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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2017, 00:14
von Tobias__21
Blaumann hat geschrieben:Bundesverwaltungsgericht:

Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... 2017&nr=66

Ich bin auf die ausführliche Urteilsbegründung gespannt, insbesondere wie das BVerwG bei seiner verfassungskonformen Auslegung über den Wortlaut von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinweggekommen sein will. :-k
Ich bin auch mal gespannt. In Privatwohnungen muss man doch auch bezahlen, selbst wenn man überhaupt keine technischen Möglichkeiten für den Empfang bereithält, oder sehe ich das falsch? Selbst wenn meine Wohnung über keinen Kabel- Sat- und Telefonanschluss verfügt muss ich bezahlen. Warum sollte bei Hotelzimmern etwas anderes gelten, wenn man auch dort nur auf die Raumeinheiten abstellt?

Die einzige Begründung, die mir einfallen würde, wäre , dass man im privaten Bereich nicht kontrollieren kann ob nicht etwa nachträglich Empfangsmöglichkeiten eingerichtet werden und man das bei Hotels ausschließen kann. Die Umgehungsgefahr also nicht so hoch ist. Aber das überzeugt mich auch nicht. Es gibt ja auch sowas die DVB-T und andere Möglichkeiten.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2017, 19:14
von Muirne
Ich kann es mir irgendwie nicht vorstellen, dass das jetzt alles kippt. Kriegen wir unser Geld dann zurück? O:)

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2017, 19:26
von Tobias__21
Muirne hat geschrieben:Ich kann es mir irgendwie nicht vorstellen, dass das jetzt alles kippt. Kriegen wir unser Geld dann zurück? O:)
Ich auch nicht. Aber irgendwas liegt doch da auch noch beim EuGH? Vielleicht wenn die entscheiden, dass das alles nicht geht und überhaupt. Aber die Kohle wird weg sein :)

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Montag 9. Oktober 2017, 15:49
von Salisa
Muirne hat geschrieben:Ich kann es mir irgendwie nicht vorstellen, dass das jetzt alles kippt. Kriegen wir unser Geld dann zurück? O:)
Theoretisch doch schon, aber die sind doch in dem Moment, in dem das "kippt" insolvent?

Statt es für verfassungswidrig zu erklären und ganz abzuschaffen (was ich für richtig hielte), werden sich die BVErfG-Richter sicher was einfallen lassen, damit das nur für die Zukunft umgestaltet wird.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Montag 9. Oktober 2017, 17:59
von Justitian
Salisa hat geschrieben: Theoretisch doch schon, aber die sind doch in dem Moment, in dem das "kippt" insolvent?
§ 79 II BVerfGG ist bekannt?

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2017, 17:19
von Amtsschimmel
Ich habe noch nie verstanden, warum über die GEZ so ein Aufhebens gemacht wird. Die Zeit, die Leute in den Kampf gegen einen Beitrag investieren, der knapp 20 Euro beträgt, wäre mit anderen Tätigkeiten sicherlich besser genutzt. Mal abgesehen davon, dass ich mittlerweile tagsüber fast nur noch ZDF info, Arte, 3sat oder Phoenix schaue, weil der Rest der Sender nur noch pure Verdummung sendet.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2017, 18:43
von Honigkuchenpferd
Im Jahr ist das eine Zwangsgebühr bzw. nunmehr ein Zwangsbeitrag in Höhe von derzeit knapp 215 €. Insgesamt wurden in Deutschland im Jahr 2015 "Rundfunkbeiträge" in Höhe von 8,1 Milliarden € eingezogen. Das ist in etwa so viel, wie die Kraftfahrzeugsteuer im selben Jahr in die öffentlichen Kassen spülte, und etwas mehr als die Hälfte dessen, was der Solidaritätszuschlag einbrachte. Das ist mitnichten zu vernachlässigen und trifft manche Leute auch finanziell spürbar.

