Eine Absprache macht Sinn, denn jedenfalls in BW (§ 7d LRiStAG) setzt der Anspruch die Zustimmung zur Verwendung auch an einem anderen Gericht (desselben Gerichtszweigs) voraus. Wenn man also nach 10 Jahren in einer Spezialkammer für Baurecht am LG A danach nicht Familienrecht am AG B machen will, macht es Sinn, das vorher zu besprechen und im Einvernehmen zu erörtern. (Der von mir genannte Kollege konnte danach seine alte Stelle an einem sehr kleinen Amtsgericht wiederaufnahmen.)Omnimodofacturus hat geschrieben: ↑Freitag 10. April 2020, 14:14Ich kenne aus NRW einen Staatsanwalt. Wie das genau gelaufen ist weiß ich nicht, aber es war offensichtlich keine sehr schnelle Zusage, sondern der Betreffende hatte seine Absicht schon eine ganze Weile offen angekündigt und vermutlich auch entsprechende Anträge gestellt, bis das dann bewilligt wurde.
Zudem kann die Antragstellung auch in BW an Fristen geknüpft werden (§ 7d Abs. 4 LRiStAG). Das Ministerium der Justiz und für Europa hat von dieser Ermächtigung mit der VwV Freistellungsjahr Gebrauch gemacht (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?q ... l&max=true).
Justizorganisatorisch kommt mir dieser unbedingte Anspruch insbesondere dann schwierig umsetzbar vor, wenn vermehrt Richter oder Staatsanwälkte mit R2 und höher davon Gebrauch machen ...