Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Verfasst: Donnerstag 22. Mai 2014, 17:05
Den bayerischen Notaren soll es ja recht schlecht gegen, wie man hört
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Allein der Leitsatz ist schon phantastischNiederegger hat geschrieben:Lehrbuchmäßige Erörterungen des BGH zu den besitzmäßigen Voraussetzungen des Abhandenkommens bei Mitbesitzern nach § 935 I BGB einschließlich Analogieprüfung: BGH, Urteil vom 13.12.2013 - V ZR 58/13 = NJW 2014, 1524 (diese Woche).
Kam heute auf dem Weg nach hause endlich auch dazu, das Urteil zu lesen: herrlich. Gerade die richtige leichte Kost zum Abspannen für den Feierabend.Niederegger hat geschrieben:Lehrbuchmäßige Erörterungen des BGH zu den besitzmäßigen Voraussetzungen des Abhandenkommens bei Mitbesitzern nach § 935 I BGB einschließlich Analogieprüfung: BGH, Urteil vom 13.12.2013 - V ZR 58/13 = NJW 2014, 1524 (diese Woche).
Nebenher: Wer sich bei bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten unbedingt einen BMW für knapp 47.000 € kaufen muss, hat eben in bedrängter Lage einen klaren Blick für das Wesentliche...
Schöne Entscheidung. Etwas verwirrend, aber möglicherweise nur mit Aktenkenntnis verständlich:julée hat geschrieben:Allein der Leitsatz ist schon phantastischNiederegger hat geschrieben:Lehrbuchmäßige Erörterungen des BGH zu den besitzmäßigen Voraussetzungen des Abhandenkommens bei Mitbesitzern nach § 935 I BGB einschließlich Analogieprüfung: BGH, Urteil vom 13.12.2013 - V ZR 58/13 = NJW 2014, 1524 (diese Woche).
Andererseits:Tags darauf rief Herr G. den Kläger an und teilte ihm mit, in etwa 15 Minuten werde ein Herr F. bei ihm in der Praxis erscheinen und den BMW abholen. Als dieser erschien, übergab der Kläger ihm den BMW nebst einem der Fahrzeugschlüssel und beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung (fortan Fahrzeugbrief bzw. Fahrzeugschein). Er behielt einen weiteren Fahrzeugschlüssel, das Originalbordbuch und das Servicescheckheft, fertigte eine Kopie (...)
Wenn der Kläger einen Weiterverkauf des BMW durch Zurückhalten der Dokumente und eines Schlüssels gerade verhindern wollte - so lege ich das Verhalten jedenfalls aus-, wie kommt der Verkäufer dann gleichwohl an genau diese Dinge? Hat der Kläger die dann herausgegeben? Käme da dann nicht eine Genehmigung in Betracht?Sie bezahlte in bar und erhielt einen Fahrzeugschlüssel und die Originalpapiere, in denen nicht der Verkäufer, sondern der Kläger als Halter ausgewiesen war, sowie auf Nachfrage den Hinweis, die Papiere zu dem BMW befänden sich im Handschuhfach. Der BMW wurde am folgenden Tag auf die Beklagte zugelassen. Den zweiten Schlüssel, das Bordbuch und das Scheckheft, die sich nicht im Fahrzeug befanden, sandte der Verkäufer der Beklagten wenige Tage später zu.
Kritisch zu dieser Entscheidung aber Lüdde, in: RÜ 2014, 225 (230), der zwar einerseits die schulmäßige Analogieprüfung lobt, andererseits aber darauf hinweist, dass es arbeitsökonomischer gewesen wäre, die Ansprüche des Klägers bereits an dessen Eigentumsverlust nach §§ 929 S. 1, 930 BGB scheitern zu lassen, statt sich ausführlich mit der Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs zu befassen.Niederegger hat geschrieben:Lehrbuchmäßige Erörterungen des BGH zu den besitzmäßigen Voraussetzungen des Abhandenkommens bei Mitbesitzern nach § 935 I BGB einschließlich Analogieprüfung: BGH, Urteil vom 13.12.2013 - V ZR 58/13 = NJW 2014, 1524 (diese Woche).
Nebenher: Wer sich bei bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten unbedingt einen BMW für knapp 47.000 € kaufen muss, hat eben in bedrängter Lage einen klaren Blick für das Wesentliche...
Der Bundesgerichtshof hat den Fall heute entschieden:batman hat geschrieben:OLG Schleswig: Mitverschulden des nicht behelmten Radfahrers
http://www.stern.de/panorama/urteil-des ... 26031.html
Es bedurfte im aktuellen Fall aber keiner Entscheidung, wann von einer Änderung des "allgemeine Verkehrsbewusstsein" ausgegangen werden kann.batman hat geschrieben:Nicht auszuschließen, dass sich das "allgemeine Verkehrsbewusstsein" irgendwann mal ändert.
Die neue Auffassung des BGH wurde bereits in der Literatur überwiegend vertreten. Die Entscheidung ist daher mE zu begrüßen.Niederegger hat geschrieben:Neue Entscheidung des BGH zur Schwarzarbeit mit umfangreich begründeter Bejahung von § 817 S. 2 BGB (Rechtsprechungsänderung):
BGH, Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13 = NJW 2014, 1805 (diese Woche).
Interessant dürfte sein, was für Auswirkungen das auf die Haftung des nicht an der Schwarzgeldabrede beteiligten Architekten hat...Ant-Man hat geschrieben:Die neue Auffassung des BGH wurde bereits in der Literatur überwiegend vertreten. Die Entscheidung ist daher mE zu begrüßen.Niederegger hat geschrieben:Neue Entscheidung des BGH zur Schwarzarbeit mit umfangreich begründeter Bejahung von § 817 S. 2 BGB (Rechtsprechungsänderung):
BGH, Urteil vom 10.4.2014, VII ZR 241/13 = NJW 2014, 1805 (diese Woche).