Ajo. Der objektive Tatbestand ist schon erfüllt. Subjektiv dürfte es aber wohl scheitern, da § 107c subjektiv voraussetzt herauszufinden wie ein anderer gewählt hat.Tibor hat geschrieben:Habs: § 66 Abs 3 BWO!
Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Moderator: Verwaltung
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Nein, es ist beileibe nicht klar, dass § 66 III BWO bei einem selbst erstellten Foto erfüllt ist. Eher im Gegenteil.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Streit um Kaisers Bart, subjektiv scheitert 107c.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nein, es ist beileibe nicht klar, dass § 66 III BWO bei einem selbst erstellten Foto erfüllt ist. Eher im Gegenteil.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Warum? "Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, ..." Jemand kann auch der Täter selbst sein, oder? Ist jemand nicht das gleich wie "sich oder einen anderen"? Kenne mich aber im Strafrecht nicht genug aus, wie der BGH hier differenziert.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Nein, das ist schon ein wesentlicher Punkt. Soweit mir bekannt, wird deshalb nämlich von niemandem angenommen, dass das Fotografieren bei der Briefwahl rechtlich ein Problem ist.Tobias__21 hat geschrieben:Streit um Kaisers Bart, subjektiv scheitert 107c.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nein, es ist beileibe nicht klar, dass § 66 III BWO bei einem selbst erstellten Foto erfüllt ist. Eher im Gegenteil.
Darüber hinaus spricht § 107c StGB in diesem Zusammenhang von "jemand", nicht ein anderer. Gerade deshalb ist es ja nicht so einfach.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Wie soll ich mir selbst von meinem Wahlergebnis Kenntnis durch den Verstoß einer Wahlschutzvorschrift verschaffen? Ich weiß ja wohl selbst am Besten was ich wähle / gewählt habe. Damit kann nur ein anderer gemeint sein, alles andere wäre absurd.Tibor hat geschrieben:Warum? "Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, ..." Jemand kann auch der Täter selbst sein, oder? Ist jemand nicht das gleich wie "sich oder einen anderen"? Kenne mich aber im Strafrecht nicht genug aus, wie der BGH hier differenziert.
Und mE ist der § 66 III selbstverständlich erfüllt. Wenn ich meinen Wahlvorgang fotografiere und öffentlich mache ist Art. 38 GG verletzt. Das ist genau das gleiche, als würde ich in der Wahlkabine rumschreien, dass ich gerade die AfD wähle.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Gut, wenn man darauf abstellt, dass der Täter anderen davon Kenntnis verschafft wie "jemand" (in Bezug auf den Täter selbst) gewählt hat, dann schon. Kann man so sehen, ja. Würde auch Sinn machen und umfassenden Schutz des Wahlgeheimnisses gewähren. Überzeugt mich aber nicht.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nein, das ist schon ein wesentlicher Punkt. Soweit mir bekannt, wird deshalb nämlich von niemandem angenommen, dass das Fotografieren bei der Briefwahl rechtlich ein Problem ist.Tobias__21 hat geschrieben:Streit um Kaisers Bart, subjektiv scheitert 107c.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nein, es ist beileibe nicht klar, dass § 66 III BWO bei einem selbst erstellten Foto erfüllt ist. Eher im Gegenteil.
Darüber hinaus spricht § 107c StGB in diesem Zusammenhang von "jemand", nicht ein anderer. Gerade deshalb ist es ja nicht so einfach.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 23. Oktober 2017, 20:15, insgesamt 1-mal geändert.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Nein, damit kann nicht nur ein anderer gemeint sein, weil es auch genügt, anderen Kenntnis zu verschaffen.
ME ist es schon mit dem Wortlaut kaum zu vereinbaren, ein Foto als "Beobachtung" zu bewerten. Gegen deine Auslegung spricht auch, dass § 66 III 1 BWO ausdrücklich nur auf § 56 VIII BWO verweist, nicht auch auf § 56 II 2 BWO, der jetzt erst aufgenommen worden ist.
ME ist es schon mit dem Wortlaut kaum zu vereinbaren, ein Foto als "Beobachtung" zu bewerten. Gegen deine Auslegung spricht auch, dass § 66 III 1 BWO ausdrücklich nur auf § 56 VIII BWO verweist, nicht auch auf § 56 II 2 BWO, der jetzt erst aufgenommen worden ist.
"Honey, I forgot to duck."
