Fehlendes Formblat bei EU-Zustellung nach Art. 8 EUZVO
Verfasst: Freitag 23. Januar 2015, 09:57
Hello,
nach Art. 8 EUZVO (VO 1393/2007 EU) ist bei grenzüberschreitender Zustellung innerhalb der EU der Empfänger eines Schriftstücks (sagen wir: Klageschrift) per Formblatt gemäß Anhang der EUZVO in der Sprache des Empfängers darüber zu belehren, dass er das Schriftstück zurückweisen oder binnen 1 Woche zurücksenden kann, wenn es nicht in einer Sprache vorliegt, die er versteht (also wenn die Klage nicht in die Sprache des Adressaten übersetzt ist).
Was ist, wenn ihm das Formblatt nicht überreicht worden ist? Ist die Zustellung dann unheilbar unwirksam, oder läuft nur die Wochenfrist, binnen derer er das Schriftstück zurücksenden kann, nicht an? In letzterem Fall - nach berechtigter Zurückweisung - kann das Gericht durch Nachsenden der Übersetzung den Formmangel heilen.
Grund meiner Frage: Art. 8 I 1 EUZVO statuiert zwar die Belehrungspflicht, nicht aber eine Rechtsfolge für den Fall des Unterbleibens.
Beste Grüße und Danke!
Hello,
according to Art. 8 Regulation 1393/2007 EC the recipient of a document has to be taught by a form (in the Annex to bespoken Regulation) in the recipient's language about the recipient's right to reject the document or to return it within 1 week, if the document is not written in a language which the recipient understands.
What happens if the receiving agency does not provide the form in the recipient's language? Art. 8 of the Regulation does require the form but does not stipulate legal consequences. Is the transmission of the document invalid without the chance of being cured? Or will only the deadline be shiftet?
Best regards and thank you!
nach Art. 8 EUZVO (VO 1393/2007 EU) ist bei grenzüberschreitender Zustellung innerhalb der EU der Empfänger eines Schriftstücks (sagen wir: Klageschrift) per Formblatt gemäß Anhang der EUZVO in der Sprache des Empfängers darüber zu belehren, dass er das Schriftstück zurückweisen oder binnen 1 Woche zurücksenden kann, wenn es nicht in einer Sprache vorliegt, die er versteht (also wenn die Klage nicht in die Sprache des Adressaten übersetzt ist).
Was ist, wenn ihm das Formblatt nicht überreicht worden ist? Ist die Zustellung dann unheilbar unwirksam, oder läuft nur die Wochenfrist, binnen derer er das Schriftstück zurücksenden kann, nicht an? In letzterem Fall - nach berechtigter Zurückweisung - kann das Gericht durch Nachsenden der Übersetzung den Formmangel heilen.
Grund meiner Frage: Art. 8 I 1 EUZVO statuiert zwar die Belehrungspflicht, nicht aber eine Rechtsfolge für den Fall des Unterbleibens.
Beste Grüße und Danke!
Hello,
according to Art. 8 Regulation 1393/2007 EC the recipient of a document has to be taught by a form (in the Annex to bespoken Regulation) in the recipient's language about the recipient's right to reject the document or to return it within 1 week, if the document is not written in a language which the recipient understands.
What happens if the receiving agency does not provide the form in the recipient's language? Art. 8 of the Regulation does require the form but does not stipulate legal consequences. Is the transmission of the document invalid without the chance of being cured? Or will only the deadline be shiftet?
Best regards and thank you!