Re: Erfahrungen nach BSG Urteil
Verfasst: Dienstag 3. Januar 2017, 16:16
Huff zu DRV ./. BVerfG und zur nächsten 5-jährigen Episode bis zum BSG.
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Unfassbar...da fehlen einem die Worte.warteschleifencandidatus hat geschrieben:DRV ./. BVerfG und zur nächsten 5-jährigen Episode bis zum BSG
es ist zum Mäusemelken..warteschleifencandidatus hat geschrieben:Huff zu DRV ./. BVerfG und zur nächsten 5-jährigen Episode bis zum BSG.
Pöser Duschgriff. Ich fordere: Chleudert den Purchen zu Poden...Einwendungsduschgriff hat geschrieben:... Moment: ist das nicht auch ein taugliches Argument dagegen Syndici und Unternehmensjuristen überhaupt als Rechtsanwälte anzusehen und damit zuzulassen?
*stichel, stichel*
Deshalb ist es auch vollkommen systemwidrig, angestellte Syndici als Arbeitnehmer einkommensunabhängig aus der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Bei Rechtsanwälten, die in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellt sind, besteht grundsätzlich zumindest langfristig die Partnerschaft und damit die Selbstständigkeit als Perspektive. Ohne das rechtstechnische Rettungsprozedere zu Gunsten der Unternehmensjuristenschaft im Einzelnen zu kennen, habe ich über den deutlichen politischen Willen dazu schon gestaunt.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Ich rate ja immer noch von der Selbstbefassung mit eigenen Angelegenheiten ab: die Argumentation gelingt selten gut, man sieht jeden als Feind und argumentiert nur für das eigene Interesse. Moment: ist das nicht auch ein taugliches Argument dagegen Syndici und Unternehmensjuristen überhaupt als Rechtsanwälte anzusehen und damit zuzulassen?
*stichel, stichel*
Der erklärt sich sehr einfach aus der personellen Zusammensetzung des deutschen Bundestages. Einen sachlichen Grund darüber hinaus gibt es nicht. Übrigens hat das nicht besonders mit Syndicusanwälten zu tun. Es gibt auch keine tragfähige Begründung für die Befreiung von angestellten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten, Apothekern, usw. überhaupt. Denn eine mögliche (manchmal, aber sicher nicht immer, angestrebte) Selbstständigkeit später kann nie ein Grund für eine Befreiung jetzt sein. Ansonsten könnten wir auch anfangen angestellte Handwerker, Landwirte, etc. zu befreien. Aber das hatten wir ja hier schon diskutiert.falsus hat geschrieben:Ohne das rechtstechnische Rettungsprozedere zu Gunsten der Unternehmensjuristenschaft im Einzelnen zu kennen, habe ich über den deutlichen politischen Willen dazu schon gestaunt.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Ich rate ja immer noch von der Selbstbefassung mit eigenen Angelegenheiten ab: die Argumentation gelingt selten gut, man sieht jeden als Feind und argumentiert nur für das eigene Interesse. Moment: ist das nicht auch ein taugliches Argument dagegen Syndici und Unternehmensjuristen überhaupt als Rechtsanwälte anzusehen und damit zuzulassen?
*stichel, stichel*
Doch, bei angestellten Rechtsanwälten in Rechtsanwaltskanzleien ist die Geschäftsgrundlage in der Regel "kurz angestellt, dann verpartnert" und daneben sind angestellte Rechtsanwälte bei den richtigen Rechtsanwälten insgesamt deutlich in der Minderheit. Beides ist in den anderen genannten Berufszweigen gerade nicht so. Aber du hast schon recht, selbst bei in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten ist ein guter Grund kaum erkennbar.Tikka hat geschrieben:Es gibt auch keine tragfähige Begründung für die Befreiung von angestellten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten, Apothekern, usw. überhaupt. Denn eine mögliche (manchmal, aber sicher nicht immer, angestrebte) Selbstständigkeit später kann nie ein Grund für eine Befreiung jetzt sein.
