Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Verfasst: Sonntag 19. Februar 2017, 00:17
@Ara: Das Kind ist schon in den Brunnen gefallen. Geht nur um ne Entscheidung in der Zivilstation.
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Wenn, dann verjährt. Aber warum hängt der Eintritt der Verjährung von den Voraussetzungen des § 185 ZPO ab?joee78 hat geschrieben:Wenn die Vss. des § 185 ZPO nicht vorliegen (öffentliche Zustellung), dürfte die Sache verfristet sein - Anwaltshaftung.
So, nochmal zur Literatur für die Strafstation. Duschgriff hat ja das oben genannte empfohlen. Die Neuauflage kommt im April. Ich hab mir hier mal den Vollmer/Heidrich ausgeliehen. Scheint auf den ersten Blick ganz nett, aber auch an manchen Stellen etwas knapp. Vieles weiss ich auch schon. Haller/Conzen hab ich auch hier, da ist die Auflage auch schon etwas älter. Hab ich mir noch nicht angesehen.Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Klasse Buch: http://www.beck-shop.de/Schuster-Weitne ... t=17593537
So viel neues kommt in der StPO auch nicht hinzu...Tobias__21 hat geschrieben:So, nochmal zur Literatur für die Strafstation. Duschgriff hat ja das oben genannte empfohlen. Die Neuauflage kommt im April. Ich hab mir hier mal den Vollmer/Heidrich ausgeliehen. Scheint auf den ersten Blick ganz nett, aber auch an manchen Stellen etwas knapp. Vieles weiss ich auch schon. Haller/Conzen hab ich auch hier, da ist die Auflage auch schon etwas älter. Hab ich mir noch nicht angesehen.Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Klasse Buch: http://www.beck-shop.de/Schuster-Weitne ... t=17593537
Gibt es noch weitere Empfehlungen? Mal abgesehen von Literatur zur Revision. Was ist mit bspw. mit A/S / Hemmer Skripten, oder einem dicken Schicken (ähnlich dem Schellhammer)? Ein weiterer User hat ja auch schon gefragt.
Beachte: Tobias macht in Baden-Württemberg das Examen. Da werden auch noch juristische Kenntnisse abgeprüft.Kezzlerinho hat geschrieben:So viel neues kommt in der StPO auch nicht hinzu...Tobias__21 hat geschrieben:So, nochmal zur Literatur für die Strafstation. Duschgriff hat ja das oben genannte empfohlen. Die Neuauflage kommt im April. Ich hab mir hier mal den Vollmer/Heidrich ausgeliehen. Scheint auf den ersten Blick ganz nett, aber auch an manchen Stellen etwas knapp. Vieles weiss ich auch schon. Haller/Conzen hab ich auch hier, da ist die Auflage auch schon etwas älter. Hab ich mir noch nicht angesehen.Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Klasse Buch: http://www.beck-shop.de/Schuster-Weitne ... t=17593537
Gibt es noch weitere Empfehlungen? Mal abgesehen von Literatur zur Revision. Was ist mit bspw. mit A/S / Hemmer Skripten, oder einem dicken Schicken (ähnlich dem Schellhammer)? Ein weiterer User hat ja auch schon gefragt.
Würde die Lernzeit in der Strafstation eher dafür nutzen, das Wissen praktisch umzusetzen und Klausuren zu schreiben. Z.B sollte man eine Anklage auch nach fast 5 Stunden Klausur irgendwann ohne großes Nachdenken fast fehlerfrei runterhauen können.
Bringt m.E. deutlich mehr als Schinken von Schellhammerschen Ausmaßen zu wälzen...
Auch das Gericht "erspart" sich in Strafrichtersachen ab und an (contra legem) die Gesamtstrafenbildung, wenn die Sache zu kompliziert ist, die Vorbereitung zu rudimentär war und/oder (absichtlich oder nicht) die Akten der anderen Sachen nicht vorliegen, so dass der Vollstreckungsstand nicht feststellbar ist ...Tobias__21 hat geschrieben:Die Sache mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung habe ich soweit verstanden. Ich habe aber etwas Schiss, dass es mir in der Aufregung nicht gelingen wird, das sauber bei der Sitzungsvertretung zu Papier zu bringen. Da gibt es ja durchaus auch sehr komplizierte Fälle und oft bekommt man das ja auch erst in der Verhandlung mit, dass da noch was offen ist.
Bei Referendaren wird das Gericht nicht selten auf die Notwendigkeit einer Einbeziehung hinweisen - muss es angesichts der regelmäßig fehlenden Handakten ja - oder diese von sich aus erörtern, damit der Sitzungsvertreter auf Stand ist.Tobias__21 hat geschrieben:Ich würde dann erstmal um Unterbrechung bitten.
So ist es, mehr als falsch kann es nicht sein.Tobias__21 hat geschrieben:Das gelbe vom Ei ist das natürlich nicht, aber im Endeffekt kann auch da ja nichts weiter passieren, außer Hohn und Spott
Naja, aber das Problem ist doch eigentlich nur, was einbezogen werden muss. Die Bildung einer Gesamtstrafe sollte jetzt kein unüberwindliches Problem sein, zumal man dafür (ungeachtet bestehender "Faustformeln") nicht rechnen, sondern werten muss. Da ist es eigentlich egal, ob man jetzt eine Punktesache mit 3, 5 oder 25 Einzeltaten hat oder eine Anklageschrift mit zwei Taten und zwei einzubeziehenden Vorstrafenakten, oder?Tobias__21 hat geschrieben:Das hilft ja auch nicht wirklich weiter, wenn man die Tagessätze und deren Höhe festlegen muss Was einbezogen werden muss und was nicht ist ja noch einfach. Das Gericht wird mir ja dann kaum sagen auf was ich plädieren soll und der Verteidiger wird sich wohl eins grinsen