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Anerkennung US-amerikanischer Urteile in Deutschland

Verfasst: Freitag 10. Oktober 2008, 22:01
von JockelHH
Hallo,

habe mal zwei konkrete Fragen zur Anerkennung US-amerikanischer Urteile in Deutschland, gem. §§ 722; 723 ZPO.

1. Klagt man das Vollstreckungsurteil bei dem zuständigen Amts-/Landgericht ein oder kann man das Vollstreckungsurteil beim zuständigen Gericht auch "beantragen"? Etwa so wie bei der Klauselerteilung für ein ausländisches Urteil nach VO (EG) Nr. 44/2001. Wohl eher nicht.

Dann muss man wohl konkret eine Klageschrift einreichen!?


2. Ist das amerikanische Urteil vollständig in deutscher Sprache zu übersetzen? Hierzu habe ich in keinem Kommentar etwas gefunden. Wo steht das denn? Habe dies nur im Vertragshandbuch gelesen, dass eine vollst. Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher erforderlich ist.

Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!

LG
Jockel