Tibor hat geschrieben:Naja, spätestens der Zusammenhang Erzwingungshaft zur Zahlung ist ja ersichtlich fehlerhaft; es geht wohl um die Vermögensauskunft aka Offenbarungseid.
Ja, allerdings kann man auch zahlen statt die Vermögensauskunft abzugeben.
Tibor hat geschrieben:In jedem Fall gibt es aber schon vollziehbare Bescheide, weil einstweiliger Rechtsschutz versagt wurde. Irgendwann sollte man es einsehen oder man muss eben mit den Konsequenzen leben, wir sind hier auch nicht bei Wünsch-Dir-Was und wenn die Gebühr im Einzelfall bestandskräftig und vollziehbar ist, dann ist das so. Ich kann das alles nur noch sehr schwer nachvollziehen, was die Menschen da reitet.
Wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht unbedingt bestands- oder rechtskräftig. Nur hinsichtlich der Säumniszuschläge besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit, ob Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.
Ich kann das schon verstehen. Man wendet sich gegen ein als ungerecht empfundenes System. Einige sind bereit, dafür weit zu gehen. Ziviler Ungehorsam, wenn man so will. (Im vorliegenden Fall nicht gegeben, aber manche legen es auf eine Verhaftung an.) Ich selbst wäre dazu nicht bereit. Außerdem würde bei mir eh gepfändet werden, so dass ich, wenn man bei mir vollstrecken wollte, zahlen würde. Und ungeachtet dessen, dass manche Argumente (rechtlich gesehen) unsinnig sind, ist an der Kritik grundsätzlich auch was dran. Ich verweise dazu auf die weiter oben angeführte Literatur. Und es hat nicht nur eine rechtliche Dimension sondern auch eine politische.
thh hat geschrieben:Hat jemand - unbemerkt - wieder den Schuldturm eingeführt oder ist es immer noch so, dass mit der Haft die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unter eidesstattlicher Versicherung erzwungen wird? Dann kann nämlich kein Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung und der Haft bestehen.
Natürlich besteht da ein Zusammenhang. Mit der Erzwingungshaft soll zwar konkret die Abgabe der Vermögensauskunft erzwungen werden. Diese muss der Schuldner aber nur abgeben, wenn er nicht zahlt. Sinn und Zweck des Vollstreckungsverfahrens ist, dass der Schuldner die Geldforderung des Gläubigers erfüllt. Das ist das Interesse des Gläubigers. Zahlt der Schuldner, ist keine Vermögensauskunft abzugeben und eine Verhaftung ausgeschlossen.
thh hat geschrieben:JS hat geschrieben:Ich habe dem Gerichtsvollzieher deutlich gemacht, dass Ich umgehend das Geld holen werde, aber meine Frau die Zelle zumindest verwehrt bleiben soll und sie doch im „Geschäftszimmer“ warten könne. Ein solches Anliegen wurde negiert.
Und was ist mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung? Die könnte ja nun erfolgen, ohne dass jemand zur Bank geht.
Das ist richtig, aber warum sollte darauf bestanden werden, wenn der Schuldner unmittelbar zahlen will und sich die Sache damit erledigt hätte? Das ergibt keinen Sinn. Außerdem sind für die Abgabe der Vermögensauskunft unter Umständen Unterlagen erforderlich, die der Schuldner nicht immer parat hat.
thh hat geschrieben:JS hat geschrieben:Meines Erachtens hätte man diese Möglichkeit einräumen müssen. Die Vollstreckung des Haftbefehls hätte sich damit erledigt. Dass sie dennoch erfolgt ist, ist unverhältnismäßig.
Nachdem die Verhaftung am Ende eines Vollstreckungsverfahrens steht, erscheint es nachvollziehbar, dass die Ankündigung, nunmehr möglicherweise Geld besorgen zu wollen, die Verhaftung nicht hindert. Zeit zur Zahlung und danach zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht vorher. Wer weder bereit ist, letztere abzugeben noch unmittelbar zu zahlen ...
Kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn der Schuldner sagt, er bringt das Geld morgen oder irgendwann später, dann geht das natürlich nicht. Wenn er nur schnell zur Bank muss und in z. B. 30 Minuten wieder da ist, sieht das anders aus. Dann wäre die Haft unverhältnismäßig, die nicht nur erhebliche Kosten verursacht sondern auch einen Eingriff in die Freiheit der Person darstellt.
thh hat geschrieben:
JS hat geschrieben:Zweitens hätte das minderjährige Kind nicht mit verhaftet werden dürfen.
Das wird es kaum worden sein.
JS hat geschrieben:Stattdessen hätte vor der Verhaftung der Frau zunächst die Versorgung und Betreuung des Kindes sichergestellt werden müssen, notfalls durch das Jugendamt. In dem Zusammenhang verstehe ich nicht, dass das Kind nicht dem Vater übergeben wurde.
Man darf wohl davon ausgehen, dass es dafür Gründe gegeben hat, deren Erwähnung besagter Vater vergessen hat.
Was denn nun? Entweder wurde das Kind mit verhaftet oder es wurde dessen Versorgung und Betreuung anderweitig sichergestellt. Beides gleichzeitig geht nicht.