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Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Freitag 13. September 2013, 10:18
von batman
Der usprüngliche Thread mit diesem Titel ist ja auch Gründen, die hier nicht weiter interessieren, geschlossen worden.

Hier mal ein Thema, das ich noch gar nicht auf dem Schirm hatte. Vielleicht ein akademisches Scheinproblem:
Mitsch, Verspätungen im Zugverkehr und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), NZV 2013, 417.

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Freitag 13. September 2013, 14:02
von julée
batman hat geschrieben:Vielleicht ein akademisches Scheinproblem:
Mitsch, Verspätungen im Zugverkehr und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), NZV 2013, 417.
Warum ein akademisches Scheinproblem? Ich halte das durchaus für eine sehr relevante Form der alltäglichen Freiheitsberaubung :twevil

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Freitag 13. September 2013, 14:21
von famulus
batman hat geschrieben:Der usprüngliche Thread mit diesem Titel ist ja auch Gründen, die hier nicht weiter interessieren, geschlossen worden.

Hier mal ein Thema, das ich noch gar nicht auf dem Schirm hatte. Vielleicht ein akademisches Scheinproblem:
Mitsch, Verspätungen im Zugverkehr und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), NZV 2013, 417.
Kurios und im Ergebnis höchst unbefriedigend. :D

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Freitag 13. September 2013, 14:23
von batman
Also gibst Du dem Verfasser trotz redlichen Bemühens 3 Punkte?

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Freitag 13. September 2013, 16:25
von Ant-Man
Der Vorfall ereignete sich am 25.1.2013 und die Veröffentlichung des Aufsatzes erfolge im September 2013. Das ging aber schnell. :D

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Mittwoch 18. September 2013, 20:58
von Ant-Man

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Donnerstag 19. September 2013, 01:31
von showbee
Ant-Man hat geschrieben:Auch interessant:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/a ... 23059.html
§ 224 (1) Nr 1?

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Donnerstag 19. September 2013, 08:44
von Zippocat
Problematisch, da es auf die konkrete Eignung des beigebrachten Stoffes ankommt, nach Art und Einsatz eine erhebliche Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Ob man die bei einem einmaligen Anpusten mit Zigarettenrauch bejahen kann: wohl zweifelhaft. Auch § 223 StGB halte ich für problematisch.

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Donnerstag 19. September 2013, 09:42
von Versicherungsnehmer
Der Rauch wird schon in den Augen gebrannt haben.

Außerdem § 185 2. Alt StGB.

Mit der Notwehr habe ich bei der Sachverhaltsschilderung aber Probleme.

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Freitag 20. September 2013, 11:06
von Gregory
Zippocat hat geschrieben:Auch § 223 StGB halte ich für problematisch.


Das war auch mein erster Gedanke. Ob das Blasen von Zigarettenqualm in das Gesicht des Opfers bereits eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens darstellt, ist jedenfalls zweifelhaft.

Doch selbst dann, wenn man den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB äußerlich und innerlich als erfüllt ansieht, ist unter dem Gesichtspunkt einer Rechtfertigung durch Notwehr fraglich, ob die Verteidigung des Opfers nicht die Grenzen der Erforderlichkeit oder der Gebotenheit überschreitet. Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt möchte ich einen Vergleich mit folgenden Fall anstrengen: http://www.sueddeutsche.de/panorama/pfl ... -1.1742317.

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Sonntag 22. September 2013, 17:23
von HRP
Zippocat hat geschrieben:Auch § 223 StGB halte ich für problematisch.
Ich bin mal auf die Urteilsgründe gespannt. In dem Spiegel-Fitzel klingt es so, als wäre das Verhalten des in dem Verfahren als Geschädigter Auftretenden in einer Art Gesamtschau als Körperverletzung gewertet worden, denn dort wird auch auf "aggressives Verhalten" abgestellt, was auch immer man sich darunter vorstellen mag. Das klingt jedenfalls nach einer argen Aufweichung des objektiven Tatbestandes.

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Montag 23. September 2013, 11:57
von Swann
HRP hat geschrieben:
Zippocat hat geschrieben:Auch § 223 StGB halte ich für problematisch.
Ich bin mal auf die Urteilsgründe gespannt. In dem Spiegel-Fitzel klingt es so, als wäre das Verhalten des in dem Verfahren als Geschädigter Auftretenden in einer Art Gesamtschau als Körperverletzung gewertet worden, denn dort wird auch auf "aggressives Verhalten" abgestellt, was auch immer man sich darunter vorstellen mag. Das klingt jedenfalls nach einer argen Aufweichung des objektiven Tatbestandes.
Die Spannung kann ich nicht teilen. Das Gericht hatte ja nicht über die Strafbarkeit des Pusters, sondern der Angepusteten zu befinden. Für diese Frage ist es aber völlig irrelevant, ob sich der Puster strafbar gemacht hat, denn § 32 StGB setzt bekanntermaßen einen strafbaren Angriff nicht voraus. Es ist mir deshalb gänzlich unverständlich, warum sich das Gericht hierzu überhaupt äußern sollte.

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Montag 23. September 2013, 15:36
von HRP
Swann hat geschrieben:Die Spannung kann ich nicht teilen. Das Gericht hatte ja nicht über die Strafbarkeit des Pusters, sondern der Angepusteten zu befinden. Für diese Frage ist es aber völlig irrelevant, ob sich der Puster strafbar gemacht hat, denn § 32 StGB setzt bekanntermaßen einen strafbaren Angriff nicht voraus. Es ist mir deshalb gänzlich unverständlich, warum sich das Gericht hierzu überhaupt äußern sollte.
Schon klar. Nur irgendwie muss ich doch dazu kommen, dass ein rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorlag. Neben einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Körperverletzung oder evtl. einer Beleidigung bleibt doch nicht viel. Denn die Angeklagte wird wohl nicht Notwehr verübt haben dürfen gegen einen Verstoß des Geschädigten gegen das jeweilige Landesnichtraucherschutzgesetz. Und ausweislich dessen, was man im Internet dazu finden kann, hat das Gericht anscheinend schon auf eine Körperverletzungshandlung abgestellt.

