StA: Wirtschaftsdezernat
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StA: Wirtschaftsdezernat
Ich bin seit einigen Monaten bei der StA und habe jetzt ein kleines Wirtschaftsdezernat dazubekommen. Da ich mich bisher mit Wirtschaftsstrafrecht nicht beschäftigt habe, tue ich mich da jetzt ein bißchen schwer, etwa wenn es um Insolvenzstraftaten geht oder ähnliches. Ist jemand von euch in einem Wirtschaftsdezernat tätig und kann mir ein paar "Anfängertips" geben, wie man an die Sache am besten rangeht?
- Volki
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
So generell kann man da kaum Ratschläge geben. Akte dünn halten. Im Zweifel einstellen. Behördenline bei Filesharing, UrhG pp. eruieren und sich danach richten. Bei solventen Beschuldigten an Abschöpfung denken, 30 OwiG nicht vergessen! Aber mal ehrlich: Sind für solche Fragen nicht grundsätzlich die Kollegen Deiner Kaffeerunde zuständig? Wenn Du keine hast: Suchen. Ist wichtig. Ansonsten: Flurnachbarn fragen. Jeder hat mal klein angefangen. Vielleicht überlässt Dir ja jemand seine Formularsammlung. Wenn Du Dich scheust, Deine Flurnachbarn zu fragen, weil Du die unbegründete Sorge hegst, einen schlechten Eindruck zu machen: Frag den Buchhalter. Er wird Dir sagen können, was Du ihm vorlegst und wo Du selber prüfen solltest. Viel Glück.
Die Robe ist über der Kleidung zu tragen.
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Interessante Arbeitseinstellung für eine Strafverfolgungsbehörde.Akte dünn halten. Im Zweifel einstellen.
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Die einzig richtige, wenn man nicht in den Akten ertrinken will. Entscheidungen auch im o.g. Sinne zu treffen halte ich für eine der wichtigsten, vielleicht sogar für die wichtigste Tugend in der praktischen jur. Arbeit.Voland hat geschrieben:Interessante Arbeitseinstellung für eine Strafverfolgungsbehörde.Akte dünn halten. Im Zweifel einstellen.
"Wenn die Welle kommt, dann nimm dir Zeit."
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Ist natürlich nachvollziehbar, aber etwas "Richtiges" kann ich daran nicht finden. Schließlich geht es darum, Straftaten zu verfolgen und nicht, den Schreibtisch freizubekommen sozusagen als Selbstzweck. Dass das weniger in der Hand der bearbeitenden Staatsanwälte liegt, sondern ein strukturelles Problem im Staatsdienst ist, ist mir dabei durchaus bewusst.
- batman
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Das "Verfolgen" einer Straftat schließt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht aus, insbesondere nicht nach § 153a StPO.
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Da hörte ich auf, an das Gesetz zu glauben,
und fing an, an die Gerechtigkeit zu glauben ...
Die Akten müssen irgendwie raus aus dem Zimmer, was anderes habe ich im Ref auch nie erlebt, sei es nun Zivilgericht in Banksachen (ick bin hier eh nur der Durchlauferhitzer) oder StA.
und fing an, an die Gerechtigkeit zu glauben ...
Die Akten müssen irgendwie raus aus dem Zimmer, was anderes habe ich im Ref auch nie erlebt, sei es nun Zivilgericht in Banksachen (ick bin hier eh nur der Durchlauferhitzer) oder StA.
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Ob Akten kleinhalten in einer Wirtschaftsabteilung geht, lasse ich mal dahingestellt.
Wirklich lesenswert ist das Werk von Bittmann zum Insolvenzstrafrecht, allerdings für zwischendurch etwas zu dick. Es gibt auch ein kleines blaues Buch zum Insolvenzstrafrecht, ich komme allerdings nicht mehr auf den Autor.
Ansonsten wäre es für den Anfang hilfreich, die Kommentierung im Tröndle zu § 266a, 283 ff. StPO zu lesen und in Erfahrung zu bringen, was Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung iSd § 15a InsO bedeutet. Wesentlich ist auch § 6 GmbHG. Das sind eigentlich die zentralen Themen, wenn man nicht gerade in einer Zentralstelle arbeitet.
