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Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Sonntag 25. März 2012, 17:56
von Jeweli
Hallo!

Ich habe mal eine Anfängerfrage:

Wenn man im Auftrag eines Mandanten eine Zahlungsaufforderung mit (nochmaliger) Fristsetzung schreibt und darin natürlich auch die Verzugszinsen verlangt - bis zu welchem Tag verlangt man dann die Zinsen? Man weiß schließlich nicht, wann der Gegner zahlt (falls er zahlt).
Man muss bei einem solches Anschreiben ja einen festen Gesamtbetrag nennen, der dann innerhalb der Frist bezahlt werden muss.

Danke und viele Grüße!

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Montag 26. März 2012, 17:33
von Jeweli
Ich sehe gerade - falsches Unterforum. #-o
Könnte das jemand bitte ins allgemeine Anwaltsforum kopieren?

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Montag 26. März 2012, 17:45
von showbee
Normalerweise fordert man dann xxx EUR bis zum Tag der Ausstellung des Mahnschreibens zzgl. weiterer x EUR je weiteren Kalendertag des Verzugs.

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Freitag 8. Juni 2012, 11:36
von Pippen
Man fordert zB Zahlung von 100 € als Verzugszinsen zum 18.06.2012. Wenn der Schuldner das Geld erst später zahlt, kann man nachfordern; zahlt er früher, kann er zurückfordern. Einen Königsweg scheint es da nicht zu geben. Wenn der Schuldner ein "Idiot" ist, kann man oder die REFA da viel Arbeit haben....

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Freitag 8. Juni 2012, 16:11
von lawlita
showbee hat geschrieben:Normalerweise fordert man dann xxx EUR bis zum Tag der Ausstellung des Mahnschreibens zzgl. weiterer x EUR je weiteren Kalendertag des Verzugs.
+ 1

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Samstag 9. Juni 2012, 00:23
von Pippen
lawlita hat geschrieben:
showbee hat geschrieben:Normalerweise fordert man dann xxx EUR bis zum Tag der Ausstellung des Mahnschreibens zzgl. weiterer x EUR je weiteren Kalendertag des Verzugs.
+ 1
Das Problem dieser Vorgehensweise besteht mE darin, dass man dem Schuldner zusätzliche Rechenarbeit aufbürdet, was keine optimale Voraussetzung für Zahlungsmotivation ist. Außerdem muss sich später nochmal jmd. ransetzen und nachrechnen, ob der Schuldner richtig gerechnet hat. Der Vorteil meiner Lösung wäre, dass der Schuldner eine klare Ansage bekommt, was er wann zu zahlen hat, damit die Sache erledigt wird. Zahlt er zum Zeitpunkt, braucht das niemand mehr kontrollieren und man kommt effektiver weg. Zahlt der Schuldner abweichend, dann hat man mehr oder weniger diegleiche Zusatzarbeit wie oben zu leisten: Nachrechnen, evtl. Nachfordern, evtl. Rückabbuchen.

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Samstag 9. Juni 2012, 10:20
von Olli
verschoben

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Samstag 9. Juni 2012, 10:48
von showbee
Pippen hat geschrieben:
lawlita hat geschrieben:
showbee hat geschrieben:Normalerweise fordert man dann xxx EUR bis zum Tag der Ausstellung des Mahnschreibens zzgl. weiterer x EUR je weiteren Kalendertag des Verzugs.
+ 1
Das Problem dieser Vorgehensweise besteht mE darin, dass man dem Schuldner zusätzliche Rechenarbeit aufbürdet, was keine optimale Voraussetzung für Zahlungsmotivation ist. Außerdem muss sich später nochmal jmd. ransetzen und nachrechnen, ob der Schuldner richtig gerechnet hat. Der Vorteil meiner Lösung wäre, dass der Schuldner eine klare Ansage bekommt, was er wann zu zahlen hat, damit die Sache erledigt wird. Zahlt er zum Zeitpunkt, braucht das niemand mehr kontrollieren und man kommt effektiver weg. Zahlt der Schuldner abweichend, dann hat man mehr oder weniger diegleiche Zusatzarbeit wie oben zu leisten: Nachrechnen, evtl. Nachfordern, evtl. Rückabbuchen.

