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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Montag 5. März 2018, 16:56
von Tobias__21
Dass das in anderen Rechtssystemen anders ist, ist mir bewusst. Meine rhetorische Frage zielte eher darauf ab, ob man das tatsächlich will, dass es keine Rechtsmittel gibt. Ich jedenfalls wollte es nicht :)

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Sonntag 11. März 2018, 23:26
von Tobias__21

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Montag 12. März 2018, 07:48
von Ara
Tobias__21 hat geschrieben:Der Volltext ist da
http://www.rechtsprechung-im-internet.d ... focuspoint
Was ne Schelte... Aber zwischen den Zeilen liest man ja schon, dass der BGH den Weg frei machen würde für einen Totschlag. Wennman den Vorsatz denn konstruieren könnte.

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Montag 12. März 2018, 16:36
von Tobias__21
Zudem liegen dem angefochtenen Urteil widersprüchliche Annahmen bezüglich der durch die Angeklagten vorgenommenen Gefahreinschätzung zugrunde. Während die Strafkammer einerseits davon ausgeht, dass die Angeklagten sich selbst in ihren Fahrzeugen sicher gefühlt und keinerlei Eigenrisiko in Rechnung gestellt hätten, hat sie andererseits ausgeführt, dass beide Angeklagten mit dem Vorsatz bezüglich einer Körperverletzung der Nebenklägerin K. , und zwar einer solchen mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB), gehandelt bzw. sogar „in Kauf“ genommen hätten, dass sie „tödliche Verletzungen erleiden könnte“ (UA 72). Da sich die Nebenklägerin bei der Tatbegehung auf dem Beifahrersitz neben dem Angeklagten N. befand, hat das Landgericht bezüglich der Insassen desselben Fahrzeuginnenraums zwei einander widersprechende Gefahreinschätzungen vorgenommen. Die – nicht naheliegende – Annahme, die Angeklagten hätten ihre eigene Gefährdung und die der Nebenklägerin unterschiedlich bewertet, wird von der Strafkammer nicht erläutert.
Ich habs ja gesagt \:D/ Ist mir gleich aufgefallen.

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Montag 12. März 2018, 16:54
von Schnitte
Tobias__21 hat geschrieben: Ich habs ja gesagt \:D/ Ist mir gleich aufgefallen.
Du weißt, dass man sich mit "Ich hab's doch gleich gesagt"-Klugscheißerei in der Regel nicht beliebt macht? ;)

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Montag 12. März 2018, 16:57
von Tobias__21
Schnitte hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben: Ich habs ja gesagt \:D/ Ist mir gleich aufgefallen.
Du weißt, dass man sich mit "Ich hab's doch gleich gesagt"-Klugscheißerei in der Regel nicht beliebt macht? ;)
Mir doch egal :D Im Forum kann man es ja mal machen :D

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Mittwoch 14. März 2018, 21:00
von famulus
Ara hat geschrieben:zwischen den Zeilen liest man ja schon, dass der BGH den Weg frei machen würde für einen Totschlag. Wennman den Vorsatz denn konstruieren könnte.
Wenn nicht sogar in den Zeilen selbst :D :
Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gelangen, gilt mit Blick auf mögliche Mordmerkmale das Folgende:

a) Bezüglich des Mordmerkmals der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels wird eine konsistente Gesamtbewertung der subjektiven Tatseite vorzunehmen sein. [...]
b) Gegebenenfalls wird auch das Mordmerkmal der Heimtücke zu erörtern sein

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Mittwoch 14. März 2018, 21:10
von Tobias__21
Jo, gegen die rechtliche Bewertung haben sie nichts einzuwenden. Aber Heimtücke? Arg- und Wehrlosigkeit sicher (+) aber "bewusst zur Tötung ausgenutzt"? Reicht da auch Eventualvorsatz?

Edit:
- Erkennen der Arg- und Wehrlosigkeit reicht aus + sich bewusst sein einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen.

Könnte also passen. Wobei man das Opfer ja auch erst erkennen wird, wenn es eigentlich schon zu spät ist. Aber der Vorsatz muss sich ja auch nicht auf eine bestimmte Person konkretisieren.

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Mittwoch 14. März 2018, 22:30
von Ara
Tobias__21 hat geschrieben:Jo, gegen die rechtliche Bewertung haben sie nichts einzuwenden. Aber Heimtücke? Arg- und Wehrlosigkeit sicher (+) aber "bewusst zur Tötung ausgenutzt"? Reicht da auch Eventualvorsatz?

Edit:
- Erkennen der Arg- und Wehrlosigkeit reicht aus + sich bewusst sein einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen.

Könnte also passen. Wobei man das Opfer ja auch erst erkennen wird, wenn es eigentlich schon zu spät ist. Aber der Vorsatz muss sich ja auch nicht auf eine bestimmte Person konkretisieren.
Ich glaube der BGH wollte damit nicht implizieren, dass das Vorliegen der Heimtücke wohl gegeben ist. Die haben nur kein Bock, dass sie das § 212er Urteil von der StA auf den Tisch bekommen und dort kein Wort zur Heimtücke steht... Denn, dass die Heimtücke hier geprüft gehört, finde ich sehr naheliegend.

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Mittwoch 15. August 2018, 08:09
von Ara
So gestern hat die Neuauflage der Kudamm-Raser begonnen.

Udo Vetter hat sich auch geäußert: https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... -paragraf/

Ich weiß gar nicht wie er auf den Quatsch kommt. § 315d V StGB verdrängt doch nicht § 211 StGB. Der § 315d V StGB ist doch eine normale Erfolgsqualifikation (Gefahr wird vorsätzlich verursacht, der Tod dagegen fahrlässig). § 227 StGB verdrängt ja auch nicht § 211 StGB.

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Mittwoch 15. August 2018, 08:39
von thh

Ara hat geschrieben:Udo Vetter hat sich auch geäußert: https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... -paragraf/

Ich weiß gar nicht wie er auf den Quatsch kommt.
Das ist ja nun häufiger so ...

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Mittwoch 15. August 2018, 12:25
von OJ1988
Ara hat geschrieben: Mittwoch 15. August 2018, 08:09 So gestern hat die Neuauflage der Kudamm-Raser begonnen.

Udo Vetter hat sich auch geäußert: https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... -paragraf/

Ich weiß gar nicht wie er auf den Quatsch kommt. § 315d V StGB verdrängt doch nicht § 211 StGB. Der § 315d V StGB ist doch eine normale Erfolgsqualifikation (Gefahr wird vorsätzlich verursacht, der Tod dagegen fahrlässig). § 227 StGB verdrängt ja auch nicht § 211 StGB.
Strafverteidiger verflachen dogmatisch oft sehr bald nach der Ankunft in der Praxis.

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Mittwoch 15. August 2018, 16:02
von Kezzlerinho
Leider oft die besonders lauten/mitteilungsbedürftigen Kollegen...

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Dienstag 28. August 2018, 17:38
von Honigkuchenpferd

Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Verfasst: Dienstag 28. August 2018, 18:24
von thh
Honigkuchenpferd hat geschrieben: Dienstag 28. August 2018, 17:38 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... angenheit/
Die wesentlichen Ausführungen dazu bei Burhoff: https://blog.burhoff.de/2018/08/2-durch ... egruendet/