Hallo, kurze Frage an die Praktiker:
Habe jetzt § 92 Abs. 2 ZPO mehrmals durchgelesen und möchte mein Normversändnis nochmal kontrollieren:
Verstehe ich es richtig, dass die Norm nur zu Gunsten des Klägers zur Anwendung kommen kann?
Denn bei dem Beklagten gibt es (ausser bei einer Widerklage) keine Zuvielforderung - ja gar keine Forderung!
Oder ist die Forderung als Aufforderung ans Gericht (Klage abzuweisen) zu verstehen?
Konkrett:
Wie ist es,wenn ich die Klage zum grössten Teil abweise und nur wenig zuspreche?? Kann ich die Kosten in voller Höhe dem Kläger auferlegen?
Klar - meistens wird es schon am "Gebührensprung" scheitern.
Aber was tun, wenn die Klage auf 380,00 gerichtet ist und ich nur 25,00 zusprechen will??? Ein Gebührensprung ist da nicht drin, selbst wenn der Kläger gleich nur 25,00 eingeklagte hätte!
WER WEISS RAT?
§ 92 Abs. 2 ZPO
Moderator: Verwaltung
- Zippocat
- Mega Power User
- Beiträge: 2805
- Registriert: Dienstag 19. Dezember 2006, 20:48
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: § 92 Abs. 2 ZPO
§ 92 II ZPO kann zugunsten jeder Partei angewandt werden, also bei nahezu vollständiger Klagabweisung auch zu Gunsten des Beklagten. Th/P nennt als weiteres Beispiel neben nahezu vollständigem Obsiegen bzw. Unterliegen auch die Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug, wobei man dabei natürlich schauen muss, welchen Wert die zu erbringende Gegenleistung hat, in der Kostenentscheidung ist bei Zug-um-Zug-Verurteilungen eigentlich nahezu alles möglich.
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
-
- Power User
- Beiträge: 698
- Registriert: Donnerstag 16. November 2006, 11:40
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: § 92 Abs. 2 ZPO
Wieso liest Du nicht nach? Du bist doch Richter und ihr werdet doch wohl einen Kommentar haben.oh-mann hat geschrieben:Hallo, kurze Frage an die Praktiker:
Habe jetzt § 92 Abs. 2 ZPO mehrmals durchgelesen und möchte mein Normversändnis nochmal kontrollieren:
Verstehe ich es richtig, dass die Norm nur zu Gunsten des Klägers zur Anwendung kommen kann?
Denn bei dem Beklagten gibt es (ausser bei einer Widerklage) keine Zuvielforderung - ja gar keine Forderung!
Oder ist die Forderung als Aufforderung ans Gericht (Klage abzuweisen) zu verstehen?
Konkrett:
Wie ist es,wenn ich die Klage zum grössten Teil abweise und nur wenig zuspreche?? Kann ich die Kosten in voller Höhe dem Kläger auferlegen?
Klar - meistens wird es schon am "Gebührensprung" scheitern.
Aber was tun, wenn die Klage auf 380,00 gerichtet ist und ich nur 25,00 zusprechen will??? Ein Gebührensprung ist da nicht drin, selbst wenn der Kläger gleich nur 25,00 eingeklagte hätte!
WER WEISS RAT?