Nunja, vielleicht ein pragmatischer Ansatz, allerdings in der Praxis nicht üblich. In der Praxis erfolgt Anforderung MIT dem Titel der Art der Antragstellung ZUM Titel. Und im Klage- bzw MB.antrag würde niemand aus Pragmatik 1€ mehr verlangen, weil kein Anwalt ungern eine Teilabweisung selbst wegen der Nebenforderung möchte. Und wenn man für den Antrag rechnen kann, warum dann nicht später.

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Samstag 9. Juni 2012, 12:07
von Baron
showbee hat geschrieben:Normalerweise fordert man dann xxx EUR bis zum Tag der Ausstellung des Mahnschreibens zzgl. weiterer x EUR je weiteren Kalendertag des Verzugs.
+1

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Samstag 9. Juni 2012, 12:11
von Baron
Pippen hat geschrieben:
lawlita hat geschrieben:
showbee hat geschrieben:Normalerweise fordert man dann xxx EUR bis zum Tag der Ausstellung des Mahnschreibens zzgl. weiterer x EUR je weiteren Kalendertag des Verzugs.
+ 1
Das Problem dieser Vorgehensweise besteht mE darin, dass man dem Schuldner zusätzliche Rechenarbeit aufbürdet, was keine optimale Voraussetzung für Zahlungsmotivation ist. Außerdem muss sich später nochmal jmd. ransetzen und nachrechnen, ob der Schuldner richtig gerechnet hat. Der Vorteil meiner Lösung wäre, dass der Schuldner eine klare Ansage bekommt, was er wann zu zahlen hat, damit die Sache erledigt wird. Zahlt er zum Zeitpunkt, braucht das niemand mehr kontrollieren und man kommt effektiver weg. Zahlt der Schuldner abweichend, dann hat man mehr oder weniger diegleiche Zusatzarbeit wie oben zu leisten: Nachrechnen, evtl. Nachfordern, evtl. Rückabbuchen.
Es gibt doch genügend Rechner im Netz, dies es wunderbar einfach ausrechnen (ich nutze z.B. immer basiszinssatz.info). Dort steht auch sofort da, wie hoch die Zinsen für jeden weiteren Tag sind. Du musst die Zinsen doch sowieso selber ausrechnen, also kannst Du dem Schuldner auch den "Service" bieten und in einem weiteren Satz schreiben, was jeden Tag zusätzlich dazukommt.

Natürlich ist Deine Lösung einfacher. Aber lass das mal einen großen Betrag mit hohen Zinsen werden, dass ist schon ordentlich, wenn da mal 2-3 Tage fehlen.

Und die Arbeit mit dem Nachfordern von einem weiteren Zinsbetrag ist deutlich höher als die sofortige Berechnung.

Re: Verzugszinsen - bis wann fordern?

Verfasst: Samstag 9. Juni 2012, 14:58
von Boris Die Klinge
Igor hat geschrieben:...(ich nutze z.B. immer basiszinssatz.info)...
Hier auch ;).

Sobald ich z.B. aus einem Urteil Verzugszinsen zu zahlen habe, rechne ich grdsl. bis einschließlich Tag der Vornahme der Leistungshandlung, also Anweisung des Zahlbetrages.

M.E. dürfte es genügen, wenn man aus einem Geldbetrag X Verzugszinsen i.H.v. Y ab dem Tag Z (etwa Eintritt des Verzuges/Rechtshängigkeit) fordert. Schließlich verurteilen die Gerichte regelmäßig so. Die Nennung des konkreten Geldbetrages ist m.E. nicht zwingend erforderlich, zumal der Gläubiger regelmäßig nicht wissen kann, wann genau der Schuldner die Leistungshandlung vornimmt und den Verzug beendet. Der Schulder hingegen sollte regelmäßig wissen, dass er jedenfalls bis zur Leistungsbewirkung in Verzug ist/bleibt und bis dahin Verzugszinsen schuldet.