Sehe ich genauso.famulus hat geschrieben:Ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtslage verstehe ich die Aufregung über die Entscheidung, dass ein Gericht, dem einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot unterliegende Personen angehören, fehlerhaft besetzt ist, auch nicht.Urs Blank hat geschrieben:Versteht man Art. 101 GG, § 16 GVG als umfassenden Schutz der rechtsprechenden Organe vor manipulierenden Eingriffen (so z. B. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012, Az. 2 BvR 610/12, „Doppelvorsitz beim BGH“), dürfte die Entscheidung des 2. Strafsenats im Ergebnis (die Begründung kennen wir ja noch nicht) m. E. kaum zu beanstanden sein, ob sie uns in der Praxis passt oder nicht.
Ich glaube nicht, dass es ein derart großes Problem in der Praxis ist, wie es hier von manchen gemeint wird. Ja, die frische Lebenszeitrichterin im typischen Kinderwunschalter ist ein gewisser Risikofaktor. Ich frage mich nur, ob sie ein wesentlich größerer Risikofaktor ist, als der stark adipöse Kammervorsitzende im besten Herzinfarktalter. Wenn das Klima in der Kammer aber einigermaßen passt, sollte es doch wohl möglich sein, den Kinderwunsch mit möglichen Umfangsverfahren in Einklang zu bringen. Wenn jetzt ein umfangreicheres Verfahren von geplanten 40 auf 60 Hauptverhandlungstage anschwillt, würde die Rücksichtnahme auf die Kammer die persönliche Lebensplanung der Richterin nach meinem Dafürhalten nicht übermäßig beeinträchtigen. Anders sieht es aus, wenn aus geplanten 40 plötzlich unvorhergesehen 100 oder mehr Hauptverhandlungstage werden. Aber wie wahrscheinlich ist es, dass so etwas tatsächlich nicht absehbar ist? Und sollte sich eine derartige Verzögerung abzeichnen, muss eben ein Ergänzungsrichter eingesetzt werden, alles andere ist grob fahrlässig. Spart man am Ergänzungsrichter, muss man eben damit leben, dass ein Prozess 2x durchgezogen werden muss.