Urheberpersönlichkeitsrecht vs Patentrecht
Verfasst: Freitag 28. August 2015, 13:08
Hallo,
bisher habe ich mich noch nicht im Patent- und Urheberrecht getummelt. Im Rahmen einer Vertragsgestaltung bin ich aber nun doch darauf getroffen. Mein größtes Verständnisproblem:
Überschneiden sich Patent und Urheberrecht? Sind die Regelungen nebeneinander anwendbar?
Ich habe schon einige Software-Erstellungsverträge gesehen, Forschungs- und Entwicklungsverträge und auch einige zum Anlagenbau.
In diesen ging es immer um Nutzungsrechte und deren Übertragbarkeit. Im Patentrecht stehen die Arbeitsergebnisse dem AG zu. Dies kann, soweit ich informiert bin, auch vertraglich zu den Mitarbeitern geregelt werden. Im Urheberrecht ist eine Übertragung der Nutzungsrechte auch möglich.
Wie ist es nun mit den Urheberpersönlichkeitsrechten? Laut Kommentar ist der Kernbereich nicht übertragbar. Bisher ging ich daher davon aus, das in den Verträgen bewusst auf Regelungen wie die Vollständige Rechteübertragung an allem (Erfindung/Nutzung/Urheberpersönlichkeitsrechte) verzichtet worden ist. Nun sind mir aber doch noch welche in die Finger geraten, die einen vollständigen Ausschluss aller Urheberpersönlichkeitsrechte fordern.
Ich bin verwirrt. ich dachte, das wäre unzulässig. Jetzt frag ich mich, was den Kernbereich darstellen soll, der tatsächlich nicht übertragbar ist.
Fazit:
Ich kann also Nutzungsrechte an Konstruktionsplänen einräumen und auch für Erfindung (samt Ergebnissen). Ich kann aber nicht komplett auf die Urheberpersönlichkeitsrechte verzichten? Aus 29 UrhG ergibt sich, dass ich schuldrechtliche Vereinbarungen treffen kann (bsp. Ghostwriter). Aber auch hier darf ich nicht vollständig (im Sinne von für immer) auf Rechte wie Namensnennung verzichten.
Komme ich aber im Bereich der Patente überhaupt zu diesem Themenkomplex? Da interessieren die urheberrechtlichen Dinge doch nicht, da es ja um die Erfindung an sich geht. (nicht mehr um die Konstruktionspläne) Oder?
Was auch völlig unklar ist, hat der Arbeitgeber ein Recht mit seiner Firma als Urheber genant zu werden? Wenn ja, woraus ergibt sich das denn? Ich habe nur im Kommentar etwas zu den Arbeitnehmern gefunden.
Vielleicht kann mich jemand auf die richtige Spur bringen. Wenn ihr meine wirren Ausführungen nachvollziehen könnt.
DANKE
bisher habe ich mich noch nicht im Patent- und Urheberrecht getummelt. Im Rahmen einer Vertragsgestaltung bin ich aber nun doch darauf getroffen. Mein größtes Verständnisproblem:
Überschneiden sich Patent und Urheberrecht? Sind die Regelungen nebeneinander anwendbar?
Ich habe schon einige Software-Erstellungsverträge gesehen, Forschungs- und Entwicklungsverträge und auch einige zum Anlagenbau.
In diesen ging es immer um Nutzungsrechte und deren Übertragbarkeit. Im Patentrecht stehen die Arbeitsergebnisse dem AG zu. Dies kann, soweit ich informiert bin, auch vertraglich zu den Mitarbeitern geregelt werden. Im Urheberrecht ist eine Übertragung der Nutzungsrechte auch möglich.
Wie ist es nun mit den Urheberpersönlichkeitsrechten? Laut Kommentar ist der Kernbereich nicht übertragbar. Bisher ging ich daher davon aus, das in den Verträgen bewusst auf Regelungen wie die Vollständige Rechteübertragung an allem (Erfindung/Nutzung/Urheberpersönlichkeitsrechte) verzichtet worden ist. Nun sind mir aber doch noch welche in die Finger geraten, die einen vollständigen Ausschluss aller Urheberpersönlichkeitsrechte fordern.
Ich bin verwirrt. ich dachte, das wäre unzulässig. Jetzt frag ich mich, was den Kernbereich darstellen soll, der tatsächlich nicht übertragbar ist.
Fazit:
Ich kann also Nutzungsrechte an Konstruktionsplänen einräumen und auch für Erfindung (samt Ergebnissen). Ich kann aber nicht komplett auf die Urheberpersönlichkeitsrechte verzichten? Aus 29 UrhG ergibt sich, dass ich schuldrechtliche Vereinbarungen treffen kann (bsp. Ghostwriter). Aber auch hier darf ich nicht vollständig (im Sinne von für immer) auf Rechte wie Namensnennung verzichten.
Komme ich aber im Bereich der Patente überhaupt zu diesem Themenkomplex? Da interessieren die urheberrechtlichen Dinge doch nicht, da es ja um die Erfindung an sich geht. (nicht mehr um die Konstruktionspläne) Oder?
Was auch völlig unklar ist, hat der Arbeitgeber ein Recht mit seiner Firma als Urheber genant zu werden? Wenn ja, woraus ergibt sich das denn? Ich habe nur im Kommentar etwas zu den Arbeitnehmern gefunden.
Vielleicht kann mich jemand auf die richtige Spur bringen. Wenn ihr meine wirren Ausführungen nachvollziehen könnt.
DANKE