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DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 12:23
von Tobias__21
Hallo,

ich habe mir gerade die Eilrechtssachen des VG Düsseldorf und nachfolgend des OVG NRW in Sachen "Dügida" angesehen, und hab da mal eine kleine Frage ;)

Die Dügida (Ableger von Pegida) meldet eine Kundgebung in Düsseldorf an, der OB kündigt auf der städtischen Homepage an, dass er dafür Sorge tragen wird, dass die Beleuchtung der öffentlichen Gebäude zum Zeitpunkt der Kundgebung abgeschaltet wird. (Mir geht es nur darum, nicht um die anderen Äußerungen und Aufrufe die er noch getätigt hat)

Im Prozess wäre das ein öffentlich rechtlicher Unterlassunganspruch

1. Drohende Beeinträchtigung subjektiver Rechte

Eingriff in Art. 8 I, 5 I wird man wohl bejahen können

2. durch Träger öffentlicher Gewalt (+)

3. Keine Duldungspflicht

Hier müsste ich doch dann prüfen ob der Eingriff in Art. 8 I gerechtfertigt wäre. Dafür finde ich aber schon keine passende Ermächtigungsgrundlage.

Das VG Düsseldorf sagt hierzu folgendes:
Ferner kann die Antragstellerin verlangen, dass der Antragsgegner keine Weisung vornimmt oder aufrecht hält, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt E. am 12. Januar 2015 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet ist. Sie hat dagegen keinen Anspruch auf aktive Sicherstellung der üblichen Beleuchtung durch den Antragsgegner. Ausweislich seiner Erklärung vom 7. Januar 2015 beabsichtigt der Antragsgegner, durch das Ausschalten der Beleuchtung verschiedener öffentlicher Gebäude ein Zeichen gegen die von der Antragstellerin angemeldete und nicht untersagte Versammlung zu setzen. Damit verstößt er gegen das Neutralitätsgebot. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_d ... 50109.html
Rn. 22
Zu einer Ermächtigungsgrundlage sagen sie aber nichts. Ist es denn so, dass hier eine EGL nötig ist und diese tatsächlich fehlt, oder übersehe ich hier etwas?

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 12:43
von Einwendungsduschgriff
Tobias__21 hat geschrieben:Eingriff in Art. 8 I, 5 I wird man wohl bejahen können
Ja, kann man das? Oder geht es nicht vielmehr lediglich um den Schutz der Chancengleichheit?

NB: Diese Entscheidung ist sowieso mit Vorsicht zu genießen. Der Kammervorsitzende hat anscheinend in seiner Zeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht nicht viel mitgenommen oder die dort gewonnenen Erkenntnisse erfolgreich verdrängt. Das macht das Leben ja auch einfacher, gerade bei seiner politischen wie rechtspolitischen Einstellung. Aber das nur nachrichtlich.

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 12:58
von Tobias__21
Ich denke schon. Die Versammlung wird ja gewissermaßen durch den Staat mit einem negativen touch belegt, dadurch könnten potentielle Teilnehmer von einem Besuch der Kundgebung absehen. Klar kann die Versammlung an sich stattfinden. Dem OB geht es auch gerade darum die Versammlung in der Art und Weise ihrer Durchführung zu behindern.

So weit ich mich richtig erinnere nimmt man doch bei polizeilichen Gefährderanschreiben auch einen Eingriff an, zumindest wenn im Anschreiben auch potentielle Maßnahmen mit angedroht werden. Argument war glaube ich, dass davon eine Abschreckungswirkung ausgeht seine Grundrechte auszuüben, bzw. eine Art Einschüchterung der Grundrechtsträgers vorliegt.

Ich denke der Fall schreit geradezu nach einer Klausur, auch im Hinblick auf das Urteil des BVerfG Ende 2014 zur Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern.

Irgendwie scheint man sich damit aber in NRW schwer zu tun, das OVG hat die ganze Sache ja sofort mit einem Verweis auf die Vorwegnahme der Hauptsache abgebügelt, um ja nicht entscheiden zu müssen, da die ganze Thematik ja in der Rechtssprechung noch überhaupt nicht hinreichend geklärt sei, usw.

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 13:09
von Einwendungsduschgriff
Ich bin da ja noch gar nicht entschieden. In der Tat kann man bei chilling effects nach der aktuellen Kammerrechtsprechung einfacher zu einer Grundrechtsbetroffenheit gelangen als das früher der Fall war. Ob mir das freilich ausreichen würde, weiß ich nicht. Hier kommt zum Tragen, dass die Direktwirkung ("Licht aus") die Versammlung vermutlich nur in bagatellnaher Weise beeinträchtigt - die Frage ist eher, ob die mittelbare Wirkung für die potentiellen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht schwerer wiegt. Aber es bleibt eine mittelbare Wirkung bei einem potentiell nur mittelbaren Grundrechtseingriff. Eingriffsnäher erscheint mir da ja die Luftüberwachung des G8-Gipfels in Heiligendamm und die damit verbundene Einschüchterungswirkung. Leider liegen die Verfahren immer noch beim OVG Mecklenburg-Vorpommern. Wieso dauert das bei den chronisch nach Arbeit suchenden Verwaltungsrichterinnen und -richtern immer so lange? Das ist ein Verfahren aus dem Jahre 2008, spätestens 2009. Sollten die Kläger dort verlieren, folgt sicherlich noch die Verfassungsbeschwerde. Dann wissen wir im Jahre 2017, wann die Versammlungsfreiheit mittelbar beeinträchtigt wird. Unbefriedigend, das.