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Montag 23. September 2013, 15:58
von Swann
HRP hat geschrieben: Schon klar. Nur irgendwie muss ich doch dazu kommen, dass ein rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorlag. Neben einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Körperverletzung oder evtl. einer Beleidigung bleibt doch nicht viel. Denn die Angeklagte wird wohl nicht Notwehr verübt haben dürfen gegen einen Verstoß des Geschädigten gegen das jeweilige Landesnichtraucherschutzgesetz. Und ausweislich dessen, was man im Internet dazu finden kann, hat das Gericht anscheinend schon auf eine Körperverletzungshandlung abgestellt.
So klar scheint das nicht zu sein, denn du nennst zwar zunächst richtigerweise den Maßstab der Notwehrlage (rechtswidriger, [ggw.] Angriff), um dann aber wieder in die irrlichternde Suche nach Straftatbeständen zu verfallen, unter die sich das Verhalten subsumieren lässt. Das indes ist ein Anfängerfehler. So ist es ja auch nicht erforderlich zur Bejahung des Notwehrrechts der unsittlich berührten Frau vertiefte Überlegungen zur Beleidigung als "kleinem Sexualdelikt" anzustellen. Es reicht aus festzustellen, dass ihre sexuelle Selbstbestimmung durch den Übergriff verletzt ist. Über das empörende Versäumnis des deutschen Strafgesetzgebers, unerbetene sexuelle Handlungen zu pönalisieren, muss man sich dann nicht auslassen.

In unserem Fall ist durch das Anpusten mit Rauch jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen (naheliegend ist auch ein Ehrangriff und eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit). Das genügt für die Feststellung des Angriffs. Ob dieser Angriff sich auch unter § 223 StGB subsumieren lässt, ist eine gänzlich irrelevante Frage.

Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Verfasst: Dienstag 24. September 2013, 11:08
von HRP
Swann hat geschrieben:So klar scheint das nicht zu sein, denn du nennst zwar zunächst richtigerweise den Maßstab der Notwehrlage (rechtswidriger, [ggw.] Angriff), um dann aber wieder in die irrlichternde Suche nach Straftatbeständen zu verfallen, unter die sich das Verhalten subsumieren lässt. Das indes ist ein Anfängerfehler. So ist es ja auch nicht erforderlich zur Bejahung des Notwehrrechts der unsittlich berührten Frau vertiefte Überlegungen zur Beleidigung als "kleinem Sexualdelikt" anzustellen. Es reicht aus festzustellen, dass ihre sexuelle Selbstbestimmung durch den Übergriff verletzt ist. Über das empörende Versäumnis des deutschen Strafgesetzgebers, unerbetene sexuelle Handlungen zu pönalisieren, muss man sich dann nicht auslassen.

In unserem Fall ist durch das Anpusten mit Rauch jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen (naheliegend ist auch ein Ehrangriff und eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit). Das genügt für die Feststellung des Angriffs. Ob dieser Angriff sich auch unter § 223 StGB subsumieren lässt, ist eine gänzlich irrelevante Frage.
Doch, es ist mir durchaus klar, dass ich nicht notwendigerweise eine strafbewährte Rechtsposition benötige - daher ja auch der kurze Schlenker zum Nichtraucherschutzgesetz -, nur bin ich zugegeben nicht auf den Gedanken gekommen, § 223 StGB dahinstehen zu lassen, weil es daneben schließlich auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit gibt. Ich frage mich dann nur, ob ich einen Eingriff in dieses annehmen und zugleich § 223 StGB ablehnen kann. Bevor du wieder anfängst: Ja, mir ist bewusst, dass der Richter darüber nicht entscheiden muss. Aber es ist doch so, dass sich der Richter vielleicht ein, zwei Gedanken dazu machen sollte, was seine Entscheidung in der Konsequenz bedeutet. Legt man beide Position gleich aus, wäre der TB des § 223 StGB ja erfüllt und die RW und Schuld unterstellt hätte sich der Geschädigte strafbar gemacht.

Daneben bin ich trotzdem noch insofern auf die Begründung gespannt, als der Richter anscheinend nicht auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abstellt und der konkrete Eingriff in die körperliche Integrität nicht so einfach zu beantworten sein wird. Entweder mir reicht die Bagatelle, dass Zigarettenrauch die Schleimhäute reizt oder ich mache es so wie das LG Bonn (LG Bonn, Urteil vom 09. Dezember 2011 – 25 Ns 555 Js 131/09 - 148/11 –, juris) und stelle darauf ab, dass der Rauch karzinogen ist. Letzteres finde ich aber falsch, weil mit dem Abstellen auf eine potentielle Gefahr bei langer Rauchexposition nichts darüber gesagt ist, wie im konkreten Fall die körperliche Integrität betroffen ist. Denn man wird sich wohl darauf einigen können, dass auch durch ein mehrmaliges Anpusten noch lange kein Krebs entsteht. Lasse ich dagegen die kurzzeitige Schleimhautreizung ausreichen, kann ich Notwehr gegen jeden üben, der in meiner Nähe raucht!? Oder geht das nur beim direkten Anpusten? Wenn ja, wo ist der Unterschied zum - wohl noch als sozial-adäquat angesehenen - Rauchen direkt neben mir, so dass mir der Rauch auch direkt ins Gesicht ziehen kann? Hängt das Vorliegen der Notwehrlage alleine von der Intention des Rauchers ab?