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Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZESS

Verfasst: Samstag 6. Juni 2015, 13:47
von Gelöschter Nutzer
Hallo allerseits,

mal eine etwas abwegige Frage. Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.

Grundsätzlich ist die Antwort auf die Frage ja unerheblich, denn es würde ja niemand erfahren. Was aber, wenn die Parteien öffentlich über das Verfahren berichten während es noch im Gange ist und sie klarstellen, dass der Rechtsstreit "nur zur Schau" geführt wird? Kann die zuständige Kammer/Einzelrichter die Klage dann aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers als unzulässig abweisen?

Habe über Google spontan nichts gefunden und gerade keinen Kommentar zur Hand. Im Übrigen, was wäre hier das richtige Stichwort? Scheinprozess könnte es sein, hab ich mir aber auch nur eher so ausgedacht.

Beste Grüße,
PShaw

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Samstag 6. Juni 2015, 15:42
von hlubenow
pshaw hat geschrieben:Was aber, wenn die Parteien öffentlich über das Verfahren berichten während es noch im Gange ist und sie klarstellen, dass der Rechtsstreit "nur zur Schau" geführt wird?
Tja, das sollten sie dann lieber nicht machen, oder?

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Samstag 6. Juni 2015, 17:15
von joee78
Guckst du hier:
Scheinprozess

ist der nur zum Schein geführte Prozess. An ihm kann wegen der besonderen Wirkungen eines Urteils ein ernsthaftes Interesse bestehen. Grundsätzlich ist er jedoch Rechtsmissbrauch. Lit.: Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996; Costede, J., Scheinprozesse, Diss. jur. Göttingen 1968

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Samstag 11. Juli 2015, 00:46
von Pippen
pshaw hat geschrieben: Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.
Nein, ein solche Klage wäre unzulässig, denn sie diente ja offenbar nicht dem Schutze des Rechts des Klägers und das ist Voraussetzung jeder Klage, Stichwort: Rechtsschutzbedürfnis. Anders nur, wenn Kläger irgendwie ein Recht auf Feststellung hätte.

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Samstag 11. Juli 2015, 14:13
von immer locker bleiben
pshaw hat geschrieben:Hallo allerseits,

mal eine etwas abwegige Frage. Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.
Schön blöd, wenn die darüber so offen berichten.

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Mittwoch 15. Juli 2015, 23:37
von Thandor79
Also Herr Richter, ich habe da einige Fäßer mit Weinsteinsäure, die ich Herrn Katzenkönig auf Edelsmannwort hin angeboten hatte ...

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Montag 20. Juli 2015, 19:58
von Stalker
Also darüber zu berichten wäre in der Tat ziemlich bescheuert und dann wohl auch missbräuchlich - dafür gibt es Gutachter, die allerdings in aller Regel mehr kosten als die Streitgebühr...

In der Praxis merkt man sowas doch erst, wenn man ein Urteil mit fünf- bis sechsstelligem Streitwert schreibt und dann kein Rechtsmittel kommt.

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Donnerstag 13. August 2015, 14:03
von HansS
pshaw hat geschrieben:Hallo allerseits,

mal eine etwas abwegige Frage. Ist es zulässig vor der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Rechtsstreit "nur zum Schein" zu führen? Darunter verstehe ich, dass Kläger u. Beklagter sich "in Wahrheit" gar nicht uneins sind, sondern vielmehr kooperieren um eine möglichst "interessante" gerichtliche Entscheidung zu einem bestimmten Thema herbeizuführen.

Grundsätzlich ist die Antwort auf die Frage ja unerheblich, denn es würde ja niemand erfahren. Was aber, wenn die Parteien öffentlich über das Verfahren berichten während es noch im Gange ist und sie klarstellen, dass der Rechtsstreit "nur zur Schau" geführt wird? Kann die zuständige Kammer/Einzelrichter die Klage dann aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers als unzulässig abweisen?

Habe über Google spontan nichts gefunden und gerade keinen Kommentar zur Hand. Im Übrigen, was wäre hier das richtige Stichwort? Scheinprozess könnte es sein, hab ich mir aber auch nur eher so ausgedacht.

Beste Grüße,
PShaw
Schick einen der beiden zu mir, ich empfehle dann noch einen Kollegen für die andere Partei und wir sorgen dann im Vorverfahren dafür, das die sich garantiert uneins werden, damit wäre die Angelegenheit dann wieder in Ordnung. \:D/

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Samstag 5. September 2015, 18:04
von Judex
Die Idee von "Scheinprozessen" finde ich äußerst interessant, aber nicht um Rechtsfragen zu klären, die sich nur für irgendwelche Lehrbuchfälle eignen.

