Seite 2 von 3

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Mittwoch 17. Februar 2010, 19:12
von jan
mensch hat geschrieben: Abgesehen davon gibt es einen guten Grund, in jedem Fall eine solche Versicherung abzuschließen: keine andere Versicherung zahlt für den Verlust des dienstlichen Schlüssels, insb nicht die privathaftpflicht, und das können ganz schnell 30-50.000 € sein, je nach dem zu wie vielen (und wie sicheren) Türen man damit Zugang hat. Sämtliche Türen einer großen Justizbehörde mal kurz auszutauschen, geht dann doch etwas auf den Geldbeutel.
Das stimmt nicht: Z.B. bei der Huk-Coburg sind im PH-Plus-Tarif der Verlust von Dienstschlüssel mit 50.000 Euro versichert.

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Mittwoch 23. März 2011, 23:25
von Olli
Vielleicht muss man das Thema noch mal aufwärmen:

http://www.lawblog.de/index.php/archive ... atvermgen/

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Donnerstag 24. März 2011, 06:58
von bilguer
Olli hat geschrieben:Vielleicht muss man das Thema noch mal aufwärmen:

http://www.lawblog.de/index.php/archive ... atvermgen/
Das ist schon ein Hammer!

Gruß
bilguer

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Donnerstag 24. März 2011, 15:44
von Gelöschter Nutzer
Hallo zusammen,

wie sieht es denn mit den Staatsanwälten (in der Probezeit) aus? Uns wurde bei der Ernennung gesagt, dass man sich das überlegen sollte. Empfohlen oder nahegelegt wurde uns der Abschluss aber nicht. Machen die meisten StAe das? Bin mir noch nicht sicher. In den ersten drei Monaten bekomme ich ja noch alles abgezeichnet, aber danach...!?

Viele Grüße, UnKs

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Donnerstag 24. März 2011, 16:25
von batman
Alternativ kannst Du auch Mitglied im Bayerischen Richterverein werden. ;) In der Mitgliedschaft ist eine Gruppen-Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden inklusive.
Wenn Du jedoch dem LOStA aus Versehen die Bürotür vor den Kopf schlägst, ist das nicht abgedeckt :-w
Wer bereits eine Privathaftpflicht hat, kann meist zu günstigen Konditionen einen Berufshaftpflichttarif kombinieren. Dass der Freistaat bei einem seiner Beamten/Richter Rückgriff nimmt, habe ich noch nie gehört.

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Donnerstag 24. März 2011, 20:46
von Olli
batman hat geschrieben: Wenn Du jedoch dem LOStA aus Versehen die Bürotür vor den Kopf schlägst, ist das nicht abgedeckt :-w
Da braucht man keine Versicherung für. Bei so einem Schaden wird in der U-Haft für Dich die Sammeldose rumgereicht. Da kommt genug zusammen ;-)

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Samstag 26. März 2011, 17:10
von non-liquet
bilguer hat geschrieben:
Olli hat geschrieben:Vielleicht muss man das Thema noch mal aufwärmen:

http://www.lawblog.de/index.php/archive ... atvermgen/
Das ist schon ein Hammer!
Durchaus nicht. Etwas wirklich Neues steht in dem DRiZ-Beitrag nicht, der im Lawblog besprochen und teilweise auch falsch wiedergegeben wird. Im Prinzip wird eine zehn Jahre alte Entscheidung eines OLG aufgewärmt, in dem es nicht einmal um den Regress gegen den Richter ging, sondern um die Haftungsansprüche gegen das Land (ob der Regress erfolgt ist, weiß man nicht, auch der Autor des Aufsatzes kann nur darüber spekulieren) und darauf aufbauend allerlei Horrorszenarien an die Wand gemalt, deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Bereich des statistischen Fehlers liegen dürfte.

Zum Bleistift: Wenn im Bereitschaftsdienst (also: werktags nach ~17 Uhr, am Wochenende oder an einem gesetzlichen Feiertag) jemand mit dem Ansinnen kommt, man müsse jetzt ganz dringend bei irgendeiner Firma durchsuchen und massenweise Geschäftsunterlagen oder gar EDV-Anlagen beschlagnahmen und habe womöglich auch gar keine Zeit den Tatverdacht schriftlich zu konkretisieren oder zehn, zwölf Stunden zu warten, dann stinkt das zehn Meilen gegen den Wind, sodass es auch der dümmste Diensthabende noch merkt. Demjenigen, der dann nicht "Nein" sagt und dieses Vorhaben statt dessen unhinterfragt durchwinkt, kann (bzw. könnte) wirklich nicht mehr geholfen werden.

Wenn man den ganzen Aufsatz liest, sieht man, dass es weniger um das Haftungsrisiko geht, das mit Entscheidungen im Bereitschaftsdienst verbunden ist. Vielmehr ist dem Autor daran gelegen, Stimmung gegen diesen Bereitschaftsdienst zu machen, der bei den Richtern nicht gerade beliebt ist, was aber zum geringsten Teil mit dem Haftungsrisiko zu tun hat. Nur dass es sich eben vorzüglich als Schreckgespenst (und vielleicht noch ganz nebenbei den Kooperationspartnern des Verbandes in der Versicherungswirtschaft neue Kundschaft zuführt - aber das behaupten wirklich nur böse Zungen und ist absolut an den Haaren herbeigezogen... :-w ).

