Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Probezeit

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Probezeit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Guten Tag,

gibt es hier jemanden, der in NRW seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni auf die Probezeit angerechnet bekommen hat?

Besten Dank
S.
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bilguer
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Re: Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Probezeit

Beitrag von bilguer »

Ich kann Dir nur aus Bremen sagen, dass es damals (vor 10 Jahren) nicht ging.

Gruß
bilguer
Gelöschter Nutzer

Re: Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Probezeit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke. Hast Du zufälllig im Kopf, warum?
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bilguer
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Re: Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Probezeit

Beitrag von bilguer »

Leider nicht mehr.
Aber ich suche mene Unterlagen noch einmal durch, vielleicht finde ich da etwas.

Gruß
bilguer
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Levi
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Re: Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Probezeit

Beitrag von Levi »

Eine Anrechnung früherer hauptberuflicher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst auf die statusrechtliche Probezeit (egal ob als Beamter oder Richter) setzt stets voraus, dass die Tätigkeit "nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat" (vgl. für NRW/Beamte § 7 Abs. 3 LVO NRW).

Das ist bei einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter grundsätzlich nicht der Fall, denn:
- Eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter setzt keine Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst voraus (ein abgeschlossenes Studium reicht dafür bereits).
- Eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter weist grundsätzlich keine inhaltlichen Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit eines Richters oder Beamten des höheren Dienstes auf (man hat keine Personalführungsverantwortung; trägt keine persönliche Verantwortung für die Richtigkeit seiner Ergebnisse; ist nicht den beamtenrechtlichen Pflichtenbindungen unterworfen - insb. nicht der Folgepflicht, der Pflicht zu achtenswertem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes und der Pflicht zur politischen Mäßigung).

Normalerweise kommt daher eine Anrechnung solcher Zeiten auf die Probezeit nicht in Betracht. Schließlich will der Dienstherr wissen, ob der Beamte/Richter (den er nach der Probezeit praktisch nicht wieder los wird) seinem Job als höherer Beamter/Richter fachlich, persönlich und charakterlich gewachsen ist. Und darüber sagt eine Vortätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni eben in der Regel nichts aus.
Gelöschter Nutzer

Re: Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Probezeit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ levi

vielen Dank - dann kann ich mir den Versuch sparen.
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bilguer
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Re: Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Probezeit

Beitrag von bilguer »

Gott sein Dank hat es jemand gefunden - ich hatte nämlich nichts mehr in den Unterlagen.

Gruß
bilguer
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