Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Verfasst: Montag 12. Februar 2018, 23:57
Katzen sind jetzt Hunde, soweit man sie streicheln kann, siehe § 249 Abs. 1 S. 2 StPO n. F.
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Hättest das mal vor nem Monat gepostet... Wollte Scans in ne HV einbringen die nur digital vorlagen. Musste dann aus der HV vom Sekretariat die Sachen erneut faxen lassen und mir dann anhören, dass man wegen der schlechten scanqualität kaum was erkennt...Urs Blank hat geschrieben:Katzen sind jetzt Hunde, soweit man sie streicheln kann, siehe § 249 Abs. 1 S. 2 StPO n. F.
Da wusste ich noch nicht davon. Hatte die StPO wenige Tage unbeaufsichtigt gelassen. Teile der Literatur (z. B. StV 2016, 345) waren dem Gesetzgeber übrigens voraus.Ara hat geschrieben:Hättest das mal vor nem Monat gepostet...
Naja, wenn das Landgericht im zweiten Durchgang gerade mal einen Monat mehr verhängt, muss man sich nicht wundern, wenn der BGH lieber durchentscheidet als nochmal zurückzuverweisen ...batman hat geschrieben:Kommt auch nicht so häufig vor, dass der BGH selbst eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=1&anz=38
Das Amtsgericht hatte ja noch mit Nothilfe argumentiert, soweit ich mich recht erinnere. Unter dem "anderen", von dem in § 32 StGB die Rede ist, seien auch Tier zu verstehenAnt-Man hat geschrieben:OLG Naumburg , Urteil vom 22.02.2018 - 2 Rv 157/17 zum Tierwohl als notstandsfähiges Rechtsgut.
Es war dann in der Berufung sogar das LG Magdeburg. Und es ist nicht so abwegig, wenn man unter den "anderen" ohne auch juristische Personen und ungeborenes Leben versteht. Auch aus § 1 TierSchG, insb. der Gesetzesbegründung, und Art. 20a GG lassen sich einige Argumente dafür ableiten. Roxin vertritt das übrigens auch. Dass die Aktivisten im konkreten Fall selbstverständlich durch § 34 StGB gerechtfertigt sind, ist ja rechtlich völlig unspektakulär. Langweilig.OJ1988 hat geschrieben:Das Amtsgericht hatte ja noch mit Nothilfe argumentiert, soweit ich mich recht erinnere. Unter dem "anderen", von dem in § 32 StGB die Rede ist, seien auch Tier zu verstehenAnt-Man hat geschrieben:OLG Naumburg , Urteil vom 22.02.2018 - 2 Rv 157/17 zum Tierwohl als notstandsfähiges Rechtsgut.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... ierschutz/Der Satz im Koalitionsvertrag gibt Rätsel auf: Einbrüche in Tierställe sollen effektiver bestraft werden – sogar mit einem neuen Tatbestand? Dabei gab es zuletzt einen OLG-Freispruch für einbrechende Tierschützer. Was plant der Gesetzgeber?
Mit dem Unterschied freilich, dass juristische Personen und Ungeborene von der Rechtsordnung als Träger von Rechten anerkannt sind. Tiere sind das, Artikel 20a GG und § 90a BGB zum Trotz, nicht.[enigma] hat geschrieben: Es war dann in der Berufung sogar das LG Magdeburg. Und es ist nicht so abwegig, wenn man unter den "anderen" ohne auch juristische Personen und ungeborenes Leben versteht.
In der aktuellen JuS wird das Thema behandelt: "Das Tier in der Dogmatik der Rechtfertigungsgründe" (JuS 2018, 333 bis 336).Schnitte hat geschrieben:Mit dem Unterschied freilich, dass juristische Personen und Ungeborene von der Rechtsordnung als Träger von Rechten anerkannt sind. Tiere sind das, Artikel 20a GG und § 90a BGB zum Trotz, nicht.[enigma] hat geschrieben: Es war dann in der Berufung sogar das LG Magdeburg. Und es ist nicht so abwegig, wenn man unter den "anderen" ohne auch juristische Personen und ungeborenes Leben versteht.