Aktuelles aus dem Zivilrecht
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Für den Immobiliarsachenrechtler hochinteressante Entscheidung des BGH zum Fortbestand der Vormerkung nach befreiender Schuldübernahme, dabei Stellungnahme des BGH zu einigen althergebrachten, gut gepflegten Streitfragen: BGH, Urt. vom 13.02.2014 V ZB 88/13 = NJW 2014, 2431.
(Ich würde mich aber nicht trauen, so etwas in den Examina auf Pflichtfachniveau zu prüfen; dafür ist die Sache dann wohl doch zu speziell, obwohl für das Grundverständnis m. E. lehrreich...)
(Ich würde mich aber nicht trauen, so etwas in den Examina auf Pflichtfachniveau zu prüfen; dafür ist die Sache dann wohl doch zu speziell, obwohl für das Grundverständnis m. E. lehrreich...)
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13
inkl. wunderschöner deutscher Sprache; ein Leitsatz lautet:
"Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage."
Liegt es an der Uhrzeit oder bin ich der Einzige, der diesen Satz dreimal lesen musste?
inkl. wunderschöner deutscher Sprache; ein Leitsatz lautet:
"Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage."
Liegt es an der Uhrzeit oder bin ich der Einzige, der diesen Satz dreimal lesen musste?
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Kleiner Rundumschlag des BGH durch die ersten drei Bücher des BGB samt § 54 HGB, besonders Eingehen auf § 819 I BGB:
BGH Urt. vom 09.05.2014, V ZR 305/12 = NJW 2014, 2790
(diese Woche). M. E. mit Potential zum Ausbildungsklassiker.
Bemerkenswert auch: "Das Berufungsgericht, das die Begründetheit der Klage nicht anhand von Anspruchsgrundlagen geprüft hat,..." - quod livet iovi (= OLG Frankfurt a. M.),...
BGH Urt. vom 09.05.2014, V ZR 305/12 = NJW 2014, 2790
(diese Woche). M. E. mit Potential zum Ausbildungsklassiker.
Bemerkenswert auch: "Das Berufungsgericht, das die Begründetheit der Klage nicht anhand von Anspruchsgrundlagen geprüft hat,..." - quod livet iovi (= OLG Frankfurt a. M.),...
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Beide zuletzt von dir genannten Urteile finden sich auch in den letzten Ausgaben der RÜ wieder... Insb. das Urteil im Anschluss an das OLG Frankfurt ist wirklich gut geeignet, um so dies und jenes abzuprüfen.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Fundstücke diese Woche:
1) BGH, Urt. vom 15.05.2014, III ZR 368/13 = NJW 2014, 2857 zum Verbraucherwiderrufsrecht und dessen Ausschluss bei "Internetwiderrufsbelehrung", allerdings noch auf der Grundlage des bis zum 12.06.2014 geltenden Verbraucherschutzrechts. Wir lernen u. a. den Unterschied zwischen einer "ordinary website" und einer "sophisticated website" kennen.
2) OLG Hamm, Urt. vom 22.05.2014 II 1 UF 66/13 = NJW 2014, 2880: Inhaltskontrolle bei Ehevertrag mit objektiv vorliegender, aber beiden noch unbekannter Schwangerschaft. OLG betätigt sich als in seinen Bewertungen sehr unerschrocken zupackender Beziehungspsychologe. Dass der Ehevertrag die Klippen der Inhalts- und Ausübungskontrolle im Ergebnis ganz ungeschoren passieren konnte, scheint mit nach aktuellen Maßstäben wenig einleuchtend...
1) BGH, Urt. vom 15.05.2014, III ZR 368/13 = NJW 2014, 2857 zum Verbraucherwiderrufsrecht und dessen Ausschluss bei "Internetwiderrufsbelehrung", allerdings noch auf der Grundlage des bis zum 12.06.2014 geltenden Verbraucherschutzrechts. Wir lernen u. a. den Unterschied zwischen einer "ordinary website" und einer "sophisticated website" kennen.
