Seite 120 von 149

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Donnerstag 15. März 2018, 22:43
von Tibor
§ 386 Abs 2 Abgabenordnung

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Montag 19. März 2018, 20:55
von Ara
Vielleicht bin ich doof und bilde es mir nur ein, dass es so ist... Vielleicht ist diese banale Grundlagenfrage auch völlig dämlich, aber ich finde tatsächlich die Antwort nicht.

Die Frage ob der Staat eine spezielle Ermächtigungsgrundlage braucht oder auf seine Generalklausel zurückgreifen darf (sei es nun § 163 StPO oder aber auch die Generalklausel der Polizeigesetze), hängt doch mit der Intensität des Eingriffes in die Grundrechte zusammen oder nicht? Ich finde zwar Stellen und auch Urteile, wo bestimmte Maßnahmen mangels spezieller Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig eingeordnet werden, aber nirgends eine grundlegende Erklärung/Entscheidung dazu.

Hab ich mir das ausgedacht? Ich hab aber irgendwie im Kopf. Für Sachen, die die Grundrechte gar nicht final beeinträchtigen, ist gar keine Ermächtigungsgrundlage notwendig (Streifenfahrten usw...), für leichte Eingriffe reicht die Generalklausel und für schwere Eingriffe muss der Gesetzgeber spezielle Ermächtigungsgrundlagen schaffen.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Montag 19. März 2018, 21:01
von Gelöschter Nutzer
Bin zwar auch kein Experte, würde aber sagen, du hast die wesentlichen Punkte genannt:

1. Jeder Eingriff in Grundrechte setzt eine EGL voraus (Gesetzesvorbehalt). D.h. nur "sonstiges" Handeln (etwa unter einer gewissen Erheblichkeitsschwelle) ist ohne diese zulässig.

2. Soweit eine spezielle EGL existiert, ist diese vorrangig und in ihrem Anwendungsbereich abschließend (lex specialis).

3. Für sonstige Eingriffe genügt idR die jeweilige Generalklausel (PolR oder StPO). Bei besonders intensiven/vorhersehbar sich wiederholenden Eingriffen muss der Gesetzgeber dagegen grds. eine spezielle EGL schaffen (s.o.). Soweit ich mich erinnere folgt das aus Art. 20 GG (Verhältnismäßigkeitsprinzip und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie Bestimmtheitsgebot) Allerdings wird das in praxi nicht sehr streng gehandhabt, d.h. in aller Regel wird die Generalklausel (mangels spezieller EGL) für ausreichend erachtet, selbst wenn der Eingriff sehr intensiv ist.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Montag 19. März 2018, 21:14
von Ara
Okay, dann hab ich mir das also nicht gänzlich ausgedacht... Wenn jemand dazu aber mal n Urteil oder n Aufsatz hat, gerne auch tiefergehend, wäre ich dafür dankbar.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Montag 19. März 2018, 21:34
von Gelöschter Nutzer
Schau mal im Bereich Polizeirecht, insbesondere Kommentare zur Generalklausel.

Z.B.:

"Auf die polizeiliche Generalklausel kann nicht zur Rechtfertigung besonders intensiver Grundrechteingriffe zurückgegriffen werden. Der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber dazu, Anlass, Zweck und Grenzen eines solchen Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen" (Trurnit inBeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, Möstl/Trurnit, 9. Edition, Stand: 15.11.2017, § 3 PolG BW Rn. 25)

Er zitiert dabei z.B. auch VG Freiburg VBlBW 2013, 359 (362).

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Montag 19. März 2018, 21:46
von Ara
Danke. Ist dann natürlich auch die Frage, wie weit man das dann auf die StPO übertragen kann. Darum gehts mir aber eigentlich (im Rahmen der Themensuche für Diss). Aber dank dir. Ich guck mal weiter und schau mal ob ich mich vom Polizeirecht dem Thema nähern kann.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Montag 19. März 2018, 21:57
von Gelöschter Nutzer
Naja, aus dem Bauch heraus gesagt würde ich schon sagen, dass das übertragbar ist: Erstens gilt Art. 20 III GG samt den dazugehörigen Grundsätzen natürlich gleichermaßen.

Zweitens würde ich sagen, dass ein Erst-recht-Schluss nahe liegt: das PolizeiR ist ja (untechnisch gesprochen) ggü. der StPO insoweit "wichtiger" bzw. es "darf mehr", als dass es der unmittelbaren Gefahrenabwehr dient.

Wenn aber selbst zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr (vgl. die Schutzpflicht aus Art. 2 II GG) ein polizeiliches Handeln (unter Rückgriff auf die Generalklausel) unzulässig ist, dann kann ja nichts anderes gelten, wenn "lediglich" die ex post Strafverfolgung das Ziel ist.

