Braucht man für die Entscheidung nach § 721 ZPO die müV???

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Braucht man für die Entscheidung nach § 721 ZPO die müV???

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

es hat sich erledigt...
Gelöschter Nutzer

Re: Braucht man für die Entscheidung nach § 721 ZPO die müV?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, es hat sich doch nicht erledigt - die Frage geht an die Richter am AG unter uns.

Ich habe den Fall des § 93b III ZPO: Auf die Räumungsklage wird der Räumungsanspruch unter Protest gegen die Kostenlast sofort anerkannt. Allerdings beantragt der Beklagte eine Räumungsschutzfrist mit einer echt guten Begründung. Wird er bekommen, zumal es sich um eine sehr kurze Frist handelt.

Meine Frage ist, wie bewältige ich das prozessual. Der Rechtsstreit ist im schriftl.VorVf. stecken geblieben - das sofortige Anerkenntnis kam ja anstelle der Verteidigungsanzeige. Was nun??? Für das Anerkenntnisurteil brauche keine müV. Ordne ich jetzt mit Blick auf den Schutzantrag das schiftl. Verfahren gem. § 128 II ZPO an? Ich muss an das rechtl. Gehör für die Gegenseite denken! Oder gebe ich der Gegenseite einfach Frist zur Stellungnahme und weise auf die Folgen gem. § 296 I ZPO hin??? Oder muss ich alles, was mit § 296 zusammen hängt per Beschluß machen???

Fragen über Fragen...

Könnt Ihr mir netterweise helfen? Vielleicht habt Ihr einen solchen Fall bereits zu entscheiden gehabt...



Dann zu den "Fristen":
1. In der Klagschrift wurde angekündigt "zu verurteilen, die Wohnung zu räumen und geräumt am 01.08.2010 herauszugeben". Den GK-Vorschuss hat der Kläger jedoch erst am 30.07. eingezahlt. Dementsprechend wurde die Klage auch später zugestellt usw. Die Prozesserklärung des Beklagten "ich erkenne an" erfolgte auch NACH diesem Zeitpunkt. Was steht bei mir im Tenor des Anerkenntnisurteils??? Zum 1.8.??? Obwohl dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt??? Oder "sofort"??? Oder nach "Rechtskraft"???
2. Das beantragte Ende der Schutzfrist ist in 6 Wochen. Jetzt muss ich dem Gegner die Gel. zu StN bi. 2 Wo. (regelm.) gewähren. Also kann ich frühestens in 3-4 Wochen das Urteil absetzen. Ist es dann nicht ein wenig komisch, die Schutzfrist für die kurze Zeit (2 Wo.) zuzusprechen. Sollte man nicht lieber aussitzen bis der Antrag obsolet geworden ist??? Methodisch ist es natürlich grober Unfug - ist mir klar!!! Aber realitätsnah betrachtet, wäre es doch besser für alle! Oder? Habt Ihr andere Ideen???

Danke im voraus!
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batman
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Re: Braucht man für die Entscheidung nach § 721 ZPO die müV?

Beitrag von batman »

Du kannst das alles im Schriftwege machen. Wem soll die mV dienen?
Dem Kl. gewährst Du einen Frist zur Stellungnahme auf den Räumungsfristantrag. Dabei kannst Du meinetwegen ankündigen, dass Du über den Antrag gemeinsam mit dem Anerkenntnisurteil im Schriftwege entscheiden wirst.
Den Tenor der Herausgabe würde ich ohne Frist auswerfen, es geht ja nicht um zukünftige Räumung i.S.v. § 721 II ZPO. Dann kommt der Tenor zur Räumungsfrist. Das Urteil hat keinen TB und Gründe nur bzgl. der Räumungsfrist.
Gelöschter Nutzer

Re: Braucht man für die Entscheidung nach § 721 ZPO die müV?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

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