2) OLG Hamm, Urt. vom 22.05.2014 II 1 UF 66/13 = NJW 2014, 2880: Inhaltskontrolle bei Ehevertrag mit objektiv vorliegender, aber beiden noch unbekannter Schwangerschaft. OLG betätigt sich als in seinen Bewertungen sehr unerschrocken zupackender Beziehungspsychologe. Dass der Ehevertrag die Klippen der Inhalts- und Ausübungskontrolle im Ergebnis ganz ungeschoren passieren konnte, scheint mit nach aktuellen Maßstäben wenig einleuchtend...
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
@2: Die Antwort darauf, warum man zu einem wenig einleuchtenden Ergebnis kommt, liegt im erkennenden Senat. Vom OLG Hamm kam mWn noch nie irgendwas vernünftiges. (aA OLG Hamm )Niederegger hat geschrieben:Fundstücke diese Woche:
1) BGH, Urt. vom 15.05.2014, III ZR 368/13 = NJW 2014, 2857 zum Verbraucherwiderrufsrecht und dessen Ausschluss bei "Internetwiderrufsbelehrung", allerdings noch auf der Grundlage des bis zum 12.06.2014 geltenden Verbraucherschutzrechts. Wir lernen u. a. den Unterschied zwischen einer "ordinary website" und einer "sophisticated website" kennen.
2) OLG Hamm, Urt. vom 22.05.2014 II 1 UF 66/13 = NJW 2014, 2880: Inhaltskontrolle bei Ehevertrag mit objektiv vorliegender, aber beiden noch unbekannter Schwangerschaft. OLG betätigt sich als in seinen Bewertungen sehr unerschrocken zupackender Beziehungspsychologe. Dass der Ehevertrag die Klippen der Inhalts- und Ausübungskontrolle im Ergebnis ganz ungeschoren passieren konnte, scheint mit nach aktuellen Maßstäben wenig einleuchtend...
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Re: AW: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ganz so uneinleuchtend ist das Ergebnis dann doch nicht. Nach dem Sachverhalt sah der Vertrag die Möglichkeit vor, Betreuungsunterhalt geltend zu machen. Das kann man objektiv durchaus akzeptieren. Für die Annahme einer Zwangslage oder ein Einschreiten bei der Ausübungskontrolle spricht dann kaum etwas im vorliegenden Sachverhalt.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Über diese Formulierung bin ich auch gestolpertNiederegger hat geschrieben:Kleiner Rundumschlag des BGH durch die ersten drei Bücher des BGB samt § 54 HGB, besonders Eingehen auf § 819 I BGB:
BGH Urt. vom 09.05.2014, V ZR 305/12 = NJW 2014, 2790
(diese Woche). M. E. mit Potential zum Ausbildungsklassiker.
Bemerkenswert auch: "Das Berufungsgericht, das die Begründetheit der Klage nicht anhand von Anspruchsgrundlagen geprüft hat,..." - quod livet iovi (= OLG Frankfurt a. M.),...
Ganz überzeugend finde ich die (m.E. sehr komplexe Entscheidung) auf den ersten Blick aber auch nicht. Die Kaufverträge sollen sittenwidrig, die dinglichen Übereignungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht trotzdem wirksam sein. Warum bezahle ich Schmiergeld, wenn ich guten Glaubens von regulären Verkäufen ausgehe?