Vor einigen Jahren habe ich intensiv darüber nachgedacht, welche Faktoren außerhalb des rechtichen Rahmens den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen können. Die Faktoren könnte man mit den wissenschaftlichen Methoden der Sozialpsychologie untersuchen.

Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.

Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Samstag 5. September 2015, 23:27
von hlubenow
Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.

Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun. [-(

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Donnerstag 10. September 2015, 21:56
von Judex
hlubenow hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.

Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun. [-(
Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.

Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Donnerstag 10. September 2015, 22:02
von immer locker bleiben
Judex hat geschrieben:
hlubenow hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.

Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun. [-(
Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.

Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
Ähm ... das kann man untersuchen, indem man massenhaft echte Prozesse führt.

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Sonntag 20. September 2015, 15:22
von Judex
immer locker bleiben hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:
hlubenow hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.

Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun. [-(
Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.

Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
Ähm ... das kann man untersuchen, indem man massenhaft echte Prozesse führt.
Auch Scheinprozesse sind echte Prozesse!

Ein normaler, realer Rechtstreit eignet sich nicht für eine wissenschaftliche Untersuchung, denn Variablen lassen sich nicht definieren und Störvariablen nicht kontrollieren. Man kann also nicht ein neues Skalpell in nicht steriler Umgebung testen. :)

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Dienstag 22. September 2015, 15:46
von immer locker bleiben
Judex hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:
hlubenow hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.

Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun. [-(
Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.

Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
Ähm ... das kann man untersuchen, indem man massenhaft echte Prozesse führt.
Auch Scheinprozesse sind echte Prozesse!

Ein normaler, realer Rechtstreit eignet sich nicht für eine wissenschaftliche Untersuchung, denn Variablen lassen sich nicht definieren und Störvariablen nicht kontrollieren. Man kann also nicht ein neues Skalpell in nicht steriler Umgebung testen. :)
Glaub' mir, das was Du testen willst, kann man ohne Scheinprozesse testen. ;)

Re: Zulässigkeit, insb. Rechtsschutzbedürfnis bei SCHEINPROZ

Verfasst: Dienstag 29. September 2015, 23:43
von Judex
immer locker bleiben hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:
hlubenow hat geschrieben:
Judex hat geschrieben:Ein fiktiver Rechtsstreit, der real eingeleitet wurde, wäre ein schönes wissenschaftliches Experiment. Multipliziert man die Prozesse um ein Vielfaches würde man meines Erachtens auf erstaunliche Ergebnisse stoßen. Ein "Schreinprozess" wäre hierfür die einzige Lösung.

Und wenn man hypotetisch unterstellt, dass ein neutraler Dritter in Kenntnis aller Umstände das Rechtsschutzbedürfnis de Schreinprozesses prüfen würde, so kann man sich im Zweifel auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
Ja toll, die Justiz hat ja auch sonst nichts zu tun. [-(
Die Justiz hat zweifelohne viel zu tun, insbesondere weil die Anzahl der Richterstellen von der Politik bewußt klein gehalten wird. Die Qualität der Justiz wird mit der Quantität gemessen. Ein ungeeignetes Instrument also. Um Zahlen zu liefern, muss das Recht manchmal in den Hintergrund treten. Folglich gibt es Faktoren, die mit dem Recht nichts zu tun haben und den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können. Die Kenntnis dieser Faktoren würde jedem Interessensvertreter einen Vorteil verschaffen.

Wie kann man diese ohne Scheinprozesse wissenschaftlich untersuchen?
Ähm ... das kann man untersuchen, indem man massenhaft echte Prozesse führt.
Auch Scheinprozesse sind echte Prozesse!

Ein normaler, realer Rechtstreit eignet sich nicht für eine wissenschaftliche Untersuchung, denn Variablen lassen sich nicht definieren und Störvariablen nicht kontrollieren. Man kann also nicht ein neues Skalpell in nicht steriler Umgebung testen. :)
Glaub' mir, das was Du testen willst, kann man ohne Scheinprozesse testen. ;)
Ich würde gerne wissen, welche Vorstellungen Du über meine Gedanken hast?

Mich hat in der Vergangenheit die Stimmungsmache in den Schriftsätzen im Zivilprozess interessiert. Was ist überhaupt Stimmungsmache, welche Arten der Stimmungsmache gibt es, kann man die Stimmungsmache in quantitativer oder qualitativer Hinsicht messen? Vor allem würde ich gerne wissen, wie die Stimmungsmache den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen kann. Kann man einen Rechtstreit, den man objektiv mit großer Wahrscheinlichkeit bei nüchterner Betrachtung verlieren würde, durch Stimmungsmache gewinnen?

Wenn man sich mit diesen Fragen beschäftigt, kann man wunderbar eine Antwort darauf durch Scheinprozesse suchen. So glaube ich das zumindest.