Ich halte das System im Übrigen auch für völlig unzeitgemäß und ein großes Ärgernis, zumal die öffentlich-rechtlichen Anbieter den privaten in Sachen "purer Verdummung" im Kern in nichts nachstehen, eher im Gegenteil - zumal was die politische Einflussnahme angeht.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Sonntag 5. November 2017, 01:39
von Amtsschimmel
Honigkuchenpferd hat geschrieben: Ich halte das System im Übrigen auch für völlig unzeitgemäß und ein großes Ärgernis, zumal die öffentlich-rechtlichen Anbieter den privaten in Sachen "purer Verdummung" im Kern in nichts nachstehen, eher im Gegenteil - zumal was die politische Einflussnahme angeht.
Wer mal investigativen Journalismus bei Arte gesehen hat, ist dann eines Besseren belehrt.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Sonntag 5. November 2017, 10:56
von Honigkuchenpferd
Der Punkt war ja nicht, dass es bei Arte, 3sat und Phoenix nicht auch gute Dinge gebe. Aber das sind die absoluten Ausnahmen. Muss man einen Zwangsapparat mit über acht Milliarden jährlich finanzieren, der am laufenden Band Dinge wie das "Traumschiff" produziert und zB Claus Kleber für seine unverholene politische Einflussnahme persönlich mehrere Hunderttausend Euro pro Jahr zahlt, weil es bei Arte auch ein bisschen investigativen Journalismus gibt?

Das ist übrigens die Verdienststruktur bei der ARD:

http://meedia.de/2017/09/13/ard-legt-gehaelter-offen-bis-9-900-euro-pro-monat-fuer-redakteure-tom-buhrow-mit-33-333-euro-spitzenverdiener/ (Verwaister Link automatisch entfernt)

Das sind zu guten Teilen Summen, die die private Konkurrenz nicht ansatzweise aufbieten kann und die sachlich durch nicht gerechtfertigt sind.

Es ist mir wirklich ein völliges Rätsel, wie man dieses anachronistische Zwangssystem mit kleptokratischem Charakter ernsthaft verteidigen kann.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Sonntag 5. November 2017, 12:00
von Tibor
Die Gehaltsstrukturen im "Halböffentlichen"-Dienst sind in der Tat fehlentwickelt. Das gleiche gilt ja für Lotto. Überall dort, wo es viel Geld zu verteilen gibt, wird sich natürlich bedient. Und ich meine, kein Intendant darf mehr als die Kanzlerin oder ein Minister verdienen (obwohl die mE zu wenig bekommen, weshalb es kaum geeignete Wechselkandidaten gibt). Warum aber ein Kameramann soviel verdient wie ein Ministerialrat ist mir unerklärlich. Die Landesrundfunkanstalten gehören zugunsten einer gemeinsamen Oberverwaltungsbehörde abgeschafft.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Sonntag 5. November 2017, 17:32
von Einwendungsduschgriff
Tibor hat geschrieben:. Und ich meine, kein Intendant darf mehr als die Kanzlerin oder ein Minister verdienen (obwohl die mE zu wenig bekommen, weshalb es kaum geeignete Wechselkandidaten gibt). Warum aber ein Kameramann soviel verdient wie ein Ministerialrat ist mir unerklärlich.
Das liegt schlicht und ergreifend daran, dass Beamte - gerade in der Ministerialverwaltung - deutlich zu wenig Geld bekommen. Wenn man sich einmal im öffentlichen Dienst anguckt, was mancher W3-Professor mit Leistungszulagen verdient und im Vergleich kaum Verantwortung trägt, dann verdienen die Regierungsmitglieder einen Hungerlohn. Ich könnte mir ohne Weiteres vorstellen, die hohen Regierungsämter bei Bruttogehältern um die 1.000 k zu verorten. Eher mehr. Dafür bei politischen Beamten und Parlamentariern eine starke Rückführung der Bezüge nach dem Ausscheiden.

Die Geringschätzung künstlerischer Berufe ("Kameramann") zugunsten vermeintlich höherwertiger Berufsgruppen ("Ministerialrat") zeugt meines Erachtens von einer vielleicht falsch verstandenen Idee von Qualifikationsmustern und beruflich-systematischer Vergleichbarkeit. Ich habe subjektiv kein Problem damit, meinen Gewinn für die Gesellschaft und meine Bedeutung einem Kameramann gleichzustellen. Wahrscheinlich leistet dieser mehr als ich. Oder fühlen wir Juristen einfach immer irgendwie höherwertig? ("Schweres Examen", "langes Studium", "andere lernen ein Telefonbuch auswenig?", "diese ganzen Künstler!", iih, ein Lehrer!"). Woher kommt dieses Verhalten? Dabei lachen sich Ingenieure über uns eine Schwarte weg. Das sind die wirklichen Gewinner. Selbst der Arbeiter am Band bei Daimler in Untertürkheim mit einer soliden Qualifikation toppt die meisten von uns im Gehalt. Und arbeitet nach Stechuhr.
Die Landesrundfunkanstalten gehören zugunsten einer gemeinsamen Oberverwaltungsbehörde abgeschafft.
Das meinst Du hoffentlich nicht ernst?