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Ich finde das wird in der Entscheidung gut dargelegt. Guten Glauben iSd. §932 BGB braucht es ja schon deshalb nicht, weil der Verkauf vom Berechtigten erfolgt, vertreten durch den Vertriebsleiter. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nach § 138 BGB schlägt nicht auf das Verfügungsgeschäft durch, wenn die Unsittlichkeit im Vollzug der Leistung liegt, das ist bei der Eigentumsübertragung hinsichtlich der Magazine nicht der Fall gewesen. Entsprechend war ausreichend, dass der Bekl davon ausgehen durfte, dass der Vertriebsleiter für entsprechende Geschäfte bevollmächtigt ist, unabhängig davon, dass er natürlich nicht dazu berechtigt war dafür Schmiergeld anzunehmen. Aber das schadet eben der Vertretungsmacht selbst nicht (s. Rn 19).recht_selten hat geschrieben:Ganz überzeugend finde ich die (m.E. sehr komplexe Entscheidung) auf den ersten Blick aber auch nicht. Die Kaufverträge sollen sittenwidrig, die dinglichen Übereignungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht trotzdem wirksam sein. Warum bezahle ich Schmiergeld, wenn ich guten Glaubens von regulären Verkäufen ausgehe?
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Amtsgerichtsrat hat geschrieben:@2: Die Antwort darauf, warum man zu einem wenig einleuchtenden Ergebnis kommt, liegt im erkennenden Senat. Vom OLG Hamm kam mWn noch nie irgendwas vernünftiges. (aA OLG Hamm )
Bisher ist mir das OLG Hamm auch nur mit Entscheidungen aufgefallen, die Widerspruch provozieren. Das mag allerdings auch das Ergebnis einer "Deformation Professionnell" und einer selektiven Wahrnehmung meinerseits sein. Oder anders: it is "too small a sample size", um eine generelle Aussage zu treffen.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das ist richtig. Aber es ist eine Voraussetzung der Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte und angenommen hat, dass dem Vertretenen das Verhalten des Vertreters nicht verborgen bleiben konnte. Das meinte ich - zugegeben etwas ungenau - mit "gutem Glauben". Wenn ich jemanden besteche, vertraue ich ja wohl eher darauf, dass dies heimlich geschieht und der Arbeitgeber des Bestochenen hiervon nichts weiß. Hiergegen kann man zugegebenermaßen einwenden, dass Kennenmüssen auf Seiten des Vertretenen genügt. Irgendwie ist das Ergebnis doch befremdlich. Der Geschäftspartner schmiert den Vertreter, wird aber in seinen Vertrauen darauf geschützt, dass der Vertragspartner das rechtswidrige Verhalten seines Vertreters schon irgendwie kennen wird oder erkennen hätte können. Mein Argument ist letztlich das: Wenn ich jemanden bestechen, weiß ich, dass irgendwas faul ist und dann bin ich -zumindest im Regelfall - nicht schutzbedürftig im Vertrauen auf eine Vertretungsmacht.pHr3d hat geschrieben:Ich finde das wird in der Entscheidung gut dargelegt. Guten Glauben iSd. §932 BGB braucht es ja schon deshalb nicht, weil der Verkauf vom Berechtigten erfolgt, vertreten durch den Vertriebsleiter. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nach § 138 BGB schlägt nicht auf das Verfügungsgeschäft durch, wenn die Unsittlichkeit im Vollzug der Leistung liegt, das ist bei der Eigentumsübertragung hinsichtlich der Magazine nicht der Fall gewesen. Entsprechend war ausreichend, dass der Bekl davon ausgehen durfte, dass der Vertriebsleiter für entsprechende Geschäfte bevollmächtigt ist, unabhängig davon, dass er natürlich nicht dazu berechtigt war dafür Schmiergeld anzunehmen. Aber das schadet eben der Vertretungsmacht selbst nicht (s. Rn 19).recht_selten hat geschrieben:Ganz überzeugend finde ich die (m.E. sehr komplexe Entscheidung) auf den ersten Blick aber auch nicht. Die Kaufverträge sollen sittenwidrig, die dinglichen Übereignungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht trotzdem wirksam sein. Warum bezahle ich Schmiergeld, wenn ich guten Glaubens von regulären Verkäufen ausgehe?