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 13:24
von Tobias__21
In dem Fall hat doch sogar eine Teilnehmerin das VG angerufen, nicht der Veranstalter, oder?

Beim Veranstalter wird es wahrscheinlich sogar noch schwieriger zu einem Eingriff zu kommen. Dann müsste man argumentieren, dass die Abschreckung potentieller Teilnehmer für einen Eingriff beim Veranstalter genügt ::roll: Aber wahrscheinlich kriegt man das mit der aktuellen Tendenz überall einen Eingriff zu sehen, auch noch hin. Denn lassen sich 1000 potentielle Teilnehmer abschrecken und kommen nicht, wirkt sich das auch auf die Versammlung aus, denn dadurch werden ja weniger Menschen von der durch die Versammlung transportierten Meinung erreicht...

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 13:28
von Einwendungsduschgriff
Ich würde ihn ja verneinen, den Eingriff. Mir ist das schon zu hypertroph. Zumal ich bereits Zweifel daran hätte, ob der Gewährleistungsbereich der Versammlungsfreiheit solche Beeinträchtigungen überhaupt erfassen möchte.

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 13:30
von Herr Schraeg
Tobias__21 hat geschrieben: da die ganze Thematik ja in der Rechtssprechung noch überhaupt nicht hinreichend geklärt sei, usw.
Ist sie m.E. auch noch nicht. Die vom VG ohne Problembewusstsein herangezogene Rechtsprechung oder die von Dir angesprochene Entscheidung zur Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern basiert auf der Chancengleichheit im politischen Diskurs und bezieht sich auf Äußerungen zu Parteien oder Parteivertretern. Es ist daher zumindest offen, ob diese Rechtsprechung auch auf andere politische Gruppierungen, die gerade nicht an Wahlen teilnehmen, übertragbar ist (wobei ich übrigens finde, dass das OVG auch im Eilverfahren diese Rechtsfrage nicht so ohne weiteres offen lassen durfte).

Der andere Gesichtspunkt ist Deine Frage nach der Verletzung von Art. 8 I GG. Ist denn das Ausschalten des Lichts als Ausdruck der Missbilligung der Versammlung tatsächlich ein Eingriff in den Schutzbereich oder - wie der Duschgriff andeutet - nur eine irrelevante marginale Beeinträchtigung der Versammlung einer Gruppe, die ohnehin auf weitaus größere Missbilligung von allen Seiten stößt? Und was - soweit ersichtlich - bislang noch nie thematisiert worden ist: Selbst wenn es nur eine marginale Beeinträchtigung ist, habe ich als Anmelder der Versammlung nicht einen Anspruch darauf, dass ausgerechnet die Versammlungsbehörde (sofern in NRW der OB auch Leiter der Versammlungsbehörde ist) eine auch nur marginale Beeinträchtigung unterlässt und meiner Versammlung unvoreingenommen gegenübertritt?

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 13:36
von Einwendungsduschgriff
Die letztgenannte Frage ist klug gestellt und formuliert, so würde ich das auch vertreten, wenn ich eine Klage oder eine Verfassungsbeschwerde führen würde. Die Frage ist aber, ob die Versammlungsfreiheit vor solchen Schlägen unter der Gürtellinie schützt. Mit anderen Worten: folgt aus dem Versammlungsgrundrecht, dass sich die Behörde auf die Maßnahmen des Versammlungsgesetzes beschränken muss und daneben jeglichen politischen Gegenwind vermeiden muss? Das Problem stellt sich in Nordrhein-Westfalen aber nicht - wenn ich mich recht an meine Zeit in der Praxis erinnere -, da hier das jeweilige Polizeipräsidium Versammlungsbehörde ist und nicht die jeweilige Kommune, selbst wenn sie die Größe der Stadt Düsseldorf erreicht. In Baden-Württemberg zum Beispiel würde sich das Problem aber in aller Schärfe stellen.

Also: verhindert das Zusammentreffen von politischer und rechtlicher Zuständigkeit die politischen Möglichkeiten der Kommunen und ihrer Amtswalter im Lichte des Versammlungsgrundrechts? (Ich erkenne ja nicht mehr viele senatsrelevante Fragestellungen des Versammlungsgrundrechts, aber diese gehört definitiv dazu. Es braucht aber auch immer die passende Verfassungsbeschwerde.)

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 12. Juni 2015, 13:41
von Tobias__21
Klar kann man die Entscheidung des BVerfG nicht 1:1 übertragen, aber es bietet sich an damit zu argumentieren und auf die Unterschiede einzugehen. Deswegen macht es den Fall ja so interessant für eine Klausur.

