Und welche Verhältnisse haben sich in diesem Punkt konkret seit dem 5. Bundestag geändert (zur Erinnerung: Das war der mit den Notstandsgesetzen - und selbst der hat die Norm entsorechend eingeschränkt.)? So lange sind die Zuchthauszeiten gar nicht her...Tobias__21 hat geschrieben:Eine Drucksache aus Zuchthauszeiten in den Raum zu werfen...Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seitdem ja auch kaum geändert
Aber um keine rechtshistorische Diskussion führen zu müssen: Meine Quelle, die mich zu den Gesetzesmaterialien gelotst hat, ist dann doch ein wenig aktueller: SK-StGB/Rudolphi/Pasedach/Wolter, § 93, Rn. 30 (145. Lfg., Stand: 01.09.2014): "Es muss sich um einen schweren Nachteil handeln. Damit ist klargestellt, dass nicht jeder Nachteil ausreicht, sondern nur solche von wirklich gewichtiger Bedeutung in Betracht kommen."
Du kannst mir gerne verraten, wie Du "Staatsgeheimnis" auslegen möchtest. Als eine Auslegungshilfe habe ich auf die Überlegungen des historischen Gesetzgebers verwiesen; nicht mehr, aber auch nicht weniger.