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Sonntag 5. November 2017, 17:58
von Tibor
Es geht darum, dass bisher im öffentlichen Dienst einfach die Ausbildung und Berufserfahrung über die Besoldung/Vergütung entscheidet: ohne Ausbildung = einfacher Dienst; mit Berufsausbildung = mittlerer Dienst; mit FH Studium = gehobener Dienst und Unistudium = höherer Dienst. Berufserfahrung drückt sich nur in Stufen aus. Der Kameramann wird sicherlich ein FH Studium gehabt haben, also dürfte er eher in der Besoldung A12 Äquivalent haben. Ganz einfach. Das hat nichts mit eigener Überhöhung zu tun; vielmehr versucht doch jede Berufsgruppen ihre Unersetzbarkeit darzustellen (siehe Ärzte, Krankenpfleger oder Piloten). Das kann im ÖffD aber nicht gelten, weil natürlich jede Tätigkeit dem Staat wichtig ist, sonst würde er diese Aufgabe auch kaum staatlich wahrnehmen lassen. Sobald aber marktwirtschaftliche Grundsätze einbezogen werden muss es knirschen. Dann geht es aber auch nur über freiberufliche Aufträge oder Einkauf fertiger Shows (siehe Jauch/Gottschalk). Man kann aber nicht irre Gagenwünsche noch als Arbeitslohn zahlen und dann Ggf Arbeitgeberpflichten eingehen. Und ein Intendant ist bei Leibe kein Freiberufler sondern einfach "Chef vonnit Janze".

@Politiker: Ich hielte eine Bezahlung für Merkel im Rahmen bis zu 2-3Mio € pa auch für angemessen. Dann aber keine so üppige Wahlkampfkostenerstattung für das "öffentliche Bewerbungsverfahren" namens Bundestagswahl.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Mittwoch 8. November 2017, 14:32
von Amtsschimmel
Personenstandsrecht verstößt gegen Persönlichkeitsgrundrecht und Art. 3 GG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 01916.html

Mich überzeugt dieser Beschluss in keiner Weise. Der Eingriff ist hier schon sehr herbeikonstruiert: "Dies folgt aus § 22 Abs. 3 PStG („Fehlende Angaben“), wonach der Personenstandsfall ohne Angabe in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Eine positive Eintragung in das Geburtenregister kann nicht erfolgen. Infolgedessen muss die beschwerdeführende Person einen Eintrag hinnehmen, der ihrer grundrechtlich geschützten geschlechtlichen Identität nicht entspricht. [...] Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie sich zwar nicht als Mann oder als Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat."

"Unter den gegebenen Umständen hat die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts Identität stiftende und ausdrückende Wirkung. Der Personenstand ist keine Marginalie, sondern ist nach dem Gesetz die „Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PStG). Mit dem Personenstand wird eine Person nach den gesetzlich vorgesehenen Kriterien vermessen; er umschreibt in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person. Daher gefährdet die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität bereits an sich, das heißt unabhängig davon, welche Folgen außerhalb des Personenstandsrechts an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit einer Person spezifisch."

Zweck der Regelung ist es nicht, Menschen einzuordnen und zu gruppieren (also zu "vermessen"), sondern zugunsten der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs soll eine möglichst eindeutige objektive Identifizierbarkeit erreicht werden. Keinen anderen Zweck erfüllt die Geschlechtsangabe in Pässen und Urkunden. Inwiefern jemandem durch die Eintragung der fehlenden Angabe die Persönlichkeitsrechtsausübung eingeschränkt werden soll, ist über eine lediglich gefühlte Ungerechtigkeit hinaus nicht substantiiert vom Gericht ausgeführt. So bleibt die Begründung dann auch im Unklaren und verliert sich in Allgemeinplätzen.

