Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Moderator: Verwaltung
Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Irgendwo tauchte mal die Behauptung auf, dass für Proberichter ein genereller Gehaltsabzug von ca. 350 € geplant sei. Wer von Euch weiß, welche Länder dies planen bzw. praktizieren ? Oder war das Ganze doch nur eine Scherzmeldung ?
- Zippocat
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Re: Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Für Bayern gab es die Info in diesem Thread.
Für andere BuLä habe ich das noch nicht gehört.Lieschen123 hat geschrieben:kann jetzt selbst beantworten, wie sich die Initiative "Aufbruch Bayern" auf Berufsanfänger bei der Justiz auswirkt:
Art. X4 Nr.2 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2011/2012 der bayerischen Staatsregierung sieht eine Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes vor, wonach Berufseinsteiger, die nach dem 30.04.2011 anfangen, nur noch 90 Prozent des Grundgehalts ( bis 2013) bekommen.
für Interessierte:
http://www.prm.tum.de/Prhd/aktuelles/personalversammlung/Haushaltsgesetz_20112012_Konsolidierungsmassnahmen_im_Personalbereich_Gesetzentwurf_101115.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
- bilguer
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Re: Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Für Niedersachsen sagt mir das nichts!
Gruß
bilguer
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- non-liquet
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Re: Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
In Ba-Wü werden in den ersten drei Jahren 4% vom Grundgehalt abgezogen.
Sie haben sich eine feste Meinung aufgrund harter Fakten gebildet?
Dann gehen Sie doch einfach mal ins Jurawelt-Forum - die kriegen dort beides wieder weich.
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- bilguer
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Re: Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Mit welcher Begründung eigentlich?non-liquet hat geschrieben:In Ba-Wü werden in den ersten drei Jahren 4% vom Grundgehalt abgezogen.
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Re: Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Morgen. Im Saarland gilt ein neuer §3b im Besoldungsgesetz:
§ 3b
Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen
(1) Für Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem der nachstehend genannten Ämter entsteht, vermindert sich das Grundgehalt abweichend von § 19 Absatz 1 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 um 110,00 Euro,
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 um 150,00 Euro,
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 um 240,00 Euro,
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 um 190,00 Euro,
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 13 und R 1 um 350,00 Euro,
bei einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 um 370,00 Euro;
die Verminderung des Grundgehalts erfolgt für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Satz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor dem 1. Januar 2011 übertragenen Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abweichende oder verminderte Grundgehaltssätze in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 2011 begründeten hauptberuflichen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu demselben Dienstherrn gestanden haben. Der Dienstherr kann in begründeten Ausnahmefällen bei einem Mangel an geeigneten Bewerbern von der Verminderung absehen.
Grund ist, wie überall, die Schuldenbremse.
BG
§ 3b
Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen
(1) Für Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem der nachstehend genannten Ämter entsteht, vermindert sich das Grundgehalt abweichend von § 19 Absatz 1 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 um 110,00 Euro,
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 um 150,00 Euro,
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 um 240,00 Euro,
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 um 190,00 Euro,
bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 13 und R 1 um 350,00 Euro,
bei einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 um 370,00 Euro;
die Verminderung des Grundgehalts erfolgt für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Satz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor dem 1. Januar 2011 übertragenen Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abweichende oder verminderte Grundgehaltssätze in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 2011 begründeten hauptberuflichen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu demselben Dienstherrn gestanden haben. Der Dienstherr kann in begründeten Ausnahmefällen bei einem Mangel an geeigneten Bewerbern von der Verminderung absehen.
Grund ist, wie überall, die Schuldenbremse.
BG
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Re: Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Weiß jemand, ob Niedersachsen so was auch schon plant oder gar eingeführt hat?
- non-liquet
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Re: Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Wir sind halt bei armen Leuten.bilguer hat geschrieben:Mit welcher Begründung eigentlich?non-liquet hat geschrieben:In Ba-Wü werden in den ersten drei Jahren 4% vom Grundgehalt abgezogen.
- bilguer
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Re: Standardisierter Gehaltsabzug für Proberichter
Mir ist das in Niedersachsen nicht bekannt und Planungen dafür auch nicht.Philosophicum hat geschrieben:Weiß jemand, ob Niedersachsen so was auch schon plant oder gar eingeführt hat?
Gruß
bilguer