Wenn man einen Eingriff ablehnt, was man wohl mit guten Gründen tun kann, bleibt ihm Rahmen des Prüfungspunktes "Duldungspflicht" beim Unterlassungsanspruch nur noch das "Neutralitätsgebot" ggü Parteien (in dem Fall politischen Gruppierungen) übrig.

Wenn dieses Neutralitätsgebot auf dügida Anwendung finden würde (das ist wohl das Hauptproblem) und man zu einer Verletzung kommt, dann wären Aufrufe/Maßnahmen nicht zu dulden und die Klage begründet, oder?
Also: verhindert das Zusammentreffen von politischer und rechtlicher Zuständigkeit die politischen Möglichkeiten der Kommunen und ihrer Amtswalter im Lichte des Versammlungsgrundrechts? (Ich erkenne ja nicht mehr viele senatsrelevante Fragestellungen des Versammlungsgrundrechts, aber diese gehört definitiv dazu. Es braucht aber auch immer die passende Verfassungsbeschwerde.)
=D> So weit habe ich noch gar nicht gedacht. Probleme über Probleme in dem Fall :)

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Samstag 13. Juni 2015, 09:30
von sai
Herr Schraeg hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben: da die ganze Thematik ja in der Rechtssprechung noch überhaupt nicht hinreichend geklärt sei, usw.
Ist sie m.E. auch noch nicht. Die vom VG ohne Problembewusstsein herangezogene Rechtsprechung oder die von Dir angesprochene Entscheidung zur Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern basiert auf der Chancengleichheit im politischen Diskurs und bezieht sich auf Äußerungen zu Parteien oder Parteivertretern. Es ist daher zumindest offen, ob diese Rechtsprechung auch auf andere politische Gruppierungen, die gerade nicht an Wahlen teilnehmen, übertragbar ist (wobei ich übrigens finde, dass das OVG auch im Eilverfahren diese Rechtsfrage nicht so ohne weiteres offen lassen durfte).

Der andere Gesichtspunkt ist Deine Frage nach der Verletzung von Art. 8 I GG. Ist denn das Ausschalten des Lichts als Ausdruck der Missbilligung der Versammlung tatsächlich ein Eingriff in den Schutzbereich oder - wie der Duschgriff andeutet - nur eine irrelevante marginale Beeinträchtigung der Versammlung einer Gruppe, die ohnehin auf weitaus größere Missbilligung von allen Seiten stößt? Und was - soweit ersichtlich - bislang noch nie thematisiert worden ist: Selbst wenn es nur eine marginale Beeinträchtigung ist, habe ich als Anmelder der Versammlung nicht einen Anspruch darauf, dass ausgerechnet die Versammlungsbehörde (sofern in NRW der OB auch Leiter der Versammlungsbehörde ist) eine auch nur marginale Beeinträchtigung unterlässt und meiner Versammlung unvoreingenommen gegenübertritt?
In NRW ist die Kreispolizeibehörde Versammlungsbehörde.

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Samstag 13. Juni 2015, 11:19
von Einwendungsduschgriff
Stimmt und bei den kreisfreien Städten nehmen dann vermutlich die Polizeipräsidien diese Aufgabe wahr? Jedenfalls meine ich mich erinnern zu können, dass Versammlungen in Duisburg dem Polizeipräsidium Duisburg als Versammlungsbehörde unterstanden.

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Samstag 13. Juni 2015, 12:12
von sai
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Stimmt und bei den kreisfreien Städten nehmen dann vermutlich die Polizeipräsidien diese Aufgabe wahr? Jedenfalls meine ich mich erinnern zu können, dass Versammlungen in Duisburg dem Polizeipräsidium Duisburg als Versammlungsbehörde unterstanden.
Stimmt genau. Nach § 1 Zuständigkeitsverordnung zum Versammlungsgesetz ist die Kreispolizeibehörde Versammlungsbehörde und nach § 2 I Nr. 1 POG NRW nehmen die Polizeipräsidien die Aufgaben der Kreispolizeibehörde in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt wahr.

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Freitag 28. August 2015, 19:20
von Tobias__21
Mittlerweile liegt ein Urteil des VG Düsseldorf vor. Falls das Thema noch jemanden interessiert:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v ... cht/?r=rss

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Samstag 29. August 2015, 18:59
von Samson
Gibt es dügida eigentlich noch? Ich befürchtete schon (so mir von einem Polizisten mitgeteilt) die Demos gehen mindestens bis Jahresende.

Re: DÜGIDA Oberbürgermeister: Licht aus! EGL?

Verfasst: Samstag 29. August 2015, 20:26
von Tobias__21
Samson hat geschrieben:Gibt es dügida eigentlich noch? Ich befürchtete schon (so mir von einem Polizisten mitgeteilt) die Demos gehen mindestens bis Jahresende.
Gute Frage, von PEGIDA und Konsorten hört man ja auch nichts mehr. Ich muss aber auch zugeben, dass ich derzeit wenige Medien konsumiere und mich auf tagesaktuelle Schlagzeilen beschränke, aber trotzdem scheint es erstaunlich still geworden zu sein. Wird darüber nur weniger berichtet, oder hatten die Herren und Damen Nationalisten ein Einsehen?