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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Freitag 15. Dezember 2017, 00:55
von Liz
Berufswunsch gehört auch m. E. nicht ins Zeugnis. Würde ich auch nicht bei einem Referendar reinschreiben, der sich in der dazu passenden Station befindet. Vielleicht sieht der Referendar es am Ende des Refs völlig anders und dann steht da so ein unnötiger Satz drin.

Würde ich ehrlich gesagt beanstanden und den Ausbilder bitten, diesen Halbsatz zu streichen.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 22:13
von Ara
Korrekturanmerkung an einer Anwaltsklausur beim Mandantenschreiben "Gut wäre es, wenn sie sich am Anfang für das Mandat bedanken".

Ich weiß, dass es viele machen. Es widerspricht aber irgendwie meinem Berufsbild eines Rechtsanwalts, dass ich mich für die Mandatserteilung bedanke. Als Dienstleister höherer Art, bedanke ich mich doch nicht dafür, dass man meine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Der Arzt bedankt sich doch auch nicht, dass ich zu ihm gekommen bin... Würde mir als Mandant/Patient auch komisch vorkommen, wenn der Anwalt froh ist, dass ich ihm die Brötchen für den nächsten Morgen gesichert habe und er sonst verhungert wäre, wenn ich nicht ihn gewählt hätte.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 22:38
von Tobias__21
Das sind Höflichkeitsfloskeln, Ara, Höflichkeitsfloskeln :D Schreibs doch einfach hin. Du musst es ja später selbst nicht machen, wenn Du das nicht möchtest. Im Handwerk ist das auch noch üblich, dass man sich für die Auftragserteilung bedankt, aber das sind ja auch Dienste niederere Art ;) Und auch Ärzte bedanken sich bisweilen, wenn man sie selbst bezahlt, zumindest in der Rechnung :D

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 23:03
von Ara
Die können froh sein, dass ich meine Mandantenschreibe nicht wie folgt fertige "Sehr geehrter Herr Müller, leider kann ich aus zeitlichen Gründen das Mandat nicht übernehme. Ich verweise Sie aber gerne an meinen Kollegen Meyer, der Fachanwalt für geringe Streitwerte ist. Mit freundlichen Grüßen" :D

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Montag 25. Dezember 2017, 22:23
von Ara
Hab hier ne Klausurkorrektur, wo der Korrektor die fehlende vorläufige Vollstreckungsanordnung im Tenor kritisiert.

Es handelt sich um ein Urteil im einstweiligen Verfahren. Da brauch ich doch keine vorläufige Vollstreckung regeln? Im Einstweiligen ist es doch selbstverständlich, dass sie vorläufig vollstreckbar sind oder nicht?

Edit: Okay mein Fehler... Hatte den Antrag zum Teil abgelehnt. Darum brauchte ich vorläufige Vollstreckung.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 15:11
von Tobias__21
Ara hat geschrieben:
Edit: Okay mein Fehler... Hatte den Antrag zum Teil abgelehnt. Darum brauchte ich vorläufige Vollstreckung.
Aber doch auch nur wegen der Kosten, oder?

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 15:52
von Ara
Ja. Ich hatte halt nur 1. Haupttenor 2. Kostenentscheidung und war verwundert warum da als Korrektur steht "Und VV?"

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 16:10
von Tobias__21
Ich vergesse das auch noch immer. Hab mir jetzt aber die Regelung über die VV an den 113 kommentiert. Hoffe das hilft :)

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Freitag 29. Dezember 2017, 15:19
von Tobias__21
Kennt jemand zufällig gute Beiträge (Aufsätze o.ä) zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung?

Ich habe bei der StA so ein kleines Büchlein rumliegen sehen, wo es darum ging. Ich habe aber keine Ahnung was das genau war und wo das her kam.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Freitag 29. Dezember 2017, 15:38
von ralthor
Gebauer, Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, ZRP 2016, 101

Bittmann, Vom Annex zur Säule: Vermögensabschöpfung als 3. Spur des Strafrechts, NZWiSt 2016, 131

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Freitag 29. Dezember 2017, 21:46
von Tobias__21
Danke Dir! Ich sehe das insoweit schon richtig, dass wenn der Täter das Geld / Tatbeute wieder an das Opfer zurückgegeben hat, bzw. dem Opfer seinen Schaden ersetzt hat, sich eine Einziehung erübrigt, oder? Denn dann ist ja auch nichts mehr mit 459h Abs. 1 StPO. Das Opfer wurde ja bereits entschädigt. Oder zieht man trotzdem ein, damit alles seinen "richtigen" Gang geht und das gewissermaßen gerichtsfest gemacht wird? Ist ja sinnlos, oder? Wäre ja auch ein unnötiges hin und her. Denn dann müsste das Opfer wohl wieder an den Täter herausgeben, dann macht man die Einziehung und gibt es an das Opfer.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Freitag 29. Dezember 2017, 23:47
von thh
Tobias__21 hat geschrieben:Danke Dir! Ich sehe das insoweit schon richtig, dass wenn der Täter das Geld / Tatbeute wieder an das Opfer zurückgegeben hat, bzw. dem Opfer seinen Schaden ersetzt hat, sich eine Einziehung erübrigt, oder?
Ja.

§ 73e Abs. 1 StGB verbietet die Einziehung von Taterträgen (frühere Terminologie: den Verfall), wenn die Ansprüche des Verletzten erloschen sind; das deckt insbesondere das Erlöschen durch Erfüllung ab.

Spätere Zahlungen - nach Einziehung - führen nach § 459l Abs. 2 StPO dazu, dass sich der Anspruch des Geschädigten auf Herausgabe des Verwertungserlöses entsprechend vermindert und dieser insoweit an den Betroffenen auszukehren ist.

Im Ergebnis bekommt der Geschädigte immer nur das, was ihm zusteht, und der Beschuldigte verliert immer nur, was er erlangt hat (modulo Bruttoprinzip).

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Samstag 30. Dezember 2017, 00:01
von Tobias__21
§ 73e Abs. 1 StGB habe ich natürlich mal wieder nicht gelesen #-o

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Samstag 30. Dezember 2017, 17:59
von Gelöschter Nutzer
Hallo zusammen,

habe zwei kleine Fragen:

1. Die Reihenfolge mehrerer Angeklagter im Rubrum: nach Alter (jüngster zuerst), nach Anklageschrift oder entsprechend dem verkündeten Tenor (soweit Abweichungen bestehen)?

2. Mehrere Verhandlungstage: muss ich diese im Rubrum berücksichtigen?

a) Hinsichtlich der Aussage "hat das AG (...) in der Verhandlung am (5. Juli und 7. Juli // oder nur am Verkündungstag?)" - was ist richtig?

b) Bzgl. der Verfahrensteilnehmer: muss ich auch mehrere Urkundsbeamten aufnehmen, sofern diese an unterschiedlichen Verhandlungstagen auftraten?

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Samstag 30. Dezember 2017, 22:10
von Muirne
Ich habe auch eine Frage zum Strafrecht. Ich hatte den Fall noch nie, aber wenn ich bei Mord sowohl Beihilfe und damit Milderung nach § 27 StGB habe, kann dann nochmal nach § 28 I gemildert werden, wenn ein entsprechendes Mordmerkmal vorliegt? Der Kommentar war an dieser Stelle etwas verwirrend, da stand irgendwas davon, es würde dasselbe betreffen. Komme ich bei 3 bis 15 Jahren raus oder bei 3 Jahren bis 11 Jahre 3 Monate?