Es ist noch schlimmer. Es mangelt bereits an einer verfolgbaren Straftat!Riven hat geschrieben:Ist das nun die neue Praxis, dass man erst ein Ermittlungsverfahren einleitet und im Anschluss prüft, ob überhaupt ein Anfangsverdacht besteht?Ara hat geschrieben:Es ging wohl um die Unterbrechung der Verjährung über § 78c I Nr. 1 2. Alt StGB. Darum musste das Verfahren förmlich eingeleitet und den Beschuldigten mitgeteilt werden. Sie wurden ja nicht einmal zur Vernehmung geladen.daimos hat geschrieben: Ich bin im Strafverfahrensrecht nicht so bewandert, aber ist der GBA tatsächlich gehindert, außerhalb eines Ermittlungsverfahrens ein Gutachten in Auftrag zu geben? Unterfällt das nicht den (rechtlichen) Vorermittlungen?
Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
§ 95 StGB verjährt erst nach fünf Jahren. Hier also erst im Februar und April 2020 (!). Inwiefern nun Verfolgungsverjährung droht, hast du immer noch nicht erklärt. Von einem Generalbundesanwalt darf man aber erwarten, dass er binnen fünf Jahren imstande ist, die Strafbarkeit zu bestimmen, oder?Ara hat geschrieben:Die Taten um die es geht sind ja nicht heute beendet worden.daimos hat geschrieben:Das ist doch naiv. Die Mindestfrist beträgt drei Jahre. Du meinst also, das Gutachten braucht länger als drei Jahre?Ara hat geschrieben:Es ging wohl um die Unterbrechung der Verjährung über § 78c I Nr. 1 2. Alt StGB.
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Es geht hier wohl nicht nur um den Stellenplan an sich. Der Stellenplan sagt doch auch (zumindest mittelbar) aus, wo Ressourcen verstärkt eingesetzt werden sollen. Und genau in diesen Bereichen, Kommunikation über soziale Netzwerke, etc, sieht man eine erhöhte Gefahr für die äußere Sicherheit der BRD, man kann sich über diese Netzwerke einfach leicht u unkompliziert zusammenschliessen, die Landesgrenzen verschwinden. Werden diese Kommunikationswege vom BfV überwacht, sichert man sich einen gewissen Vorteil dahingehend Angriffe abzuwehren, wird die Überwachung offengelegt, verschiebt sich die Machtposition wieder zu Lasten der BRD, man ist für Angriffe anfälliger (wie es wohl im Fischer Kommentar steht) Und als potentieller Straftäter hat man dadurch wohl auch Vorteile, man plant die Tat eben anders, und weicht auf andere Kommunikationsmöglichkeiten aus.daimos hat geschrieben:Ob § 94 oder § 95 StGB - darauf kommt es hier gar nicht an, weil in beiden Fällen gar kein Staatsgeheimnis (§ 93 I StGB) vorliegt, das die beiden hätten verraten können.Tobias__21 hat geschrieben:Lies du mal § 95, der steht auch noch im Raum, da wird keine "Absicht" vorrausgesetzt. Was die "konkrete Gefahr" angeht, die ist mE durchaus gegeben (siehe meinen post im Strafrechtsforum).
Und ja, seriously, mE besteht hier eine Gefahr für die äußere Sicherheit. Definiere Du doch mal "äußere Sicherheit", auch bitte im Hinblick darauf was der Gesetzgeber damals im Blick hatte, und wie die tatsächliche Situation heutzutage aussieht...
Die Tatsachen müssen also von vornherein geheimhaltungsbedürftig sein. Das ist objektiv nach ihrem Gehalt zu ermitteln und nicht vom Willen des BfVs abhängig (materieller Geheimhaltungsbegriff, Fischer, StGB, § 93 Rn 5). Ein Geheimvermerk (VS-NfD, VS-Vertraulich etc.) "kann kein Staatsgeheimnis begründen, sondern hat höchstens indizielle Bedeutung" (Fischer, a.a.O., Rn 6). Hier ist zu bemerken, dass die Unterlagen nur als "VS-Vertraulich" und nicht als "VS-Geheim" oder "VS-Streng geheim" eingestuft wurden. Es müssen dann Nachteile für die äußere Sicherheit drohen, d.h. der Fähigkeit der BRD, sich gegen Angriffe und Störungen von außen zur Wehr zu setzen. "Darunter ist nicht nur eine Schwächung oder eine Stärkung eines potentiellen Gegners im engeren Bereich der Landesverteidigung zu verstehen, sondern eine Verschiebung der allgemeinen Machtpositionen, welche die Bundesrepublik gegen Angriffe anfälliger macht" (Fischer, a.a.O., Rn 7). Es genügt aber nicht jeder Nachteil. Dieser muss schwer wiegen, also für die gesamte äußere Machtposition der BRD deutlich ins Gewicht fallen (Fischer, a.a.O., Rn 8).
