Hi,
weiß jemand, welche Voraussetzungen für eine Abordnung bestehen?
Für den Fall, dass man eine solche selbst anregt - muss der bisherige Dienstherr dem zustimmen?
Hintergrund meiner Frage ist, dass ich in vielen Stellenanzeigen lese, dass entweder eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (TVöD 13) möglich ist oder eben eine Abordnung mit eventueller späterer Übernahme (A13-Stelle).
Ich stelle mir nur die Frage: Wieso sollte der (alte) Dienstherr bei einer solchen Abordnung mitspielen und auf diese Weise seine (eingearbeiteten) Mitarbeiter an einen anderen Arbeitgeber im öD verlieren?
Weiß da jemand vielleicht Genaueres?
Vielen Dank!
Voraussetzungen für Abordnung
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 1355
- Registriert: Freitag 2. März 2007, 17:00
- batman
- Urgestein
- Beiträge: 8287
- Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Voraussetzungen für Abordnung
Bei einer Abordnung bleibt man der bisherigen Dienststelle zugehörig. Deren Dienstherr muss also nicht zustimmen, sondern verfügt die Abordnung. Zustimmen muss zumeist der betroffene Beamte.
-
- Super Power User
- Beiträge: 1355
- Registriert: Freitag 2. März 2007, 17:00
Re: Voraussetzungen für Abordnung
schon klar, das ist der Normalfall. Aber wie ist es, wenn der Beamte diese Abordnung anregt? Hat er da irgendeinen Anspruch, wenn dienstliche Belange nicht unmittelbar entgegenstehen?
- bilguer
- Mega Power User
- Beiträge: 2753
- Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
- Ausbildungslevel: RA
Re: Voraussetzungen für Abordnung
Ein Anspruch auf Abordnung gegenüber dem Dienstvorgesetzten besteht nicht direkt, soweit ich weiß.
Es gibt jedoch Aspekte, wonach eine Abordnung erfolgen soll. Dies bezieht sich aber eher auf die tatsächliche Situation (z.B. als Lehrer, wenn ich an einer anderen Schule ein bestimmtes Stundekontingent über einen gewissen Zeitrahmen habe).
Gruß
bilguer
Es gibt jedoch Aspekte, wonach eine Abordnung erfolgen soll. Dies bezieht sich aber eher auf die tatsächliche Situation (z.B. als Lehrer, wenn ich an einer anderen Schule ein bestimmtes Stundekontingent über einen gewissen Zeitrahmen habe).
Gruß
bilguer
- Levi
- Super Power User
- Beiträge: 1584
- Registriert: Dienstag 2. März 2010, 19:55
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Voraussetzungen für Abordnung
Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, aber in vielen Fällen ein "Gentlemen’s Agreement".Spencer hat geschrieben:schon klar, das ist der Normalfall. Aber wie ist es, wenn der Beamte diese Abordnung anregt? Hat er da irgendeinen Anspruch, wenn dienstliche Belange nicht unmittelbar entgegenstehen?
Unproblematisch möglich (ich kenne persönlich keinen anderen Fall) sind z.B. Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung an Ministerien, Rechnungshöfe, Bundesgerichte oder zentrale kirchliche Einrichtungen. Da legt einem kein Dienstherr Steine in den Weg.
In anderen Fällen kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere wie schwer der betreffende Beamte zu ersetzen ist. Häufig handeln die Personalstellen aber auch in solchen Fällen eine Lösung aus: z.B. eine längere Übergangsfrist, in der der abziehende Beamte noch einen Nachfolger einarbeitet.
Daher: In entsprechenden Fällen sollte man einfach mal mit seiner Personalstelle reden.
-
- Super Power User
- Beiträge: 1355
- Registriert: Freitag 2. März 2007, 17:00
Re: Voraussetzungen für Abordnung
Danke Levi!Levi hat geschrieben:Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, aber in vielen Fällen ein "Gentlemen’s Agreement".Spencer hat geschrieben:schon klar, das ist der Normalfall. Aber wie ist es, wenn der Beamte diese Abordnung anregt? Hat er da irgendeinen Anspruch, wenn dienstliche Belange nicht unmittelbar entgegenstehen?
Unproblematisch möglich (ich kenne persönlich keinen anderen Fall) sind z.B. Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung an Ministerien, Rechnungshöfe, Bundesgerichte oder zentrale kirchliche Einrichtungen. Da legt einem kein Dienstherr Steine in den Weg.
In anderen Fällen kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere wie schwer der betreffende Beamte zu ersetzen ist. Häufig handeln die Personalstellen aber auch in solchen Fällen eine Lösung aus: z.B. eine längere Übergangsfrist, in der der abziehende Beamte noch einen Nachfolger einarbeitet.
Daher: In entsprechenden Fällen sollte man einfach mal mit seiner Personalstelle reden.
Weißt du auch, wie es technisch ablaufen würde, wenn der alte Dienstherr bei der Sache nicht mitspielt?
Müsste man dann um die Entlassung aus dem alten Beamtenverhältnis bitten, um dann bei dem neuen Dienstherr wieder (neu) in das Beamtenverhältnis berufen zu werden?
Würde dann die Probezeit wieder neu, d.h. für 3 Jahre anlaufen?
- Levi
- Super Power User
- Beiträge: 1584
- Registriert: Dienstag 2. März 2010, 19:55
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Voraussetzungen für Abordnung
Ja. Wenn der Dienstherr nicht mitspielt ist das die einzige Möglichkeit.Spencer hat geschrieben:Weißt du auch, wie es technisch ablaufen würde, wenn der alte Dienstherr bei der Sache nicht mitspielt?
Müsste man dann um die Entlassung aus dem alten Beamtenverhältnis bitten, um dann bei dem neuen Dienstherr wieder (neu) in das Beamtenverhältnis berufen zu werden?
Einer "Bitte" um Entlassung aus dem alten Beamtenverhältnis bedarf es in diesem Fall allerdings nicht. Es genügt, dass der Beamte bei einem neuen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis berufen wird. In diesem Fall endet das frühere Beamtenverhältnis grundsätzlich kraft Gesetzes (vgl. § 22 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG).
Was gegen den Willen des Dienstherrn nicht geht, ist ein statusgleicher Wechsel beim selben Dienstherr (z.B. ein Wechsel als Regierungsrat von der Behörde A zur Behörde B). Da muss der Dienstherr mitspielen. Denn man steht in einem Beamtenverhältnis zum Dienstherrn - nicht zu einer bestimmten Behörde.
Nein. Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes. Eine statusgleich (z.B. jeweils als Regierungsrat) abgeleistete Probezeit bei einem anderen Dienstherrn wird grundsätzlich auf die Probezeit angerechnet. Der neue Dienstherr kann lediglich eine Mindestprobezeit (1 Jahr/6 Monate) fordern und normalerweise dürfte auch hierauf verzichtet werden. Da müssen schon besondere Gründe vorliegen, wenn der neue Dienstherr auf die Mindestprobezeit nicht verzichten will.Würde dann die Probezeit wieder neu, d.h. für 3 Jahre anlaufen?