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Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 12:03
von Syd26
Bin gar nicht sicher, ob wir das schon diskutiert haben.

Fall aus dem Leben: Mandant kontaktiert Euch per Mail/Telefon. Er hat ein neues Mandat. Entsprechende Unterlagen werden entweder gleich per Mail oder per Post übersendet.

Nun muss ich den Mandanten über sein Widerrufsrecht belehren.

Wie handhabt Ihr das?

- gar nicht
- automatisiert (geht nur dann, wenn es per Mail ist)
- schriftlich mit der Bitte um Rücksendung und Unterzeichnung
- sonstiges

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 12:16
von Einwendungsduschgriff
Welches Widerrufsrecht?

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 13:02
von Syd26
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Welches Widerrufsrecht?
§ 312g BGB

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 13:09
von Einwendungsduschgriff
Aber es ist doch kein Tatbestand des § 312g Abs. 1 BGB erfüllt: weder liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 315b BGB) vor noch ein Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB).

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 13:20
von Syd26
Letzteres ist strittig: a. A. AG Offenbach Urteil vom 09.10.2013 – Az 380 C 45/13

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 13:25
von scndbesthand
Die Begründung ist jedenfalls fragwürdig.
AG Offenbach hat geschrieben:44 Ausgehend hiervon wird ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann angenommen, wenn der Unternehmer sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zunutze macht und die intendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 19564; MünchKomm, BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 b Rn. 57 jew. m. w. N.).

45 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger unterscheidet sich grundlegend von der klassischen anwaltlichen Tätigkeit, die auf den persönlichen Kontakt mit dem Mandanten zugeschnitten ist. Die erfolgreiche Bearbeitung des Mandates in diesem Bereich setzt eine umfangreiche Informationsbeschaffung und die intensive Auseinandersetzung mit der in diesem Bereich ergangenen differenzierten Rechtsprechung voraus. Der hiermit verbundene organisatorische und personelle Aufwand zahlt sich für den Anwalt erst aus, wenn es ihm gelingt, eine Vielzahl geschädigter Anleger zu gewinnen. Dann stellen sich Synergieeffekte ein, die den immensen mit der Bearbeitung verbundenen Aufwand lohnend machen. Das Erfordernis eines persönlichen Kontakts mit dem Mandanten tritt damit in den Hintergrund.

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 13:38
von Einwendungsduschgriff
Syd26 hat geschrieben:Letzteres ist strittig: a. A. AG Offenbach Urteil vom 09.10.2013 – Az 380 C 45/13
Selbst wenn diese Rechtsprechung haltbar wäre: ist das Dein Geschäftsmodell? Vermutlich nicht. Möchtest Du über ein Widerrufsrecht auklären, das es nicht gibt?

(Das Ganze als "strittig" zu beurteilen, ist doch - mit Verlaub - eher fernliegend.)

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 14:06
von immer locker bleiben
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Aber es ist doch kein Tatbestand des § 312g Abs. 1 BGB erfüllt: weder liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 315b BGB) vor noch ein Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB).
Wer glaubt, die Annahme von Mandaten, die ausschließlich über E-Mail, Telefon oder Fax zustande kommen und bei der es keinen persönlichen Beratungstermin in der Kanzlei gibt, falle nicht unter Fernabsatz, der wird ein böses Erwachen haben.

Ja, bei uns gibt es eine WB und zwar in Form des Mustertextes ohne Änderungen. Alles andere als das ist Wahnsinn.
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Aber es ist doch kein Tatbestand des § 312g Abs. 1 BGB erfüllt: weder liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 315b BGB) vor noch ein Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB).
Wilderst Du in unbekanntem Terrain? :D

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 14:07
von Einwendungsduschgriff
Natürlich fremdes Terrain, manches Mal braucht man doch Enspannung ;) Zum Thema: die Annahme eines Fernabsatzvertrages liegt doch aber völlig quer zum Gesetzeswortlaut.

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 14:12
von immer locker bleiben
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Natürlich fremdes Terrain, manches Mal braucht man doch Enspannung ;) Zum Thema: die Annahme eines Fernabsatzvertrages liegt doch aber völlig quer zum Gesetzeswortlaut.
Wieso? Anwalt betreibt Internetseite, auf der er wirbt und bietet zur Kontaktaufnahme eine E-Mail Adresse an = auf den Fernabsatz organisierter Vertrieb.

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 14:16
von Einwendungsduschgriff
Finde ich aus dem Wortlaut heraus immer noch sehr fernliegend: Rechtsberatungsmandate beruhen im Wesentlichen immer noch auf persönlichem Vertrauen und die Bereitstellung von Fernkommunikation beruht nicht auf der Etablierung eines Systems, sondern dient lediglich der Vereinfachung der Kontaktaufnahme. Aber wenn da die einschlägige Literatur auf einer Hypertrophie des Verbraucherschutzes beruht, muss man das wohl als Anwältin oder Anwalt zähneknirschend hinnehmen. Gibt es dahingehend wenigstens einschlägige Rechtsprechung - die zitierte Entscheidung des AG Offenbach lässt da ja eher gegenteiliges vermuten?