- § 93 I StGB
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
Inwiefern die Veröffentlichung eines Stellenplans des BfV jetzt geeignet ist, die allgemeine (!) Machtposition der BRD schwerwiegend zu verschieben, musst du mir erklären. In meiner Subsumtion fliege ich bereits bei der geheimhaltungsbedürftigen Tatsache raus.
Das Argument, man wisse ja sowieso, dass die sozialen Netzwerke überwacht werden, greift nicht. Ich weiss auch, dass an jeder Ecke Blitzer stehe und fahr trotzdem zu schnell (manchmal )
Und darin könnte man eine Verschiebung "der allgemeinen Machtposition der BRD" durchaus erblicken.
Edit:
Eine Definition der "äußeren Sicherheit" bleibst du mir aber trotzdem schuldig
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Freitag 31. Juli 2015, 16:43, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Ich mag nur noch einmal allgemein die Runde daran erinnern, was ein Anfangsverdacht ist: "Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht"Riven hat geschrieben: Ist das nun die neue Praxis, dass man erst ein Ermittlungsverfahren einleitet und im Anschluss prüft, ob überhaupt ein Anfangsverdacht besteht?
Die Schwelle ist verschwindend gering. Das haben wir doch alle bei Edathy gesehen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Befremdlich finde ich auch, dass laut Pressemeldungen das Gutachten klären soll, ob Staatsgeheimnisse veröffentlicht wurden, oder nicht. Das ist doch eine juristische Frage. Sollte der GBA zur gutachterlichen Klärung dieser Frage nicht selbst in der Lage sein? Ist denn der genaue Gutachtenauftrag bekannt? Und wer istd er Gutachter?Riven hat geschrieben:Ist das nun die neue Praxis, dass man erst ein Ermittlungsverfahren einleitet und im Anschluss prüft, ob überhaupt ein Anfangsverdacht besteht?
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Na, ich schätze wahlweise das BMI oder das BfV.in dubio hat geschrieben:Und wer ist der Gutachter?
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Ergänzend dazu noch ein Zitat aus den Gesetzesmaterialien zum Merkmal "Staatsgeheimnis" (BT-Drs 5/2860, S. 16): "Diese Einschränkung dient dem Ziel, den Begriff des Staatsgeheimnisses im Interesse der Rechtssicherheit so eng wie möglich zu fassen. Nur wenn die Geheimhaltung zur Abwehr schwerer Gefahren für die äußere Sicherheit unbedingt erforderlich ist, soll ein Geheimnis in den Rang eines Staatsgeheimnisses erhoben und durch eine Zuchthausstrafdrohung abgesichert werden."daimos hat geschrieben:Inwiefern die Veröffentlichung eines Stellenplans des BfV jetzt geeignet ist, die allgemeine (!) Machtposition der BRD schwerwiegend zu verschieben, musst du mir erklären. In meiner Subsumtion fliege ich bereits bei der geheimhaltungsbedürftigen Tatsache raus.
Mit guten Argumenten fliegt man also schon beim ersten Prüfungspunkt raus...
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
in dubio hat geschrieben:Ergänzend dazu noch ein Zitat aus den Gesetzesmaterialien zum Merkmal "Staatsgeheimnis" (BT-Drs 5/2860, S. 16): "Diese Einschränkung dient dem Ziel, den Begriff des Staatsgeheimnisses im Interesse der Rechtssicherheit so eng wie möglich zu fassen. Nur wenn die Geheimhaltung zur Abwehr schwerer Gefahren für die äußere Sicherheit unbedingt erforderlich ist, soll ein Geheimnis in den Rang eines Staatsgeheimnisses erhoben und durch eine Zuchthausstrafdrohung abgesichert werden."daimos hat geschrieben:Inwiefern die Veröffentlichung eines Stellenplans des BfV jetzt geeignet ist, die allgemeine (!) Machtposition der BRD schwerwiegend zu verschieben, musst du mir erklären. In meiner Subsumtion fliege ich bereits bei der geheimhaltungsbedürftigen Tatsache raus.