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Entscheidend ist doch, dass der Käufer davon ausgehen durfte, dass der Verkäufer berechtigt war die fraglichen Magazine zu verkaufen und auch zu übereignen. Dass er das nicht gegen Schmiergeldzahlungen tun durfte ist klar und macht entsprechend das schuldrechtliche Geschäft unwirksam, berührt aber nicht das dingliche Geschäft.recht_selten hat geschrieben:Das ist richtig. Aber es ist eine Voraussetzung der Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte und angenommen hat, dass dem Vertretenen das Verhalten des Vertreters nicht verborgen bleiben konnte. Das meinte ich - zugegeben etwas ungenau - mit "gutem Glauben". Wenn ich jemanden besteche, vertraue ich ja wohl eher darauf, dass dies heimlich geschieht und der Arbeitgeber des Bestochenen hiervon nichts weiß. Hiergegen kann man zugegebenermaßen einwenden, dass Kennenmüssen auf Seiten des Vertretenen genügt. Irgendwie ist das Ergebnis doch befremdlich. Der Geschäftspartner schmiert den Vertreter, wird aber in seinen Vertrauen darauf geschützt, dass der Vertragspartner das rechtswidrige Verhalten seines Vertreters schon irgendwie kennen wird oder erkennen hätte können. Mein Argument ist letztlich das: Wenn ich jemanden bestechen, weiß ich, dass irgendwas faul ist und dann bin ich -zumindest im Regelfall - nicht schutzbedürftig im Vertrauen auf eine Vertretungsmacht.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
diesmal nur ein Detailproblem: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 08.04.2014 - 1 U 1206/13 = NJW 2014, 2963 zur Auslegung des Merkmals "bei Betrieb" in § 7 StVG: Gründliche Zusammenfassung, verneint für herabstürzende Deichsel bei Schaustellerwagen auf einer Kirmes.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das sieht der BGH so. Es berührt das dingliche Geschäft aber, wenn die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht nicht vorliegen, was der BGH hier anders sieht. Aber wir drehen uns im Kreis.pHr3d hat geschrieben:Entscheidend ist doch, dass der Käufer davon ausgehen durfte, dass der Verkäufer berechtigt war die fraglichen Magazine zu verkaufen und auch zu übereignen. Dass er das nicht gegen Schmiergeldzahlungen tun durfte ist klar und macht entsprechend das schuldrechtliche Geschäft unwirksam, berührt aber nicht das dingliche Geschäft.recht_selten hat geschrieben:Das ist richtig. Aber es ist eine Voraussetzung der Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte und angenommen hat, dass dem Vertretenen das Verhalten des Vertreters nicht verborgen bleiben konnte. Das meinte ich - zugegeben etwas ungenau - mit "gutem Glauben". Wenn ich jemanden besteche, vertraue ich ja wohl eher darauf, dass dies heimlich geschieht und der Arbeitgeber des Bestochenen hiervon nichts weiß. Hiergegen kann man zugegebenermaßen einwenden, dass Kennenmüssen auf Seiten des Vertretenen genügt. Irgendwie ist das Ergebnis doch befremdlich. Der Geschäftspartner schmiert den Vertreter, wird aber in seinen Vertrauen darauf geschützt, dass der Vertragspartner das rechtswidrige Verhalten seines Vertreters schon irgendwie kennen wird oder erkennen hätte können. Mein Argument ist letztlich das: Wenn ich jemanden bestechen, weiß ich, dass irgendwas faul ist und dann bin ich -zumindest im Regelfall - nicht schutzbedürftig im Vertrauen auf eine Vertretungsmacht.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Zu den Kohl-Tonbändern (Eigentumserwerb an Tonbändern gemäß § 950 BGB durch Bespielen derselben)
OLG Köln GRUR-RR 2014, 419
mit dem Hinweis, dass Revision eingelegt wurde. Könnte danach auch mal im Examen auftauchen.
OLG Köln GRUR-RR 2014, 419
mit dem Hinweis, dass Revision eingelegt wurde. Könnte danach auch mal im Examen auftauchen.