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Samstag 26. März 2011, 19:47
von recht_selten
non-liquet hat geschrieben:
bilguer hat geschrieben:
Olli hat geschrieben:Vielleicht muss man das Thema noch mal aufwärmen:

http://www.lawblog.de/index.php/archive ... atvermgen/
Das ist schon ein Hammer!
Durchaus nicht. Etwas wirklich Neues steht in dem DRiZ-Beitrag nicht, der im Lawblog besprochen und teilweise auch falsch wiedergegeben wird.
Das habe ich mir auch gedacht. Denn § 839 II soll die Rechtskraft von Entscheidungen sichern (ungenau daher die Beschränkung des Lawblog auf "Urteile"). Daher sind gerichtliche Maßnahmen, die nicht der Rechtskraft fähig sind, auch nicht erfasst. Deshalb ist die gängige Bezeichnung "Spruchrichterprivileg" eigentlich ungenau, denn § 839 II soll primär nicht den Richter schützen, sondern den Richterspruch. Besser daher: "Richterspruchprivileg".
Rechtspolitisch mag das vielleicht fragwürdig sein. Aber die geltende Rechtslage ist m.E. klar.

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Sonntag 27. März 2011, 10:13
von bilguer
non-liquet hat geschrieben:(und vielleicht noch ganz nebenbei den Kooperationspartnern des Verbandes in der Versicherungswirtschaft neue Kundschaft zuführt - aber das behaupten wirklich nur böse Zungen und ist absolut an den Haaren herbeigezogen... :-w ).
Wer würde denn so etwas machen??? ;)

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Sonntag 27. März 2011, 15:26
von Einwendungsduschgriff
recht_selten hat geschrieben:Denn § 839 II soll die Rechtskraft von Entscheidungen sichern (ungenau daher die Beschränkung des Lawblog auf "Urteile"). Daher sind gerichtliche Maßnahmen, die nicht der Rechtskraft fähig sind, auch nicht erfasst. Deshalb ist die gängige Bezeichnung "Spruchrichterprivileg" eigentlich ungenau, denn § 839 II soll primär nicht den Richter schützen, sondern den Richterspruch. Besser daher: "Richterspruchprivileg".
Mal kurz bei Papier nachgelesen?

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Sonntag 27. März 2011, 19:17
von recht_selten
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
recht_selten hat geschrieben:Denn § 839 II soll die Rechtskraft von Entscheidungen sichern (ungenau daher die Beschränkung des Lawblog auf "Urteile"). Daher sind gerichtliche Maßnahmen, die nicht der Rechtskraft fähig sind, auch nicht erfasst. Deshalb ist die gängige Bezeichnung "Spruchrichterprivileg" eigentlich ungenau, denn § 839 II soll primär nicht den Richter schützen, sondern den Richterspruch. Besser daher: "Richterspruchprivileg".
Mal kurz bei Papier nachgelesen?
:D Nein, Grundwissen ;)

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Dienstag 29. März 2011, 06:42
von bilguer
recht_selten hat geschrieben:Nein, Grundwissen ;)
Respekt! =D> =D> =D>

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Dienstag 29. März 2011, 09:14
von Einwendungsduschgriff
Sagte Guttenberg sicherlich auch vor dem Promotionsausschuß :-w

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Dienstag 29. März 2011, 09:52
von recht_selten
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Sagte Guttenberg sicherlich auch vor dem Promotionsausschuß :-w
Dieser Vorwurf ist abstrus. Ich habe mir diese Terminologie in mühevollster Kleinstarbeit als junger Familienvater selbst ausgedacht! :D
Nee quatsch, habe das wahrscheinlich im Rahmen der Examensvorbereitung sicher irgendwo mal gelesen oder gehört, die genau Fundstelle weiß ich jetzt aber nicht mehr. Und an einen Beitrag hier im Forum sind wohl weniger strenge Anforderungen an die Nachweispflicht zu stellen als an eine Dissertation. Daher verzichte ich vorläufig - und ich betone - vorläufig darauf, als Urheber dieser Formulierung im Forum anerkannt zu werden... Ach, der Urheber wurde ja bereits ermittelt?! Gut, in diesem Fall muss ich zugeben, dass auch die vorangegangen Äußerungen zweifellos Fehler enthalten und wissenschaftlichen Anordnungen nicht genügen. Ich bitte das Forum deshalb ausdrücklich, die im Vorfeld gewählte Terminologie einem anderen Urheber zuzuschreiben und entschuldige mich bei allen Lesern, die ich durch die fehlende Kennzeichnung irregeführt habe.

Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter

Verfasst: Dienstag 29. März 2011, 10:17
von Einwendungsduschgriff
War doch nur Spaß meinerseits :D
Aber eine sehr schöne Erwiderung. I like.