Ja gerade weil es eine wesentliche Förmlichkeit ist und sie nicht im Protokoll drinsteht, kann ich es ja Rügen. Aber Protokollrügen (Es steht nicht im Protokoll) sind unzulässig. Es muss gerügt werden, dass dem Angeklagten das letzte Wort nicht erteilt wurde. Das kann der Instanzverteidiger aber nicht machen, wenn er weiß, dass das letzte Wort erteilt wurde, weil der Verteidiger natürlich nicht lügen darf.Tobias__21 hat geschrieben: ↑Samstag 7. Juli 2018, 14:36 Das letzte Wort ist doch eine wesentliche Förmlichkeit. Aber ich weiss glaube ich, welche Fälle Du meinst. Muss die Revision eh nochmal anständig wiederholen. Hab mir zwischen den Klausuren nur schnell den Russack reingeprügelt. Dafür lief die Revisionsklausur aber sehr ordentlich.
Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Moderator: Verwaltung
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Jo, ich habs. Beweiskraft des Protokolls usw. Was nicht im Protokoll steht hat nicht stattgefunden usw.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Ein Urteil wird nicht revisionssicherer dadurch, dass man möglichst viel schreibt - eher im Gegenteil.Liz hat geschrieben:Nun ja, noch ärgerlicher wäre es wohl, wenn einem ein Urteil, das man mühevoll auf 400 Seiten eingedampft hat, aufgehoben wird, nur weil jetzt aber dieses oder jenes angeblich fehlt. Der zusätzliche Leseaufwand dürfte deutlich kleiner sein als der Aufwand nochmals 90 Hauptverhandlungstage durchzuführen.
Und mir erschließt sich auch nicht recht, wie man auch nur 400 Seiten über 12 weitgehend eingeräumte Diebstähle, bei denen nur Bandenabrede und Fernziel der Taten bestritten werden, sinnvoll füllen kann. Wie lang sollte dann das Urteil im NSU-Prozess werden? 120.000 Seiten? 1.200.000 Seiten?
Wer ausführlich die Prozessgeschichte schildert, diese Schilderungen auch noch in einer "Beweiswürdigung" belegt und ansonsten keine Beweise würdigt, sondern die Beweisaufnahme paraphrasiert, sollte wirklich nicht in einer großen Strafkammer tätig sein.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - 4 StR 144/18: Kein Täter-Opfer-Ausgleich bei Tötungsdelikten.
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2018-06-06/4-str-144_18/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2018-06-06/4-str-144_18/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Wie man hier nicht erkennen mag, dass auf den Angeklagten der Eindruck der Abhängigkeit entstehen könnte, erschließt sich mir nicht...Urs Blank hat geschrieben: ↑Freitag 19. Oktober 2018, 23:44 Love & Law:
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/p ... 32675.html
Wenn der Vorsitzende die Befürchtung haben könnte, dass bei einer streitigen Auseinandersetzung mit der Beisitzenden der Entzug von liebkosenden Zärtlichkeiten drohen könnte, ist es nun nicht so völlig fernliegend, dass der Angeklagte an der Unabhängigkeit zweifelt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
@Ara: Mit dem Argument könnte man allerdings jegliche Sympathie oder Antipathie innerhalb der Kammer zum Anlass nehmen, die Kammer bzw. einzelne Kammermitglieder als befangen abzulehnen. Wo willst Du da die Grenze ziehen? Reicht es schon, dass der Beisitzer den Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden zu fürchten hat? Oder dass dem 3. Berufsrichter der ewige Zorn des Vorsitzenden und des Berichterstatters droht, wenn er zusammen mit den Schöffen stimmt? Und: wie eng dürfen Kammermitglieder eigentlich befreundet sein?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Ja natürlich muss eine Grenze irgendwo gezogen werden. Und ja es gibt schon ein strukturelles Problem, dass junge Richter vom Wohlwollen des Vorsitzenden abhängig sind. Je nach Vorsitzendem muss sich der junge Richter dann halt zwischen Karriere (aka gute Bewertung) und eigene Unabhängigkeit entscheiden oder zumindest eine Balance zwischen diesen Polen finden.Liz hat geschrieben: ↑Samstag 20. Oktober 2018, 11:09 @Ara: Mit dem Argument könnte man allerdings jegliche Sympathie oder Antipathie innerhalb der Kammer zum Anlass nehmen, die Kammer bzw. einzelne Kammermitglieder als befangen abzulehnen. Wo willst Du da die Grenze ziehen? Reicht es schon, dass der Beisitzer den Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden zu fürchten hat? Oder dass dem 3. Berufsrichter der ewige Zorn des Vorsitzenden und des Berichterstatters droht, wenn er zusammen mit den Schöffen stimmt? Und: wie eng dürfen Kammermitglieder eigentlich befreundet sein?
