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Auftrag zur Abnahme der EV - Kostennote?

Verfasst: Montag 4. Juli 2016, 15:58
von Gelöschter Nutzer
Hallo liebe Kollegen,
vllt. könnt Ihr einem blutigen Anfänger auf die Sprünge helfen. ;-)
Sachverhalt: Mir liegt ein Vollstreckungsbescheid vor. Gl. geht davon aus, dass bei Schu nichts zu holen ist - daher soll Antrag nach § 802c ZPO gestellt werden. Hab ich soweit gemacht

In vorbezeichneter Sache wird der Vollstreckungsbescheid des ... vom ..., Geschäftsnummer: ... überreicht und im Namen und in Vollmacht der Gläubigerin beantragt,

den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 802c ZPO zu laden.

Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wir statt der Terminbestimmung beantragt,

eine Abschrift des Terminprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden, sofern dieses nicht Älter als 12 Monate ist.
Soweit mein Antrag an den GV. Die Frage ist jetzt, wie läuft das mit meiner Kostennote? § 788 ZPO sagt, dass die Kosten der ZV (auch die RA-Kosten) zu betreiben sind!

Muss ich nunmehr einen gesonderten Antrag stellen dass die GV-Kosten und meine 0.3er Gebühr vom Schuldner mit eingetrieben wird? Oder genügt es, wenn ich einfach meine Kostennote mit beilege? :-k

Vielen Dank

Re: Auftrag zur Abnahme der EV - Kostennote?

Verfasst: Montag 4. Juli 2016, 20:06
von Pippen
JungAnwalt hat geschrieben: Oder genügt es, wenn ich einfach meine Kostennote mit beilege? :-k
Ja.

Re: Auftrag zur Abnahme der EV - Kostennote?

Verfasst: Montag 4. Juli 2016, 22:43
von Gelöschter Nutzer
Pippen hat geschrieben:
JungAnwalt hat geschrieben: Oder genügt es, wenn ich einfach meine Kostennote mit beilege? :-k
Ja.
Ok. Naja, keine große Sache... aber irgendwie fühle ich mich bei der Anfertigung einfacher Sachen noch unsicher. Ich schieb dann noch eine kurze Frage nach: Durch die Einholung der Vermögensauskunft fällt auch eine Gebühr beim GV an, § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 260 Anlage zu § 9 ... mithin 33 EUR. Sind die dem Gegenstandswert hinzuzurechnen? ... Ich hab beim Gegenstandswert auch Nebenforderungen und Zinsen berücksichtigt (im Unterschied zu § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO). Darf ich hierzu auch die 33 EUR draufpacken?

Dankeschön! :D

Re: Auftrag zur Abnahme der EV - Kostennote?

Verfasst: Donnerstag 7. Juli 2016, 00:11
von hlubenow
JungAnwalt hat geschrieben:dass die GV-Kosten und meine 0.3er Gebühr vom Schuldner mit eingetrieben wird?
Von dem kriegste nix.