§ 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
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§ 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Hi,
kann mir jemand kurz erklären, warum § 438 BGB bei Anspruchskonkurrenz eines kaufvertraglichen mit einem deliktischen (§ 823 I) Schadensersatzanspruch gerichtet auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens nicht analog angewendet wird, damit die deliktische Verjährung (§§ 195, 199; 3 Jahre) nicht die Entscheidung des Gesetzgebers zur Geltung einer kürzeren für das Kaufrecht (§ 438) und dort auch für Mangelfolgeschäden aushölt?
Ich frage, weil Literatur und Rechtsprechung sonst immer bestrebt sind zu verhindern, dass kaufrechtliche Einschränkungen einer Haftung durch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung praktisch gegenstandslos werden. (Bsp: Analoge Anwend d §§ 521, 599, 690 im Deliktsrecht).
Im Looschelders SchuldRAT (Rn. 162, 180) steht, die gesetzgeberische Entscheidung die kurze Verjährungsfrist des § 438 BGB auch auf Mangelfolgeschäden zu erstrecken, sei zu akzeptieren; im nächsten Satz heißt es, daraus entstünden keine Unbilligkeiten, weil der Geschädigte daneben einen deliktischen Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens hat, der in 3 Jahren verjährt. Das stelle ich mir nun nicht gerade unter Akzeptanz gesetzgeberischer Entscheidungen vor.
Danke!
kann mir jemand kurz erklären, warum § 438 BGB bei Anspruchskonkurrenz eines kaufvertraglichen mit einem deliktischen (§ 823 I) Schadensersatzanspruch gerichtet auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens nicht analog angewendet wird, damit die deliktische Verjährung (§§ 195, 199; 3 Jahre) nicht die Entscheidung des Gesetzgebers zur Geltung einer kürzeren für das Kaufrecht (§ 438) und dort auch für Mangelfolgeschäden aushölt?
Ich frage, weil Literatur und Rechtsprechung sonst immer bestrebt sind zu verhindern, dass kaufrechtliche Einschränkungen einer Haftung durch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung praktisch gegenstandslos werden. (Bsp: Analoge Anwend d §§ 521, 599, 690 im Deliktsrecht).
Im Looschelders SchuldRAT (Rn. 162, 180) steht, die gesetzgeberische Entscheidung die kurze Verjährungsfrist des § 438 BGB auch auf Mangelfolgeschäden zu erstrecken, sei zu akzeptieren; im nächsten Satz heißt es, daraus entstünden keine Unbilligkeiten, weil der Geschädigte daneben einen deliktischen Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens hat, der in 3 Jahren verjährt. Das stelle ich mir nun nicht gerade unter Akzeptanz gesetzgeberischer Entscheidungen vor.
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Beim Mangelfolgeschaden wirst du ja in einem absoluten Recht, Eigentum o. körperliche Unversehrtheit, geschädigt - dein Integritätsinteresse ist verletzt. Die §§ 434 ff. BGB dagegen sollen ja vor allem das Äquivalenzinteresse schützen, also Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Das zeigt ja schon die ausdifferenzierte Regelung des § 439 BGB; eine vergleichbare Vorschrift für Mangelfolgeschäden gibt es nicht. Das sind also m. E. Äpfel und Birnen, womit eine Analogie schon nicht in Betracht kommt.
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Man muss hier zwei umstrittene Fragenkomplexe trennen, da sie jeweils andere Argumentationsstrukturen haben:Fion hat geschrieben: Im Looschelders SchuldRAT (Rn. 162, 180) steht, die gesetzgeberische Entscheidung die kurze Verjährungsfrist des § 438 BGB auch auf Mangelfolgeschäden zu erstrecken, sei zu akzeptieren; im nächsten Satz heißt es, daraus entstünden keine Unbilligkeiten, weil der Geschädigte daneben einen deliktischen Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens hat, der in 3 Jahren verjährt. Das stelle ich mir nun nicht gerade unter Akzeptanz gesetzgeberischer Entscheidungen vor.
Danke!