Die Grenze hier aber noch nicht zu ziehen, finde ich halt äußerst merkwürdig. Insbesondere, da es ja schon Entscheidungen gibt, dass der Richter nicht über Sachen entscheiden darf, wo der Lebenspartner der Sachbearbeiter bei der StA war. Das fände ich z.B. weniger problematisch.
Ich möchte als Angeklagter nicht vor nem Schwurgericht sitzen, wo Ehemann und Ehefrau gemeinsam mit dem vorsitzenden Großvatern und ihren Kindern als Schöffen entscheiden. Da hätte ich leichte Zweifel, ob ich hier wirklich fünf unabhängige Voten bekomme.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Es ist sicherlich kein Ausdruck einer sonderlich geschickten Geschäftsverteilung Richter-Paare nicht bei nächster Gelegenheit verschiedenen Kammern zuzuweisen. Allerdings unterstellt dies ja, dass die Beteiligten nicht in der Lage sind, bei bestehender Interessengleichheit (anders StA <-> Gericht <-> Verteidigung) zwischen Beruf und Privatleben zu unterscheiden. Und ich denke, das wird man in dieser Pauschalität auch nicht sagen können; es gibt vielmehr vielfältige Gründe, weshalb das Gericht übereinstimmend einer Meinung ist (u. a. weil es möglichweise sachlich richtig ist). Zumal die Frage wäre, ob man wirklich das Privatleben der Richter bis ins Letzte ausforschen möchte, weil weiter gedacht wäre ja auch das einmalige Techtelmechtel innerhalb der Kammer ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit oder gar Fälle einseitiger Zuneigung. Ich hielte das ehrlich gesagt nicht für erstrebenswert, über derartige Vermutungen der Verteidigung beständig dienstliche Erklärungen abgeben zu müssen.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Nein dies unterstellt es gerade nicht. Für den Erfolg des Befangenheitsantrag muss keine Befangenheit vorliegen. Es reicht aus, wenn nach objektiven Gesichtspunkten der Eindruck der Befangenheit für den Angeklagten entstehen könnte.
Objektiv besteht die Gefahr, dass ein Lebenspartner vielleicht eine streitige Auseinandersetzung vermeidet, um zuhause den Haussegen nicht zu gefährden. Ob das im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist für den Erfolg des Befangenheitsantrags ja nicht von Relevanz.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
@Ara: Das Wesen einer Unterstellung ist doch gerade, dass sie im Einzelfall nicht zutreffen muss. Bei der Besorgnis der Befangenheit werden die generell-abstrakten Erwägungen mit "es ist zu besorgen, dass es auch hier so ist" verbunden - wenn es hieße "der Angeklagte will aber niemandem etwas unterstellen" dürfte es mit der Besorgnis der Befangenheit doch eher schwer werden.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Nein, das wird häufig missverstanden und daher kommen dann so dienstliche Erklärungen wie "Ich bin nicht befangen" zustande. Selbst wenn im Einzelfall die Befangenheit ausgeschlossen werden könnte, kann theoretisch ein Ablehnungsgrund gegeben sein. Prüfungsmaßstab ist nämlich alleine ein objektiver Dritter in der Position des Beschuldigten. Würde der Vorsitzende zum Beispiel sagen "Die Beisitzende ist mir eh hörig, da ich eine Granate im Bett bin und wir seit 1 Jahr zusammen sind" und stellt sich dann heraus, er ist weder mit der Beisitzenden zusammen noch hatten sie jemals Sex, kann die Beisitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich abgelehnt werden (eine klarstellende Diensterklärung könnte dann die Besorgnis wieder ausräumen, aber es wäre ja vorstellbar, dass sie sagt sie äußerst sich zu ihrem Intimleben nicht).Liz hat geschrieben: ↑Sonntag 21. Oktober 2018, 11:30 @Ara: Das Wesen einer Unterstellung ist doch gerade, dass sie im Einzelfall nicht zutreffen muss. Bei der Besorgnis der Befangenheit werden die generell-abstrakten Erwägungen mit "es ist zu besorgen, dass es auch hier so ist" verbunden - wenn es hieße "der Angeklagte will aber niemandem etwas unterstellen" dürfte es mit der Besorgnis der Befangenheit doch eher schwer werden.
Haupt Sinn und Zweck des § 23 StPO ist nämlich nicht alleine den befangenen Richter zu verhindern, sondern es geht auch um den Schutz des Ansehen der Justiz, nachdem gar nicht erst die Vermutung der Befangenheit auftreten soll. Daher auch: Im Zweifel für den Antragsteller.
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