12. März 2018, 12:56
von Theopa
Ich melde mal einen Anfangsverdacht bzgl. § 168 StGB ;)

Zur Frage: Wo genau?
Direkt nach dem ersten Obersatz einen Streit zu eröffnen könnte in seltenen Fällen nötig werden, wenn bereits beim ersten Tatbestandsmerkmal (also z.B. der "fremden beweglichen Sache" beim § 242 Abs. 1 StGB) sofort ein Problem auftritt, das eine Auseinandersetzung mit dem Streit verlangt.

Noch früher kann ein Streit mE eigentlich nicht korrekt platziert werden, auch da man die Wahl des Aufbaus der Prüfung nicht erklärt und somit also auch beispielsweise keine "Vorprüfung" benötigen würde, wenn man (entgegen der hL und der an Unis vorgezogenen Art der Prüfung) §211 StGb als eigenen Tatbestand prüfen möchte.