Es stellt sich zwar die Frage nach deren Belastbarkeit, aber es existieren verschiedene statistische Erhebungen, wonach der Anteil der angestellten RAe an der gesamten Anwaltschaft inzwischen bei mindestens 50% bis maximal 75% liegen soll. Die zitierte Regel halte ich daher für mehr als zweifelhaft.falsus hat geschrieben:...bei angestellten Rechtsanwälten in Rechtsanwaltskanzleien ist die Geschäftsgrundlage in der Regel "kurz angestellt, dann verpartnert" und daneben sind angestellte Rechtsanwälte bei den richtigen Rechtsanwälten insgesamt deutlich in der Minderheit.
Aber doch nicht bei den Rechtsanwälten, die ausschließlich im Kanzleizusammenhang arbeiten und eben nicht bei einer Nicht-Rechtsanwaltskanzlei angestellt sind. Ich kann aber nur mit Alltags-Empirie aus dem Berufsleben aufwarten, nicht mit validen Zahlen.Boris Die Klinge hat geschrieben:Es stellt sich zwar die Frage nach deren Belastbarkeit, aber es existieren verschiedene statistische Erhebungen, wonach der Anteil der angestellten RAe an der gesamten Anwaltschaft inzwischen bei mindestens 50% bis maximal 75% liegen soll. Die zitierte Regel halte ich daher für mehr als zweifelhaft.
Und das gilt im Anschluss an das davor gesagte eben nicht. Angestellte Rechtsanwälte in Unternehmen - die i.Ü. von Sachen mit Anwaltszwang abgesehen wahrscheinlich auch keine Zulassung brauchen - sind danach nicht mit angstellten Rechtsanwälten in Rechtsanwaltskanzleien vergleichbar. Ich gönne euch aber das Versorgungswerk, ich habe selbst auch davon profitiert. Ich glaube nur, dass die Ausnahme noch weniger als die für die Rechtsanwälte in Rechtsanwaltskanzleien zu rechtfertigen ist.Boris Die Klinge hat geschrieben:Man sollte aber nicht unberücksichtigt lassen, dass die Aufhebung der Befreiungsoption nur für Angestellte einer Gruppe der Kammerberufe nicht denkbar sein dürfte, sondern zwangsläufig sämtliche Angestellte aller Kammerberufe von der Aufhebung betroffen sein müssen und werden.
Danke für den Link. Neben der Bestätigung, dass Mindestbeiträge einkommensbezogene Pflichtbeiträge sind, gibt es zwei weitere interessante und auch eine m.E. abwegige Aussage in dem Urteil:Boris Die Klinge hat geschrieben:Für Betroffene und Interessierte: SG Berlin, Urt. v. 11.01.2017, S 11 R 645/16 WA
Eine besondere Sachverhaltsvariante dürfte dies möglich machen. Das BSG (B 5 RE 7/16 R) hat kürzlich entschieden, dass für in WP-/StB-Gesellschaften tätige Rechtsanwälte eine Befreiung nach altem Recht in Betracht kommt. Begründet wird dies u.a. mit der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 6.3.2006 (AnwZ (B) 37/05 zur Vereinbarkeit einer solchen Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14466 (Verwaister Link automatisch entfernt)warteschleifencandidatus hat geschrieben:3. Eher abwegig ist die Auslegung des Gerichts, dass der rückw. Antrag durchgeht, obwohl die Klägerin gar nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen war (entgegen dem Wortlaut der Norm). In diese Richtung auch LSG NRW v. 24.10.2016, wo aber weder Antrag auf Rückwirkung noch Zulassung bestand.
Wieso ist der Bedarf an einer einheitlichen Versorgungsbiografie für dich keine tragfähige Begründung?Tikka hat geschrieben:Der erklärt sich sehr einfach aus der personellen Zusammensetzung des deutschen Bundestages. Einen sachlichen Grund darüber hinaus gibt es nicht. Übrigens hat das nicht besonders mit Syndicusanwälten zu tun. Es gibt auch keine tragfähige Begründung für die Befreiung von angestellten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten, Apothekern, usw. überhaupt. Denn eine mögliche (manchmal, aber sicher nicht immer, angestrebte) Selbstständigkeit später kann nie ein Grund für eine Befreiung jetzt sein. Ansonsten könnten wir auch anfangen angestellte Handwerker, Landwirte, etc. zu befreien.