Mit guten Argumenten fliegt man also schon beim ersten Prüfungspunkt raus...
Eine Drucksache aus Zuchthauszeiten in den Raum zu werfen...Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seitdem ja auch kaum geändert
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
http://www.faz.net/aktuell/politik/gene ... 28725.htmlBundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sagte, dass der Generalbundesanwalt Ermittlungen aufnehmen müsse, wenn nach seiner Einschätzung ein Anfangsverdacht vorliege. „Ich habe heute dem Generalbundesanwalt mitgeteilt, dass ich Zweifel daran habe, ob die Journalisten mit ihrer Veröffentlichung die Absicht verfolgt haben, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen“, sagte Maas. Er habe Zweifel daran geäußert, dass es sich bei den veröffentlichten Dokumenten um ein Staatsgeheimnis handele. Eine Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bestehe daher eher nicht.
Immerhin im Justizministerium sind einige in der Lage unter einen Straftatbestand zu subsumieren.
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Das wird mir hier zu blöd. Die Abwehr von äußeren Angriffen auf die äußere Sicherheit ist gar nicht Aufgabe des BfV. Wir könnten das BfV ganz abschaffen und es gäbe keine Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit.Tobias__21 hat geschrieben:[...]
Und darin könnte man eine Verschiebung "der allgemeinen Machtposition der BRD" durchaus erblicken.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil:Tobias__21 hat geschrieben:Eine Definition der "äußeren Sicherheit" bleibst du mir aber trotzdem schuldig
- Es müssen dann Nachteile für die äußere Sicherheit drohen, d.h. der Fähigkeit der BRD, sich gegen Angriffe und Störungen von außen zur Wehr zu setzen.
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Wenn ich da mal ergänzen darf: Vermutlich auch nicht der inneren Sicherheit.daimos hat geschrieben: Wir könnten das BfV ganz abschaffen und es gäbe keine Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit.
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Nee, die innere Sicherheit würde aller Voraussicht nach sogar steigen.Parabellum hat geschrieben:Wenn ich da mal ergänzen darf: Vermutlich auch nicht der inneren Sicherheit.daimos hat geschrieben: Wir könnten das BfV ganz abschaffen und es gäbe keine Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit.
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Mir wird es langsam auch zu blöd
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Diese Möglichkeit setzt aber voraus, dass der Sachverhalt, von dem die Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hat, für sich genommen einen Straftatbestand erfüllt. Ob das der Fall ist, hat die Staatsanwaltschaft doch vorher zu prüfen.Ara hat geschrieben:Ich mag nur noch einmal allgemein die Runde daran erinnern, was ein Anfangsverdacht ist: "Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht"Riven hat geschrieben: Ist das nun die neue Praxis, dass man erst ein Ermittlungsverfahren einleitet und im Anschluss prüft, ob überhaupt ein Anfangsverdacht besteht?
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Wenn ich jemanden anzeige, weil mir dieser seine eigene Sache weggenommen hat, wird sicherlich kein Ermittlungsverfahren eröffnet.
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Re: Ermittlungen gegen Verantwortliche von netzpolitik.org
Ich weiß nicht wegen welchen Taten alles ermittelt wird. Die Beschuldigten hatten nur behauptet, man hätte das Verfahren gegen sie eingeleitet um eine drohende Verjährung zu verhindern.daimos hat geschrieben: § 95 StGB verjährt erst nach fünf Jahren. Hier also erst im Februar und April 2020 (!). Inwiefern nun Verfolgungsverjährung droht, hast du immer noch nicht erklärt. Von einem Generalbundesanwalt darf man aber erwarten, dass er binnen fünf Jahren imstande ist, die Strafbarkeit zu bestimmen, oder?
Zuletzt geändert von Ara am Freitag 31. Juli 2015, 17:19, insgesamt 2-mal geändert.
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