Zunächst stellt sich bei Mangelfolgeschäden, die aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB folgen, die Frage, ob diese der Verjährung des § 438 BGB unterliegen. In der Literatur wird teilweise eine teleologische Reduktion des § 438 BGB befürwortet (Arg: Billigkeitserwägungen). Die ganz h.M: wendet § 438 BGB auch auf Mangelfolgeschäden aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB an. Dafür spricht der Wortlaut des § 438 BGB und auch die Ansicht des Gesetzgebers, dass alle aus der Mangelhaftigkeit einer Sache herrührenden Ansprüche demselben Verjährungsregime unterworfen werden sollten.
Eine andere Frage ist aber, ob auch deliktische Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden der kurzen Verjährungsfrist unterworfen werden sollten (§ 438 BGB analog). Hierbei besteht weitestgehend Einigkeit, dass eine analoge Anwendung des § 438 BGB zumindest bei Personenschäden auszuscheiden hat, da Leben, Körper und Gesundheit in § 199 II BGB durch eine dreißigjährige absolute Frist in besonderem Maße geschützt sind, so dass es unbillig erscheint, § 438 BGB analog anzuwendne). Bei den Sachschäden wird hingegen teilweise eine analoge Anwendung des § 438 BGB befürwortet, da § 438 BGB den Verkäufer vor einer Inanspruchnahme nach Ablauf der dort genannten Frist schützen will. Dieser Zweck soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass man konkurrierende Deliktsansprüche gerichtet auf Ersatz von Mangelfolgeschäden der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterwirft. Die h.M. lehnt dies aber ab. Dekiktsrecht und Vertragsrecht sind eigenständige und nebeneinander bestehende Haftungssysteme, die eigenständigen Regelungen unterworfen sind. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist zu akzeptieren und nicht über § 438 BGB analog zu unterlaufen. Zudem spricht gegen die Gegenansicht, dass auch Sachschäden in § 199 BGB besonders geschützt sind (§ 199 III BGB).
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Danke für die ausführliche Darstellung Ant-Man. ME bleibt die hL, die erst eine teleologische Reduktion von § 438 BGB für Mangelfolgesachschäden verneint, beim konkurrierenden deliktischen Anspruch diese Entscheidung im Ergebnis aber wieder "zurückbaut", indem sie § 438 nicht (analog) anwendet, inkonsequent.
Entweder man respektiert die gesetzgeberische Entscheidung der kurzen Verjährungsfrist in § 438 BGB für Mangelfolgeschäden und passt dann die deliktische Haftung durch analoge Anwendung der Vorschrift an. Oder man hält von vorne herein § 438 BGB für unanwendbar auf Mangelfolgeschäden; dann ergibt sich auch das Problem einer Umgehung durch die für das Deliktsrecht geltenden Verjährungsvorschriften nicht.
Alles andere ist ein argumentativer Zick-Zack-Kurs
Das Argument, die vertragliche und außervertragliche Haftung seien voneinander unabhängige Haftungssysteme klingt ja nett, entspricht aber nicht dem, was Rspr und Literatur sonst predigen. Denn Einschränkungen des vertraglichen Schadensersatzanspruches durch spezielle Vorschriften des Vertragsrechts werden bei Anspruchskonkurrenz mit DeliktsR sonst konsequent übertragen, um die gesetzgeberische Entscheidung iRd Vertragsrechts nicht durch einen weniger Einschränkungen unterliegenden deliktischen Anspruch auszuhölen. Auch mit Blick auf diese Praxis stellt es also eine Inkonsequenz da, bei § 438 plötzlich von dieser Linie abzuweichen.
Das einzige, was man der von mir kritisierten Ansicht zugute halten kann, ist, dass sie ohne Analogie oder teleologische Reduktion auskommt; dieser Vorteil wieg aber mE den argumentativen Zick-Zack-Kurs kaum auf.
Entweder man respektiert die gesetzgeberische Entscheidung der kurzen Verjährungsfrist in § 438 BGB für Mangelfolgeschäden und passt dann die deliktische Haftung durch analoge Anwendung der Vorschrift an. Oder man hält von vorne herein § 438 BGB für unanwendbar auf Mangelfolgeschäden; dann ergibt sich auch das Problem einer Umgehung durch die für das Deliktsrecht geltenden Verjährungsvorschriften nicht.