(dazu vgl. auch die Wertung der Verfassung in Art. 13 III [Strafverfolgung] vs. Art. 13 IV [Gefahrenabwehr] GG: an die Strafverfolgung werden höhere Anforderungen gestellt)

Aber das hilft dir als zitierbare Quelle natürlich auch nicht weiter. ;)

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Montag 19. März 2018, 23:07
von thh
Ara hat geschrieben:Die Frage ob der Staat eine spezielle Ermächtigungsgrundlage braucht oder auf seine Generalklausel zurückgreifen darf (sei es nun § 163 StPO oder aber auch die Generalklausel der Polizeigesetze), hängt doch mit der Intensität des Eingriffes in die Grundrechte zusammen oder nicht?
Ja.
Ara hat geschrieben:Für Sachen, die die Grundrechte gar nicht final beeinträchtigen, ist gar keine Ermächtigungsgrundlage notwendig (Streifenfahrten usw...), für leichte Eingriffe reicht die Generalklausel und für schwere Eingriffe muss der Gesetzgeber spezielle Ermächtigungsgrundlagen schaffen.
Ja.
BVerfG, Beschluss vom 17. 2. 2009 - 2 BvR 1372, 1745/07, Rn 26 hat geschrieben:§ 161 Absatz 1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie ermächtigt die StA zu den erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die weniger intensiv in Grundrechte des Bürgers eingreifen (vgl. Griesbaum, in: KK-StPO, 6. Aufl. [2008], § 161 Rdnr. 1; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. [2008], § 161 Rdnr. 2; Wohlers, in: SK-StPO, § 161 Rdnr. 4). Die StA kann auf dieser Grundlage in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1996, 771 = NStZ 1996, 45).

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Dienstag 20. März 2018, 09:02
von Gelöschter Nutzer
Da sieht man den Unterschied zwischen jemandem, der Ahnubg hat (tbh) und jemandem, der sich aus Grundkenntnissen etwas zusammenschustert (mir). :D

(No schleim)

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Dienstag 20. März 2018, 10:29
von Ara
Ah super danke... Dass es bei § 161 kommentiert ist, hätte man auch drauf kommen können.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Dienstag 20. März 2018, 10:50
von Tobias__21
Suchender_ hat geschrieben:Da sieht man den Unterschied zwischen jemandem, der Ahnubg hat (tbh) und jemandem, der sich aus Grundkenntnissen etwas zusammenschustert (mir). :D

(No schleim)
thh :love10: :love7: :love4: :love3: Er kennt die StPO wie seine Westentasche :)

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Dienstag 20. März 2018, 11:15
von Ara
Ara hat geschrieben:Wie handhabt ihr das eigentlich in der StA-Klausur mit § 154 und § 154a StPO?

Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, dass ich konsequent alles bis auf eine Straftat einstelle/beschränke und mir so mehr Luft für das Gutachten verschaffe. Ich glaube einfach die 30 Minuten die ich mehr bräuchte für die Anklagesätze, sind in nem Gutachten einfach besser aufgehoben. Ich denke ein "Einstellung kaum vertretbar" wiegt weniger schwer als "§ 212 nicht geprüft!".
So hab die Korrektur zurückbekommen (Alpmann Klausur). Hab zwei Randbemerkungen kassiert, dass es doch erhöhte kriminelle Energie sei und es alles gar nicht zum Ausdruck kommt durch meine schlanke Anklage. Im Votum ist das gar nicht erwähnt und lediglich "konsequente Verfügung und Anklageschrift" erwähnt. Mit 11 Punkten (trotz einiger Sachen übersehen), kann das auch nicht gesondert negativ aufgefallen sein.

Da ich mir so mindestens 30 Minuten "ergaunert" habe, scheint es mir wohl auch fürs Examen sinnvoll, soweit die Einstellung erlaubt ist.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Dienstag 20. März 2018, 11:29
von Gelöschter Nutzer
Meine A-Klausur mit den vielen Einstellungen war auch zweistellig. Nur bei einem 154a hieß es, das sei an der Stelle unüblich, hat aber offensichtlich nicht groß geschadet.

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Mittwoch 21. März 2018, 09:23
von Gelöschter Nutzer
Kurze Frage: wisst ihr, ob der offizielle Ausbilder bei einer GK idR/immer der Partner ist? Ich frage das für die Angabe an die Personalstelle.

Könnte natürlich bei der Kanzlei fragen, will aber dumme Fragen nach Möglichkeit vermeiden.

Danke!

Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Verfasst: Mittwoch 21. März 2018, 10:15
von Ara
Suchender_ hat geschrieben:Kurze Frage: wisst ihr, ob der offizielle Ausbilder bei einer GK idR/immer der Partner ist? Ich frage das für die Angabe an die Personalstelle.

Könnte natürlich bei der Kanzlei fragen, will aber dumme Fragen nach Möglichkeit vermeiden.

Danke!
Der, der die Ausbildungszusage unterschreibt. War bei mir der Partner. In der Regel reicht aber als Ausbildungsstelle gegenüber der Personalstelle die Angabe der Kanzlei... Nur zufällig (wenn ihnen wohl langweilig ist) fragen sie nach dem konkreten Ausbilder.