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 14:22
von immer locker bleiben
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Finde ich aus dem Wortlaut heraus immer noch sehr fernliegend: Rechtsberatungsmandate beruhen im Wesentlichen immer noch auf persönlichem Vertrauen und die Bereitstellung von Fernkommunikation beruht nicht auf der Etablierung eines Systems, sondern dient lediglich der Vereinfachung der Kontaktaufnahme. Aber wenn da die einschlägige Literatur auf einer Hypertrophie des Verbraucherschutzes beruht, muss man das wohl als Anwältin oder Anwalt zähneknirschend hinnehmen. Gibt es dahingehend wenigstens einschlägige Rechtsprechung - die zitierte Entscheidung des AG Offenbach lässt da ja eher gegenteiliges vermuten?
Dass die Dienstleistung individuell und persönlich auf den Mandanten zugeschnitten ist, schließt Fernabsatz nicht aus. Allein entscheidend ist, ob der Auftrag per Fernkommunikation zustande kommt. Auf den negativen Ausschluss "nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt" kann sich meines Erachtens niemand verlassen, weil das viel zu schwammig ist und es noch an einer hinreichend Zahl von Urteilen dazu fehlt.

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 15:17
von Kurt Kettenfett
Auch ich denke, dass das Thema Fernabsatz (leider) nicht vorschnell beiseite geschoben werden kann.

Der AG Offenbach Entscheidung entnehme ich aber zumindest zwischend den Zeilen, dass aus Sicht des Gerichts die anwaltliche Tätigkeit üblicherweise nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-, oder Dienstleistungssystems erfolgt und somit i.d.R. keine Fernabsatzverträge vorliegen.

Einzig und allein das Bereithalten einer E-Mailadresse genügt nicht. Auch wenn ich hin und wieder ein Mandat per Telefon oder E-Mail abschließe reicht dies m.E. nicht aus. Nach der Vorstellung des EU-Gesetzgebers sollte die Fernabsatzgeschichte doch auf Online-shops und Callcenter abzielen. Dies wird grundsätzlich auch von den Auslegungshilfen der EU-Kommission unterstrichen. Es heißt dort:

The Directive only applies to distance contracts concluded under an organised distance sales or service-provision scheme. For example, if a trader only exceptionally concludes a contract with a consumer by e-mail or telephone, after being contacted by the consumer, such a contract should not be considered a distance contract under the Directive.

Wenn ich jetzt Mandate natürlich ständig nur noch über Telefon oder E-Mail annehme und die persönliche Mandatsannahme am Ende die Ausnahme darstellt, wird man tendenziell wohl ein für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-, oder Dienstleistungssystem i.S.d. § 312 c Abs. 1 BGB annehmen müssen, mit der Folge, dass dann Fernabsatzverträge vorliegen, wenn die Mandatsanbahnung und Mandatsannahme über Fernkommunikationsmittel läuft.

Zugegeben: Wann die Ausnahme vorliegt und wann die Regel ist jetzt die spannende Frage.

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 15:28
von Herr Schraeg
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Gibt es dahingehend wenigstens einschlägige Rechtsprechung - die zitierte Entscheidung des AG Offenbach lässt da ja eher gegenteiliges vermuten?
So weit ich das überblicke, scheint die Entscheidung des AG Offenbach die erste seit vielen Jahren zu sein. Die Entscheidung ist übrigens bei Ernst in NJW 2014, 817 besprochen.

Ich wollte Dir übrigens zuerst zur Seite springen, bin jetzt aber näher bei den vorsichtigeren Kollegen. Für den Normalfall anwaltlicher Arbeit wird man ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem sicher noch nicht bejahen können. Anders sieht aber wohl bei den als Massengeschäft konzipierten Kapitalanlegervertretungen aus. Die Entwicklung scheint aber noch so im Fluss, dass man das Anwalt genauestens beobachten sollte.

Re: Wie haltet Ihr es mit der Widerrufsbelehrung?

Verfasst: Dienstag 23. September 2014, 15:45
von Einwendungsduschgriff
Wie gesagt: ich lasse ich ja gerne von den zivilrechtlich versierten Kolleginnen und Kollegen überzeugen - mein Rechtsgebiet ist das ja, von ein paar punktuellen Ausnahmen einmal abgesehen, wirklich nicht. Bedenkenswert finde ich aber schon, dass man als Rechtsanwalt nun mittlerweile einer Widerrufsgefahr ausgesetzt sein soll. Vielleicht ist selbiges noch verständlich für typisierende Mandatsanbahnungstaktiken wie manches Mal im Recht der Kapitalanlage - ansonsten erscheint mir eher Vorsicht - behufs der abstrakten Möglichkeit einer Widerrufspflicht - denn Gewissheit zu überwiegen.