"Spezifische Bedeutung für die geschlechtliche Identität erlangt der personenstandsrechtliche Eintrag für sich genommen zwar nur, weil das Personenstandsrecht überhaupt die Angabe der Geschlechtszugehörigkeit verlangt. Täte es dies nicht, gefährdete es auch die Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch, wenn die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen personenstandsrechtlichen Niederschlag fände. Es handelte sich dann beim Geschlecht um keine Größe von personenstandsrechtlicher Relevanz. Ein von der konkreten Rechtslage losgelöster Anspruch auf personenstandsrechtliche Anerkennung beliebiger Identitätsmerkmale ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht.
[...]
Sofern die rechtliche Identifikation von Personen de lege lata anhand ihres Geschlechts erfolgt und einzelne rechtliche Pflichten und Ansprüche nach geltendem Recht anhand des Geschlechts zugeordnet sind, trägt die personenstandsrechtliche Registrierung des Geschlechts zwar dazu bei, dass diese Identifikation und Zuordnung sicher und eindeutig erfolgen kann (vgl. BVerfGE 128, 109 <129 f.>). Das rechtfertigt es jedoch nicht, dass nach § 22 Abs. 3 PStG kein anderes Geschlecht als das männliche oder das weibliche im Personenstandsregister eingetragen werden kann."


Angesichts nicht weniger zweigeschlechtlicher Vornamen ist die Eintragung des Geschlechts nicht nur sinnvoll, sondern auch erforderlich. Von daher ist dieser Hinweis nicht zu Ende gedacht und ich halte ihn daher für weltfremd. Der letzte Satz ist m. M. n. einfach eine argumentativ überhaupt nicht unterfütterte Behauptung. Der Eintrag "trägt" nicht lediglich dazu bei, sondern gewährleistet vielmehr die Identifizierbarkeit. Er ist gerade in Fällen zweigeschlechtlicher Namen eine notwendige Voraussetzung.
Wie schön die Welt als Richter doch ist, man muss sich selbst nämlich keine geeignetere Lösung überlegen. Mit genau derselben Begründung ließe sich nämlich auch ein Recht auf Eintragung lediglich "gefühlter" Geschlechter begründen. Je nach Stand der Genderforschung wird von einer zweistelligen Zahl von Geschlechtern ausgegangen. Entwickelt der Gesetzgeber also einen zufriedenstellenden Begriff für eine positive Eintragung, was schon schwer genug sein dürfte, so kann diese Formulierung dennoch dieser Argumentation folgend durchaus das Persönlichkeitsrecht verletzen, da die Eintragung nicht die selbstbestimmte (!) Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit gewährleistet.
Verständnis hätte ich entwickelt, wenn das BVerfG diese Ausführungen ausdrücklich auf biologisch keinem Geschlecht zugehörige Personen beschränkt hätte. Eine solche Beschränkung lässt sich aus dieser Argumentation jedoch nicht entnehmen, eher im Gegenteil. So versteigt sich das BVerfG aber meiner Ansicht nach völlig.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Mittwoch 8. November 2017, 14:57
von sai
Tibor hat geschrieben:
@Politiker: Ich hielte eine Bezahlung für Merkel im Rahmen bis zu 2-3Mio € pa auch für angemessen. Dann aber keine so üppige Wahlkampfkostenerstattung für das "öffentliche Bewerbungsverfahren" namens Bundestagswahl.
Es gibt durchaus sehr gute Gründe, die gegen eine höhere Bezahlung sprechen. Spitzenämter im Staat sollen der Verantwortung und der Aufgabe willen wahrgenommen werden und nicht wegen der Bezahlung.

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Verfasst: Mittwoch 8. November 2017, 19:34
von Urs Blank
Amtsschimmel hat geschrieben:Personenstandsrecht verstößt gegen Persönlichkeitsgrundrecht und Art. 3 GG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 01916.html
Mich stört vor allem, dass (mal wieder) eine weitreichende gesellschaftliche Frage nicht im politischen Diskurs vom zuständigen Parlament entschieden, sondern vom Bundesverfassungsgericht dekretiert wird. Um ein Wort des verstorbenen US-Richters Scalia aufzunehmen: Welches geheime Wissen wird den Verfassungsrichtern mit ihrer Ernennung eingehaucht, dass sie eine jahrtausendealte Rechtstradition urplötzlich als rechtswidrig erkennen können?