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8353
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Die Ansicht widerspricht aber dem gesamten Wahlgesetz. Das Wahlgesetz sieht in allen Fällen, wo das Wahlgeheimnis irgendwie beeinträchtigt sein kann, vor, dass der Wahlzettel vor den Augen des Wahlvorstandes vernichtet werden muss und eine erneute Wahlabgabe (dann geheim) zu erfolgen hat. Nach deiner Ansicht wäre das Wahlgeheimnis zu diesem Zeitpunkt aber schon gebrochen. Das Wahlgesetz sagt dagegen "Das Wahlgeheimnis kann mit DIESEM Stimmzettel nicht mehr gewahr bleiben, aber mit einem neuen Stimmzettel geht das".Honigkuchenpferd hat geschrieben:Und was ist, wenn die Aufsichtsperson an der Urne, nachdem ich auf meinem Stimmzettel das bzw die Kreuzchen gemacht habe, mal eben den Wahlzettel zur "Nachschau" haben möchte? Vielleicht sagt sie mir auch, sie möchte nur sicherstellen, dass der Stimmzettel auch wirksam ist? Ist der Tatbestand dann auch nicht verwirklicht, weil ich ja noch gar nicht gewählt habe? Hängt die Tatbestandsmäßigkeit davon ab, ob ich den Stimmzettel später noch einwerfe?Ara hat geschrieben:Ohne den Aufsatz gelesen zu haben: Meines Erachtens ist der Straftatbestand schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, weil „wie jemand gewählt hat“ nicht durch das Foto eines Wahlzettels zur Kenntnis gelangen kann. „Wählen“ ist nicht das Ankreuzen, sondern das Einwerfen/Abschicken. Niemand weiß, ob der Wahlzettel überhaupt abgeschickt wurde.
Insofern dürfte doch wohl eher der gesamte Wahlvorgang erfasst sein (der natürlich auch das Ausfüllen des Stimmzettels umfasst), und die Frage ist nur, an wen sich § 107c StGB richtet und wessen Interessen die Norm dient.
Sinn und Zweck des Wahlgeheimnisses ist es nämlich gerade nicht, dass jemand erfährt, was ich möglicherweise wählen möchte. Darum steht es auch nicht unter Strafe, wenn ich vorher oder nachher oder gar aus dem Wahllokal rausrufe "Ich wähle jetzt Partei X". Aus dem Grund sind auch Wahlumfragen kein Problem.
Geschützt ist einzig und alleine die Kenntnis, welche Stimme ich tatsächlich wirksam abgegeben habe. Denn Sinn und Zweck des Wahlgeheimnisses ist es doch gerade, dass kein Dritte Druck auf mich ausübt und kontrollieren kann, welche Partei ich gewählt habe. Das ist aber gerade nicht gegeben, wenn ich zwar zeige was ich angekreuzt habe, aber nicht nachvollziehbar ist, ob die Stimme auch wirklich so abgegeben wurde.
Wenn wir fiktiv davon ausgehen, dass der Wähler W von Droher D bedroht wird, er wird umgebracht wenn er nicht die A-Partei wählt. Und W macht ein Foto wie er im Stringtanga die A-Partei ankreuzt. Schickt diesen aber nicht ab, sondern geht mit seinen Briefwahlunterlagen in sein Wahllokal, wo seine Briefwahlunterlagen vernichtet werden und er einen neuen Stimmzettel ausgehändigt bekommt und kreuzt dort die B-Partei an, dann ist das Wahlgeheimnis gar nicht berührt.
Sinn und Zweck der Norm (untwe Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Wahlgeheimnisses) kann daher nur sein, dass ausschließlich die wirksame Stimmabgabe geschützt ist und nicht irgendwelche Vorbereitungshandlungen.
Zuletzt geändert von Ara am Montag 23. Oktober 2017, 20:19, insgesamt 2-mal geändert.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Neben (zumindest bedingtem) Vorsatz bzgl. der Zuwiderhandlung erfordert der subjektive Tatbestand die Absicht, sich oder einem anderen Kenntnis von der Stimmabgabe eines Dritten zu verschaffen. Dies setzt den zielgerichteten Willen voraus, darüber Kenntnis zu erlangen, wie jemand gewählt hat, und nicht lediglich darüber, ob jemand überhaupt seine Stimme abgegeben hat (Fischer Rn. 3; NK-StGB/Wohlers/Kargl Rn. 2).Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nein, damit kann nicht nur ein anderer gemeint sein, weil es auch genügt, anderen Kenntnis zu verschaffen.
ME ist es schon mit dem Wortlaut kaum zu vereinbaren, ein Foto als "Beobachtung" zu bewerten. Gegen deine Auslegung spricht auch, dass § 66 III 1 BWO ausdrücklich nur auf § 56 VIII BWO verweist, nicht auch auf § 56 II 2 BWO, der jetzt erst aufgenommen worden ist.
(BeckOK StGB/Valerius StGB § 107c Rn. 3, beck-online)
Der BeckOK ist auf meiner Seite
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Das wäre selbstverständlich nicht der Fall, wenn es einen hinreichenden Grund für ein solches Verlangen gäbe, dann würde es auch gar nicht im Widerspruch zu Vorschriften stehen, die dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienen. Ansonsten denke ich eher, dass deine "Auslegung" offensichtlich in keiner Weise mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbaren und halt eine fixe Idee ist.Ara hat geschrieben:Die Ansicht widerspricht aber dem gesamten Wahlgesetz. Das Wahlgesetz sieht in allen Fällen, wo das Wahlgeheimnis irgendwie beeinträchtigt sein kann, vor, dass der Wahlzettel vor den Augen des Wahlvorstandes vernichtet werden muss und eine erneute Wahlabgabe (dann geheim) zu erfolgen hat. Nach deiner Ansicht wäre das Wahlgeheimnis zu diesem Zeitpunkt aber schon gebrochen. Das Wahlgesetz sagt dagegen "Das Wahlgeheimnis kann mit DIESEM Stimmzettel nicht mehr gewahr bleiben, aber mit einem neuen Stimmzettel geht das".