Alles andere ist ein argumentativer Zick-Zack-Kurs
Das Argument, die vertragliche und außervertragliche Haftung seien voneinander unabhängige Haftungssysteme klingt ja nett, entspricht aber nicht dem, was Rspr und Literatur sonst predigen. Denn Einschränkungen des vertraglichen Schadensersatzanspruches durch spezielle Vorschriften des Vertragsrechts werden bei Anspruchskonkurrenz mit DeliktsR sonst konsequent übertragen, um die gesetzgeberische Entscheidung iRd Vertragsrechts nicht durch einen weniger Einschränkungen unterliegenden deliktischen Anspruch auszuhölen. Auch mit Blick auf diese Praxis stellt es also eine Inkonsequenz da, bei § 438 plötzlich von dieser Linie abzuweichen.
Das einzige, was man der von mir kritisierten Ansicht zugute halten kann, ist, dass sie ohne Analogie oder teleologische Reduktion auskommt; dieser Vorteil wieg aber mE den argumentativen Zick-Zack-Kurs kaum auf.
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Das ist mir zu pauschal. Es stimmt zwar, dass vertragliche Haftungsprivilegierungen auf das Deiktsrecht übertragen werden, aber die vertraglichen Verjährungsregeln werden gerade nicht übertragen.Fion hat geschrieben: Das Argument, die vertragliche und außervertragliche Haftung seien voneinander unabhängige Haftungssysteme klingt ja nett, entspricht aber nicht dem, was Rspr und Literatur sonst predigen. Denn Einschränkungen des vertraglichen Schadensersatzanspruches durch spezielle Vorschriften des Vertragsrechts werden bei Anspruchskonkurrenz mit DeliktsR sonst konsequent übertragen, um die gesetzgeberische Entscheidung iRd Vertragsrechts nicht durch einen weniger Einschränkungen unterliegenden deliktischen Anspruch auszuhölen.
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Es ist vollkommen egal, ob es sich um eine Verjährungsvorschrift oder eine Haftungsprivilegierung mit Bezug zum Verschulden handelt. Das Deliktsrecht wird angepasst, weil bei sture Anwendung der deliktsrechtlichen Vorschriften die gesetzgeberische Entscheidung für das Vertragsrecht ausgehölt würde. Und das ist auch der Fall, wenn sich die im Deliktsrecht geltende Verjährungsvorschrift in Widerspruch zu der im Vertragsrecht geltenden setzt.
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Die h.M. tut im Kaufrecht bzgl. der Verjährung nichts, was sie nicht auch bei anderen Verträgen tut. Sie überträgt vertragliche Verjährungsvorschriften nicht auf das Deliktsrecht. Insofern ist sie sehr wohl konsequent.Fion hat geschrieben:Es ist vollkommen egal, ob es sich um eine Verjährungsvorschrift oder eine Haftungsprivilegierung mit Bezug zum Verschulden handelt. Das Deliktsrecht wird angepasst, weil bei sture Anwendung der deliktsrechtlichen Vorschriften die gesetzgeberische Entscheidung für das Vertragsrecht ausgehölt würde. Und das ist auch der Fall, wenn sich die im Deliktsrecht geltene Verjährungsvorschrift in Widerspruch zu der im Vertragsrecht geltenden setzt.
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Kann ich jetzt nicht nachprüfen. Das ändert aber auch nichts daran, dass das Argument, das die hL bei Anspruchskonkurrenz sonst zur Anpassung des Deliktsrecht an das Vertragsrecht anführt, hier passt. Ob die hL formal konsequent ist, interessiert mich nicht.
Interessant wären sachliche Gründe, die trotz des Eingreifens des Arguments gegen eine Erstreckung sprechen.
Interessant wären sachliche Gründe, die trotz des Eingreifens des Arguments gegen eine Erstreckung sprechen.
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Hallo zusammen,
ich bin soeben auf diesen über zehn Jahre alten Thread gestoßen, weil ich mir die gleiche Frage wie Fion stellte und nach wie vor stelle.
Ant-Man schrieb, die h.M. übertrage vertragliche Verjährungsvorschriften nicht auf das Deliktsrecht, weshalb sie insofern konsequent sei. Das ist nicht richtig. Etwa die Verjährungsvorschriften der §§ 548, 606 BGB werden auf das Deliktsrecht übertragen, um die jeweilige gesetzgeberische Wertung im Rahmen dieser vertraglichen Schuldverhältnisse nicht zu unterlaufen (vgl. zu § 548 BGB Jacobi/von Hinden, BGB, § 548 Rn. 2).
