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im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Mittwoch 22. Juli 2009, 14:53
von Nietnagel
was meint das Gesetz mit "im Mindestmaß erhöhter Strafe " ? Bsp: § 153 I StPO.

Sind dies alle Delikte mit Mindeststrafen ?

Bsp: § 249 I StGB, § 224 StGB, § 243 StGB

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Mittwoch 22. Juli 2009, 15:16
von Swann
Mit der Maßgabe, dass § 243 StGB eine Strafzumessungsvorschrift ist und daher keine erhöhte Mindeststrafe androht (freilich ist das fast egal, da §3 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Fall bei geringwertigen Sachen ausschließt und § 153 Abs. 1 StPO für die selbstständige Einstellunbg durch die StA geringe Tatfolgen gerade voraussetzt): Ja.

Leih dir doch mal 'nen Kommentar aus.

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Mittwoch 22. Juli 2009, 15:18
von teenalady
ganz einfach: Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ist 1 Monat, § 38 II StGB. Wenn nun eine Strafnorm z.B. eine Mindeststrafe von 6 Monaten vorsieht (so § 244 I StGB), ist die Mindeststrafe (von einem Monat) halt erhöht auf sechs Monate. Steht aber auch in jedem (guten) Lehrbuch zum AT.

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Mittwoch 22. Juli 2009, 15:18
von Nietnagel
Danke !

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Mittwoch 22. Juli 2009, 15:22
von Kiesela
teenalady hat geschrieben:Wenn nun eine Strafnorm z.B. eine Mindeststrafe von 6 Monaten vorsieht (so § 244 I StGB), ist die Mindeststrafe (von einem Monat) halt erhöht auf drei Monate.
:-s

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Mittwoch 22. Juli 2009, 15:27
von teenalady
kiesela, du wusstest doch ganz genau, was ich meinte. Außerdem hatte ich meinen Fehler noch vor deiner Anmerkung korrigiert

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Donnerstag 18. Mai 2017, 16:01
von Rechtsanwaltservice
Hallo,

eine Norm die dann praktisch leer läuft.

Mir fällt jetzt keine Strafvorschrift ein, die nicht einen Strafrahmen vor sieht und damit ist ja die Mindestnorm von 5 Tagessätzen oder einem Monat überschritten.

Oder gibt es eine die 29 Tage vorschreibt?

Gruß RS

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Donnerstag 18. Mai 2017, 16:17
von Herr Schraeg
Zwei Fragen:

Warum die Wiederbelebung eines seit vielen Jahren friedlich ruhenden Threads?

Warum "Rechtsanwaltservice" und nicht "Rechtsanwaltsservice"? Es heisst ja auch Anwaltszwang, Anwaltskammer usw. Mit tut "Rechtsanwaltservice" in den Augen weh.

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Donnerstag 18. Mai 2017, 18:50
von famulus
Aber: "Deutscher Anwaltverein" ](*,)

Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Verfasst: Donnerstag 18. Mai 2017, 19:59
von Eagnai
Rechtsanwaltservice hat geschrieben: eine Norm die dann praktisch leer läuft.

Mir fällt jetzt keine Strafvorschrift ein, die nicht einen Strafrahmen vor sieht und damit ist ja die Mindestnorm von 5 Tagessätzen oder einem Monat überschritten.
Das ist Quatsch.

Natürlich sieht jede Norm einen Strafrahmen vor, aber es geht hier darum, ob die Mindeststrafe erhöht ist oder nicht.

Sieht eine Strafnorm (wie z.B. die Körperverletzung, § 223 StGB) beispielsweise Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, dann ist die Mindeststrafe 5 Tagessätze (§ 40 Abs. 1 S. 2 StGB). Die Strafe ist also nicht "im Mindestmaß erhöht", weil der Strafrahmen die Verhängung der (allgemeinen) gesetzlichen Mindeststrafe ermöglicht.

Sieht eine Strafnorm (wie z.B. die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB) dagegen beispielsweise Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, dann ist die Mindeststrafe 6 Monate - also "im Mindestmaß erhöht", weil du eben nicht nur 5 Tagessätze verhängen kannst.