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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 26. Mai 2014, 18:03
von smallprint
Interessant vor allem, daß das AG Streaming-anschauen nicht als als UrhG-widrig wertet:
Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit dahinstehen, dass das Gericht das "Streaming" nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ansieht, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handelt...
(Quelle (Verwaister Link http://anka.eu/images/Downloads/PM/Urteil AG Potsdam AZ 20 C 423-13.pdf automatisch entfernt))

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Donnerstag 5. Juni 2014, 18:51
von Ant-Man
Zum ganzen Fall gibt es jetzt auch einen wikipedia-Artikel. :D

http://de.wikipedia.org/wiki/RedTube-Abmahnaff%C3%A4re

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Donnerstag 5. Juni 2014, 18:59
von ElGraf
Dürfte für die dort ständig erwähnten Rechtsanwälte eine gute Werbeveranstaltung sein.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Donnerstag 5. Juni 2014, 19:01
von Ant-Man

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Dienstag 17. Juni 2014, 13:46
von Ant-Man
Die folgenden Entscheidungen des EuGH und des AG Hannover stellen wohl den "Gnadenstoß" dar:

Siehe Rn. 13 ff. und 22 ff. : http://curia.europa.eu/juris/document/d ... cid=570785

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... rig-53663/

Das Thema "Streaming-Abmahnung" ist damit wohl endgültig geklärt.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 28. Juli 2014, 00:22
von Gelöschter Nutzer
Hallo,

das Urteil vom EuGH vom 5. Juni 2014 räumt ja zumindest mit der RedTube-Affäre auf.

Aber was für Folgen hat dieses Urteil auf das Streamen von Seiten wie kinox.to und Konsorten, deren Inhalte ja aus "offensichtlich rechtswidrigen Quelle" stammen?

Ich hab von einem Kollegen (nicht-Jurist) gehört, dass dieses Urteil zur Folge hat, dass das Streamen selber zwar legal wird, aber das Besuchen der Seite widerum illegal wird. Erklären konnte er mir das nicht.
Vor allem der zweite Teil dieser Aussage ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar.

Kann jemand, der sich auskennt, vielleicht Licht ins Dunkel bringen?

maikel

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 28. Juli 2014, 07:44
von famulus
Das "Besuchen der Seite" wird wohl in keinem Fall illegal sein.

Das Streamen ist nach wie vor umstritten: i.d.R. wird vor §§ 44a und 53 Abs. 1 UrhG davon ausgegangen, dass das bloße Anschauen des Streams grds. keine Verletzung des Urheberrechts darstellt (vgl. NJW 2014, 1553). So sieht das auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken (BT-Drs. 18/246). Die Sache ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt, also mit Vorsicht zu genießen.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 28. Juli 2014, 11:40
von Ara
famulus hat geschrieben: Das Streamen ist nach wie vor umstritten: i.d.R. wird vor §§ 44a und 53 Abs. 1 UrhG davon ausgegangen, dass das bloße Anschauen des Streams grds. keine Verletzung des Urheberrechts darstellt (vgl. NJW 2014, 1553)
Aber § 53 I UrhG kann kaum bei Kino.to oder Kinox.to herangezogen werden.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 28. Juli 2014, 12:11
von famulus
Stimmt - die Kleine Anfrage betraf die Redtube-Abmahnungen. Bei kinox.to etc. wird wohl immer "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet", siehe auch die ersten Seiten dieses Freds.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 25. August 2014, 19:38
von Ant-Man

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Dienstag 26. August 2014, 14:37
von Brainiac
Hauptsache es wird noch von "Thomas U." geschrieben, während iRd Abmahnwelle bereits der Nachname gängig war und im Artikel ausdrücklich auf diese und die Kanzlei verwiesen wird...

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 29. September 2014, 11:51
von Ant-Man

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 29. September 2014, 11:57
von Amtsgerichtsrat
Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 29. September 2014, 12:02
von Ant-Man
Amtsgerichtsrat hat geschrieben:Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.
wohl § 14 II Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 I StGB (wobei das Widerrufsverfahren erst noch eingeleitet werden muss)

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 29. September 2014, 12:47
von Swann
Ant-Man hat geschrieben:
Amtsgerichtsrat hat geschrieben:Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.
wohl § 14 II Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 I StGB (wobei das Widerrufsverfahren erst noch eingeleitet werden muss)
Wohl nicht, denn warum sollte hier ein Amtsfähigkeitsverlust vorliegen?