Seite 25 von 25

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 29. September 2014, 13:11
von Ant-Man
Swann hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
Amtsgerichtsrat hat geschrieben:Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.
wohl § 14 II Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 I StGB (wobei das Widerrufsverfahren erst noch eingeleitet werden muss)
Wohl nicht, denn warum sollte hier ein Amtsfähigkeitsverlust vorliegen?
Da war ich beim Übefliegen der Norm zu schnell. In § 45 StGB steht ja Verbrechen und nicht Vorgehen. Dann bleibt jedoch nur noch § 113 BRAO übrig, wobei sich dann die Frage stellt, ob die Verurteilung einen Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigt.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 29. September 2014, 19:44
von Amtsgerichtsrat
Da geht nach Rechtskraft eine Urteilsabschrift an die zuständige GenStA Nürnberg (Kanzleisitz ist in Regensburg, oder?) und dann wird das schon ein Widerrufsverfahren geben. Wenn nicht sowieso schon eines läuft, das ruhend gestellt wurde, bis der Prozess vorbei ist.

Würde mich wundern, wenn´s anders wäre.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Dienstag 30. September 2014, 19:40
von Einwendungsduschgriff
Amtsgerichtsrat hat geschrieben:Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.
Warum?

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Dienstag 30. September 2014, 19:44
von Amtsgerichtsrat
Warum zwei Jahre rauskommen oder warum die Zulassung weg soll?

a) Weil das bei geständigen Angeklagten am Schöffengericht oft das Ergebnis ist.

b) Weil die GenStA (siehe oben) den Ball aufnehmen und ein Widerrufsverfahren betreiben wird.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Dienstag 30. September 2014, 19:48
von Einwendungsduschgriff
b); aber nach welcher Rechtsgrundlage?

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Dienstag 30. September 2014, 22:16
von Swann
Ich vermute, Euer Ehren meinen die anwaltsgerichtliche Maßnahme nach §§ 113, 114 BRAO.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Mittwoch 1. Oktober 2014, 18:10
von Amtsgerichtsrat
So meinen er.

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Montag 24. November 2014, 20:01
von Ant-Man
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnanwalt-urmann-steht-im-redtube-fall-vor-gericht-und-beruft-sich-auf-seine-schweigepflicht-57262/#more-57262 (Verwaister Link automatisch entfernt)

http://www.netzwelt.de/news/149856-urma ... -gmbh.html

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Dienstag 30. Dezember 2014, 15:40
von Ant-Man
Und weg ist die Anwaltszulassung:

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/ein-vorzeitiges-weihnachtsgeschenk-urmann-ist-nicht-mehr-als-anwalt-zugelassen-58076/ (Verwaister Link automatisch entfernt)

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Mittwoch 28. Januar 2015, 21:35
von Ant-Man
Das Ausmaß der Abmahnwelle ist bekannt:

http://www.jurablogs.com/go/redtube-abmahnskandal-36-punkt-000-abmahnungen-600-punkt-000-euro-umsatz-staatsanwaltschaft-im-einsatz (Verwaister Link automatisch entfernt)

Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Verfasst: Donnerstag 27. April 2017, 07:46
von Ara
Der EuGH schließt sich übrigens der hier schon 2011 vertretenen Ansicht an, dass das Betrachten eine Urheberrechtsverletzung ist: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs ... 0040de.pdf

Lustig ist, wie Solmecke jahrelang mit fadenscheinigen Argumente dagegen argumentierte, um seinem Klientel zu gefallen und nun total überrascht tun muss