Aus dem MüKo, § 107c Rn. 5:
Die Tathandlung besteht in dem Verstoß gegen eine dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienende Vorschrift (→ Rn. 1). Sie kann zB durch Kennzeichnung von Stimmzetteln, Einblicknahme in Wahlkabinen (etwa Nutzung von Spiegeln) oder Öffnen von Wahlumschlägen bzw. Entfalten von Stimmzetteln vor deren Einwurf in die Wahlurne begangen werden.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Ara hat geschrieben: Sinn und Zweck der Norm (untwe Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Wahlgeheimnisses) kann daher nur sein, dass ausschließlich die wirksame Stimmabgabe geschützt ist und nicht irgendwelche Vorbereitungshandlungen.
Auch dieser Wahlgrundsatz erfasst nicht nur die Stimmabgabe selbst – das BVerfG spricht von der „unbeobachteten Erzeugung der Stimme“ (BVerfGE 123, 39 (76) = NVwZ 2009, 708 (712)) –, sondern darüber hinaus auch die Phase der Wahlvorbereitung.
76
(BeckOK GG/Butzer GG Art. 38 Rn. 75-77, beck-online)
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Man kann das natürlich so sehen. Man kann aber auch das Gegenteil vertreten. Ich habe ja oben gerade deshalb darauf hingewiesen, dass dieser Punkt nicht so einfach ist und man sich fragen muss, welchen Schutzzweck die Vorschrift hat. Bei anderen findest du diese Einschränkung dementsprechend auch nicht.Tobias__21 hat geschrieben:Neben (zumindest bedingtem) Vorsatz bzgl. der Zuwiderhandlung erfordert der subjektive Tatbestand die Absicht, sich oder einem anderen Kenntnis von der Stimmabgabe eines Dritten zu verschaffen. Dies setzt den zielgerichteten Willen voraus, darüber Kenntnis zu erlangen, wie jemand gewählt hat, und nicht lediglich darüber, ob jemand überhaupt seine Stimme abgegeben hat (Fischer Rn. 3; NK-StGB/Wohlers/Kargl Rn. 2).
(BeckOK StGB/Valerius StGB § 107c Rn. 3, beck-online)
Der BeckOK ist auf meiner Seite
"Honey, I forgot to duck."
- Ara
- Urgestein
- Beiträge: 8353
- Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Da drückt sich Müller mE im MüKo einfach undeutlich aus, aber wichtig ist "vor deren Einwurf in die Wahlurne". Es muss also nach der Beobachtung auch zu einer Stimmabgabe kommen.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das wäre selbstverständlich nicht der Fall, wenn es einen hinreichenden Grund für ein solches Verlangen gäbe, dann würde es auch gar nicht im Widerspruch zu Vorschriften stehen, die dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienen. Ansonsten denke ich eher, dass deine "Auslegung" offensichtlich in keiner Weise mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbaren und halt eine fixe Idee ist.Ara hat geschrieben:Die Ansicht widerspricht aber dem gesamten Wahlgesetz. Das Wahlgesetz sieht in allen Fällen, wo das Wahlgeheimnis irgendwie beeinträchtigt sein kann, vor, dass der Wahlzettel vor den Augen des Wahlvorstandes vernichtet werden muss und eine erneute Wahlabgabe (dann geheim) zu erfolgen hat. Nach deiner Ansicht wäre das Wahlgeheimnis zu diesem Zeitpunkt aber schon gebrochen. Das Wahlgesetz sagt dagegen "Das Wahlgeheimnis kann mit DIESEM Stimmzettel nicht mehr gewahr bleiben, aber mit einem neuen Stimmzettel geht das".
Aus dem MüKo, § 107c Rn. 5:
Die Tathandlung besteht in dem Verstoß gegen eine dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienende Vorschrift (→ Rn. 1). Sie kann zB durch Kennzeichnung von Stimmzetteln, Einblicknahme in Wahlkabinen (etwa Nutzung von Spiegeln) oder Öffnen von Wahlumschlägen bzw. Entfalten von Stimmzetteln vor deren Einwurf in die Wahlurne begangen werden.
In BeckOK ist der Fall sogar ausdrücklich genannt:
"Beispiele für Verhaltensweisen, die mangels entgegenstehender blankettausfüllender Norm nicht von § 107c erfasst sind:
Beobachten eines Wählers beim Ausfüllen seiner Briefwahlunterlagen durch eine Privatperson (OLG Celle Nds. Rpfl. 1961, 134; Greiser NJW 1978, 927 (928));"
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Wäre doch eigentlich ein Thema für "Fischer im Recht". Der Meister wird es wissen, oder auch nicht
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet