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Hi,
ich bin ein bisschen verwirrt über die Bezeichnungen "Auflassungsvormerkung" und "Vormerkung".
Sind das Synonyme zueinander? Oder kommt es auf den Zeitpunkt der Vormerkung an?
Ich meine in der Regel ist es ja so, dass der schuldrechtliche Vertrag und die Auflassung gleichzeitig erfolgen und danach eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen wird.
Andererseits kann es aber ja auch sein, dass lediglich der schuldrechtliche Vertrag geschlossen wird und eine Auflassung erst später erfolgen soll. In der Zwischenzeit kann ja ebenfalls eine Vormerkung beantragt werden. Spricht man hier dann von einer Auflassungsvormerkung und im Fall, dass die Auflassung schon erfolgt ist, lediglich von Vormerkung?
Danke, Ara
_________________ Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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