Mir erschließt sich nicht, warum dies hinsichtlich des Mangelfolgeschadens (§ 438 BGB auf diesen anwendend) nicht der Fall sein soll. Vielleicht hat jemand ein überzeugendes Argument?
ich bin soeben auf diesen über zehn Jahre alten Thread gestoßen, weil ich mir die gleiche Frage wie Fion stellte und nach wie vor stelle.
Ant-Man schrieb, die h.M. übertrage vertragliche Verjährungsvorschriften nicht auf das Deliktsrecht, weshalb sie insofern konsequent sei. Das ist nicht richtig. Etwa die Verjährungsvorschriften der §§ 548, 606 BGB werden auf das Deliktsrecht übertragen, um die jeweilige gesetzgeberische Wertung im Rahmen dieser vertraglichen Schuldverhältnisse nicht zu unterlaufen (vgl. zu § 548 BGB Jacobi/von Hinden, BGB, § 548 Rn. 2).
Mir erschließt sich nicht, warum dies hinsichtlich des Mangelfolgeschadens (§ 438 BGB auf diesen anwendend) nicht der Fall sein soll. Vielleicht hat jemand ein überzeugendes Argument?
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Re: § 438 BGB bei Mangelfolgeschäden
Der Beitrag von Fion beruht auf einer Fehleinschätzung: Der Gesetzgeber hat in § 438 I Nr. 3 nicht die Wertung getroffen, dass alle Ansprüche hinsichtlich Mangelfolgeschäden abschließend innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache verjähren - Die Frage, ob die Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 auf konkurrierende deliktische Ansprüche zu erstrecken sei, wurde explizit offengelassen (BT-Dr 14/6040, S. 229.)
Das ist der elementare Unterschied zum § 548 I, der einen ganz anderen Normzweck hat und gerade beabsichtigt, dass typische Abwicklungsansprüche schnell abschließend geregelt werden.
Blicken wir auf den Meinungsstand hinsichtlich der § 438 I Nr. 3 Problematik:
Der eigentliche Streitgegenstand war lange Zeit die Frage, ob die darin normierte kurze Verjährung überhaupt für Ansprüche auf Mangelfolgeschäden gelte.
Canaris und Brüggemeier bezweifeln, dass Mangelfolgeschäden dem § 438 unterliegen. Argumente hierzu sind im Wesentlichen:
a) Der Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens könne sonst verjähren, bevor der Schaden selbst entstehe.
b) Der Gesetzgeber wollte gerade die Sonderstellung des Gewährleistungsrechtes im Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrechtes abschwächen, sodass der Wortlaut des § 438 als zu weit empfunden wird.
Die herrschende Meinung wendet den § 438 auch auf Mangelfolgeschäden an da:
a) der Gegenauffassung im Gesetzgebungsverfahren gezielt nicht gefolgt wurde
b) die zT. schwierige Differenzierung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden vermieden werden sollte
c) die Interessen des Käufers ja gerade durch das Deliktsrecht (!) ausreichend geschützt werden
Nachdem wir also festgestellt haben, dass die Beantwortung der Frage, ob der § 438 I Nr. 3 auf die deliktischen Ansprüche angewendet werden soll, nach Willem des Gesetzgebers explizit der Rechtsprechung überlassen wurde, wird der Argumentation, dass legislative Intentionen „ausgehöhlt werden", der Wind aus den Segeln genommen, da jene schlicht und ergreifend unzutreffend ist. Des Weiteren ist der deliktische Schutz gerade ein starkes Argument dafür, dass der meiner Einschätzung nach (zu) weite § 438 überhaupt auf Mangelfolgeschäden sinnvollerweise angewendet wird.
Losgelöst vom gesetzgeberischen Willen bleibt somit die Frage, ob der § 438 I Nr. 3 auf das Deliktsrecht Anwendung finden soll.
Die ganz herrschende Meinung verneint dies mit Verweis auf den Grundsatz der freien Anspruchskonkurrenz. Im Übrigen lässt es sich auch nicht sinnvoll begründen, weshalb der deliktische Schutz des Käufers so erheblich geringer sein sollte als der eines beliebigen Dritten.
