Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
@julée: Nein, neue Landesgesetze sind noch nicht erschienen. In den Vorjahren war es aber immer so, dass im August/September die neue Auflage erschien.
Mag sein, Suchender_, dass es sich um ein Problem mit wenig bis keiner praktischer Bedeutung handelt; aber wie julée schon gesagt hat, hat man als Prüfling im Zweifelsfall die A-Karte gezogen. Und man soll sich doch auf eine ordentliche Vorbereitung für die mdl. Prüfung konzentrieren können und sich nicht noch Gedanken machen müssen, wie man die tagesaktuelle (!) Version des Schönfelders und des Sartorius organisiert bekommt.
@Ara: Boah, die sind ja nett. Um die Prüfungsordnung welchen Landes handelt es sich denn da?
Mag sein, Suchender_, dass es sich um ein Problem mit wenig bis keiner praktischer Bedeutung handelt; aber wie julée schon gesagt hat, hat man als Prüfling im Zweifelsfall die A-Karte gezogen. Und man soll sich doch auf eine ordentliche Vorbereitung für die mdl. Prüfung konzentrieren können und sich nicht noch Gedanken machen müssen, wie man die tagesaktuelle (!) Version des Schönfelders und des Sartorius organisiert bekommt.
@Ara: Boah, die sind ja nett. Um die Prüfungsordnung welchen Landes handelt es sich denn da?
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
HH, SH und Bremen fürs 2. Examen.UltimaSpes hat geschrieben:
@Ara: Boah, die sind ja nett. Um die Prüfungsordnung welchen Landes handelt es sich denn da?
Zumindest in HH gilt das aber auch fürs 1. Examen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
goes without sayingAra hat geschrieben:HH, SH und Bremen fürs 2. Examen.UltimaSpes hat geschrieben:
@Ara: Boah, die sind ja nett. Um die Prüfungsordnung welchen Landes handelt es sich denn da?
Zumindest in HH gilt das aber auch fürs 1. Examen.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Stichwort: Examensrelevanz Familienrecht NRW
Angelehnt an die Anforderungen in § 11 II Nr. 1 lit. e JAG NRW und in Anbetracht dieser Auswertung (http://www.klausurenkurs.uni-koeln.de/sites/klausurenkurs/Downloads/Auswertung_Zivilrecht_2009-2014.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)) stellt sich mir die Frage, inwieweit Ausführungen zum Ehescheidungsrecht obsolet sind.
§ 11 I 2 JAG NRW ist mir bekannt. Ich frage mich nur, ob es dort nicht ausreichend ist, ganz ganz rudimentäre Kenntnisse zu haben?!
Angelehnt an die Anforderungen in § 11 II Nr. 1 lit. e JAG NRW und in Anbetracht dieser Auswertung (http://www.klausurenkurs.uni-koeln.de/sites/klausurenkurs/Downloads/Auswertung_Zivilrecht_2009-2014.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)) stellt sich mir die Frage, inwieweit Ausführungen zum Ehescheidungsrecht obsolet sind.
§ 11 I 2 JAG NRW ist mir bekannt. Ich frage mich nur, ob es dort nicht ausreichend ist, ganz ganz rudimentäre Kenntnisse zu haben?!
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Das ist ausreichend. Ich habe noch nie eine Klausur mit Scheidungsrecht gesehen und so kompliziert ist das Familienrecht auch nicht, dass man sich nicht an den Normen langhangeln könnte.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Solange du einen ZGA berechnen kannst...
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Da hatte ich mal eine fiese Klausur dazu Ging darum was für den Betroffenen günstiger ist, verbunden mit dem Erbrecht des Ehegatten. War eine Übungsklausur zum ersten Examen (BW). Wenn man die Normen gekannt hat und es sich vorher mal angesehen hatte, wars aber sehr dankbar und es gab dann auch hohe Punktzahlen.markus87 hat geschrieben:Solange du einen ZGA berechnen kannst...
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Yes, danke, war die Klausur, die mir voll den Examensschnitt verhagelt hat. Blödes Zivilrecht!Tobias__21 hat geschrieben:Ging darum was für den Betroffenen günstiger ist, verbunden mit dem Erbrecht des Ehegatten. War eine Übungsklausur zum ersten Examen (BW). Wenn man die Normen gekannt hat und es sich vorher mal angesehen hatte, wars aber sehr dankbar und es gab dann auch hohe Punktzahlen.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Wurde das im vorherigen Durchgang geprüft? Einen haben wir zusammen geschrieben Eine ähnliche Gestaltung lief hier im Examensklausurenkurs, aber vor dem Termin Hättest hier studieren müssen
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Dein regulärer und mein Verbesserungsversuch waren parallel Und naja, ich dachte zwischendurch auch, dass das schon irgendwie passt. Hab mich getäuscht
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Kurze Zwischenfrage:
Ich bereite mich gerade auf meine mdl. Prüfung vor. Und nach den Protokollen fragt mein Strafrechtsprüfer ganz gerne, welches Gericht sachlich in 1. Instanz zuständig ist, wenn eine "fahrlässige Tötung" angeklagt wird.
Aber das kann man doch so pauschal gar nicht sagen (ohne das zu erwartende Strafmaß zu wissen). Wenn das erwartete Strafmaß über 4 Jahre ist, was ja bei § 222 möglich ist, dann Landgericht, sonst Amtsgericht. Oder sehe ich das falsch?
Ich bereite mich gerade auf meine mdl. Prüfung vor. Und nach den Protokollen fragt mein Strafrechtsprüfer ganz gerne, welches Gericht sachlich in 1. Instanz zuständig ist, wenn eine "fahrlässige Tötung" angeklagt wird.
Aber das kann man doch so pauschal gar nicht sagen (ohne das zu erwartende Strafmaß zu wissen). Wenn das erwartete Strafmaß über 4 Jahre ist, was ja bei § 222 möglich ist, dann Landgericht, sonst Amtsgericht. Oder sehe ich das falsch?
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Ja, wobei du hier noch differenzieren solltest zwischen Strafrichter und Schöffengericht. Da strahlt dann das Prüferherz.UltimaSpes hat geschrieben:Kurze Zwischenfrage:
Ich bereite mich gerade auf meine mdl. Prüfung vor. Und nach den Protokollen fragt mein Strafrechtsprüfer ganz gerne, welches Gericht sachlich in 1. Instanz zuständig ist, wenn eine "fahrlässige Tötung" angeklagt wird.
Aber das kann man doch so pauschal gar nicht sagen (ohne das zu erwartende Strafmaß zu wissen). Wenn das erwartete Strafmaß über 4 Jahre ist, was ja bei § 222 möglich ist, dann Landgericht, sonst Amtsgericht. Oder sehe ich das falsch?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Siehst Du richtig. Und bei Straferwartung unter 2 Jahre der Strafrichter beim AG ( § 25 Nr. 2 GVG), darüber das Schöffengericht (§ 28 GVG). Es gibt auch noch den § 24 I Nr. 3 GVG "besondere Bedeutung des Falles", wo man unabhängig von der Straferwartung direkt zum LG anklagen kann. Wenn er das gerne fragt, hier was ganz aktuelles:
http://www.ksta.de/koeln/prozess-start- ... u-28257192
Hier wurde direkt Anklage beim LG erhoben. Wohl wegen § 24 I Nr. 3 GVG.
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Hier wurde direkt Anklage beim LG erhoben. Wohl wegen § 24 I Nr. 3 GVG.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Danke euch beiden für die schnellen Antworten.
Das mit der Nr. 3 war mir auch noch nicht klar und es gibt ja auch ein aktuelles Beispiel dazu, wie ich jetzt durch dich weiß. Hoffentlich fragt er danach.
Das mit der Nr. 3 war mir auch noch nicht klar und es gibt ja auch ein aktuelles Beispiel dazu, wie ich jetzt durch dich weiß. Hoffentlich fragt er danach.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Auch denkbar als (noch immer) aktuelles Beispiel wäre etwa der Loveparade-Prozess.