Sollte der Einsatz für längere Zeit geplant sein, wirst Du nicht darum herumkommen, Dich auch Bilanzen lesen zu können, um zumindest den Einstieg in die Strafbarkeitsprüfung hinzukriegen.
Wenn man die Grundprinzipien erst einmal verstanden hat, macht es Übrigen wirklich Spaß, in einer Wirtschaftsabteilung zu arbeiten.
Wirklich lesenswert ist das Werk von Bittmann zum Insolvenzstrafrecht, allerdings für zwischendurch etwas zu dick. Es gibt auch ein kleines blaues Buch zum Insolvenzstrafrecht, ich komme allerdings nicht mehr auf den Autor.
Ansonsten wäre es für den Anfang hilfreich, die Kommentierung im Tröndle zu § 266a, 283 ff. StPO zu lesen und in Erfahrung zu bringen, was Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung iSd § 15a InsO bedeutet. Wesentlich ist auch § 6 GmbHG. Das sind eigentlich die zentralen Themen, wenn man nicht gerade in einer Zentralstelle arbeitet.
Sollte der Einsatz für längere Zeit geplant sein, wirst Du nicht darum herumkommen, Dich auch Bilanzen lesen zu können, um zumindest den Einstieg in die Strafbarkeitsprüfung hinzukriegen.
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Danke erst mal für eure Antworten.
Meine Schwierigkeit liegt z.B. darin, daß ich ja bei Insolvenzen automatisch die MiZi-Mitteilungen vom Insolvenzgericht kriege. Und wenn ich dann die IN-Akte anfordere, worauf muß ich da achten, um ggf. ein strafbares Verhalten zu entdecken?
Meine Schwierigkeit liegt z.B. darin, daß ich ja bei Insolvenzen automatisch die MiZi-Mitteilungen vom Insolvenzgericht kriege. Und wenn ich dann die IN-Akte anfordere, worauf muß ich da achten, um ggf. ein strafbares Verhalten zu entdecken?
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Zunächst einmal alle IK-Akten aussortieren.
Dann schauen, ob ein Gutachten vorliegt, wenn noch nicht, akte verfristen (ca. 3 Monate). Liegt ein Gutachten vor, dann mal schauen, ob Sozialversicherungsbeiträge offen sind. Hier ist immer der erste Ansatzpunkt für eine Strafbarkeit (soweit § 15a InsO nicht eingreift, meist der einzige Punkt).
Greift § 15a InsO ein (grob: keine natürliche Person), musst Du schauen, ob kriminalistische Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen (die Überschuldung ist meist zu vernachlässigen, wenn der Betrieb nicht endgültig gegen die Wand gefahren wurde, da Du sonst meist über die positive Fortsetzungsprognose nicht hinweg kommst). Um die Anzeichen zu ermitteln, solltest Du den GV des Bezirks anschreiben, M-Akten erfordern und bei der DRV die Krankenkassen in Erfahrung bringen. Kommt dabei was raus, sollte noch die Bafin kontaktiert werden.
Dann schauen, ob ein Gutachten vorliegt, wenn noch nicht, akte verfristen (ca. 3 Monate). Liegt ein Gutachten vor, dann mal schauen, ob Sozialversicherungsbeiträge offen sind. Hier ist immer der erste Ansatzpunkt für eine Strafbarkeit (soweit § 15a InsO nicht eingreift, meist der einzige Punkt).
Greift § 15a InsO ein (grob: keine natürliche Person), musst Du schauen, ob kriminalistische Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen (die Überschuldung ist meist zu vernachlässigen, wenn der Betrieb nicht endgültig gegen die Wand gefahren wurde, da Du sonst meist über die positive Fortsetzungsprognose nicht hinweg kommst). Um die Anzeichen zu ermitteln, solltest Du den GV des Bezirks anschreiben, M-Akten erfordern und bei der DRV die Krankenkassen in Erfahrung bringen. Kommt dabei was raus, sollte noch die Bafin kontaktiert werden.
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Re: StA: Wirtschaftsdezernat
Also vom Posting-Zeitraum her könnte der Post von einem meiner Kollegen sein... in welchem Bundesland bist Du tätig?