Mansel wendet den § 438 I Nr. 3 auf das Deliktsrecht im Umfeld von Sachschäden an, während eine Ausdehnung auf besonders schützenswerte Rechtsgüter wie das Leben, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit ganz deutlich abgelehnt wird, da die Reduktion der dreißigjährigen Verjährungsfrist unbillig sei.
Abschließend bleibt somit festzustellen: Eine Übertragung der vertraglichen Verjährungsvorschriften wird dann vorgenommen, wenn es der gesetzgeberischen Wertung entspricht. Dies ist bei §§ 548, 606 der Fall, während beim § 438 I Nr. 3 eine solche Intention explizit nicht vorliegt. Man könnte eine Übertragung auf das Deliktsrecht zwar in Erwägung ziehen, jedoch ist hierzu meiner Einschätzung nach kein sinnvolles Argument ersichtlich bzw. käme es im Umfeld besonders schützenswerter Rechtsgüter sogar zu sachwidrigen Ergebnissen.
Das ist der elementare Unterschied zum § 548 I, der einen ganz anderen Normzweck hat und gerade beabsichtigt, dass typische Abwicklungsansprüche schnell abschließend geregelt werden.
Blicken wir auf den Meinungsstand hinsichtlich der § 438 I Nr. 3 Problematik:
Der eigentliche Streitgegenstand war lange Zeit die Frage, ob die darin normierte kurze Verjährung überhaupt für Ansprüche auf Mangelfolgeschäden gelte.
Canaris und Brüggemeier bezweifeln, dass Mangelfolgeschäden dem § 438 unterliegen. Argumente hierzu sind im Wesentlichen:
a) Der Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens könne sonst verjähren, bevor der Schaden selbst entstehe.
b) Der Gesetzgeber wollte gerade die Sonderstellung des Gewährleistungsrechtes im Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrechtes abschwächen, sodass der Wortlaut des § 438 als zu weit empfunden wird.
Die herrschende Meinung wendet den § 438 auch auf Mangelfolgeschäden an da:
a) der Gegenauffassung im Gesetzgebungsverfahren gezielt nicht gefolgt wurde
b) die zT. schwierige Differenzierung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden vermieden werden sollte
c) die Interessen des Käufers ja gerade durch das Deliktsrecht (!) ausreichend geschützt werden
Nachdem wir also festgestellt haben, dass die Beantwortung der Frage, ob der § 438 I Nr. 3 auf die deliktischen Ansprüche angewendet werden soll, nach Willem des Gesetzgebers explizit der Rechtsprechung überlassen wurde, wird der Argumentation, dass legislative Intentionen „ausgehöhlt werden", der Wind aus den Segeln genommen, da jene schlicht und ergreifend unzutreffend ist. Des Weiteren ist der deliktische Schutz gerade ein starkes Argument dafür, dass der meiner Einschätzung nach (zu) weite § 438 überhaupt auf Mangelfolgeschäden sinnvollerweise angewendet wird.
Losgelöst vom gesetzgeberischen Willen bleibt somit die Frage, ob der § 438 I Nr. 3 auf das Deliktsrecht Anwendung finden soll.
Die ganz herrschende Meinung verneint dies mit Verweis auf den Grundsatz der freien Anspruchskonkurrenz. Im Übrigen lässt es sich auch nicht sinnvoll begründen, weshalb der deliktische Schutz des Käufers so erheblich geringer sein sollte als der eines beliebigen Dritten.
Mansel wendet den § 438 I Nr. 3 auf das Deliktsrecht im Umfeld von Sachschäden an, während eine Ausdehnung auf besonders schützenswerte Rechtsgüter wie das Leben, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit ganz deutlich abgelehnt wird, da die Reduktion der dreißigjährigen Verjährungsfrist unbillig sei.
Abschließend bleibt somit festzustellen: Eine Übertragung der vertraglichen Verjährungsvorschriften wird dann vorgenommen, wenn es der gesetzgeberischen Wertung entspricht. Dies ist bei §§ 548, 606 der Fall, während beim § 438 I Nr. 3 eine solche Intention explizit nicht vorliegt. Man könnte eine Übertragung auf das Deliktsrecht zwar in Erwägung ziehen, jedoch ist hierzu meiner Einschätzung nach kein sinnvolles Argument ersichtlich bzw. käme es im Umfeld besonders schützenswerter Rechtsgüter sogar zu sachwidrigen Ergebnissen.