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Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Mittwoch 13. Juli 2016, 20:56
von Calipso
Hallo,

ich habe den Erlass einer einst. Verfügung ohne, hilfsweise mit mündl. Verh. beantragt. Nun wurde eine mündl. Verh. anberaumt, um über den Erlass der Verfügung zu entscheiden.

Weiß jemand, ob es möglich wäre, in der mündl. Verh. einen Vergleich zu schließen? Kann dazu nichts finden.

Dagegen spricht, dass in einem solchen Verfahren ja nur vorläufig entschieden wird.
Dafür allerdings die Prozessökonomie.

Ich habe bisher nur einstw. Verfügungen ohne mündl. Verh. erwirkt, gegen die dann Widerspruch eingelegt wurde, so dass dann ja durch Urteil entschieden wurde. Dazu habe ich noch eine weitere Frage: Gilt das dann als Endurteil - auch in der Hauptsache, deren Erhebung bis dahin nicht vom Gegner beantragt und auch nicht seitens des Verfügungsklägers erhoben wurde?


Grüße, Calipso

Re: Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Mittwoch 13. Juli 2016, 21:09
von Gelöschter Nutzer
Hi,
also sicher bin ich mir da auch nicht. Jedoch spricht einiges dafür, insbesondere die Dispositionsmaxime. Die Parteien können im beidseitigem Einvernehmen über den Streitgegenstand nahezu frei verfügen. Dementsprechend müsste es möglich sein, einen Vergleich zu schließen. Es würde auch dem Gedanken der Prozessökonomie zuwiderlaufen, wenn man die Kiste weiter bis ins Hauptverfahren befördern müsste, um dann den Streit mit einem Vergleich zu beenden.

Gruß

Edit: Erst denken, dann schreiben. Im Eilverf. ist der Streitgegenstand ein anderer. Des spricht dagegen. :-)

Re: Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Mittwoch 13. Juli 2016, 21:21
von batman
Calipso hat geschrieben:Weiß jemand, ob es möglich wäre, in der mündl. Verh. einen Vergleich zu schließen? Kann dazu nichts finden.
Schau mal bei den allgemeinen Erläuterungen zum Vergleich, im Kommentar bei § 794 ZPO.

Re: Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Mittwoch 13. Juli 2016, 23:27
von Pippen
Calipso hat geschrieben:Weiß jemand, ob es möglich wäre, in der mündl. Verh. einen Vergleich zu schließen? Kann dazu nichts finden.
Das sollte möglich sein, weil's nirgendwo verboten wird.

Re: Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Montag 25. Juli 2016, 20:44
von Calipso
Falls die Antwort noch jemanden interessiert: Ja, es ist möglich.

Re: Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Dienstag 26. Juli 2016, 11:36
von OJ1988
Ergibt sich m.E. relativ zwanglos aus dem Dispositionsgrundsatz. Die Alternative wäre ja, dass ein Zivilverfahren gegen den erklärten Willen beider Parteien fortgesetzt wird.

Re: Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Montag 15. August 2016, 14:27
von immer locker bleiben
OJ1988 hat geschrieben:Ergibt sich m.E. relativ zwanglos aus dem Dispositionsgrundsatz. Die Alternative wäre ja, dass ein Zivilverfahren gegen den erklärten Willen beider Parteien fortgesetzt wird.
Das ist das eine. Das andere ist die Vertragsfreiheit. Wenn die Parteien sich einig werden, können Sie jederzeit einen Vergleich schließen, vor, während und nach einem Verfahren ganz gleich welcher Art das Verfahren ist und in welchem Stadium es sich befindet. Allerdings wird in der Regel die Vergleichsbereitschaft mindestens einer Partei vom Verfahrensstand abhängen ...

Re: Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Montag 15. August 2016, 14:38
von batman
Wobei ein Prozessvergleich - und damit ein Vollstreckungstitel - eben (auch) an verfahrensrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Und dazu gehört, dass der Vergleich einen Bezug zum Streitgegenstand hat. Das ist im Ausgangsfall aber m.E. unzweifelhaft zu bejahen.

Re: Einstw. Verfügung mit mündl. Verh. - Vergleich möglich?

Verfasst: Montag 15. August 2016, 17:47
von immer locker bleiben
batman hat geschrieben:Wobei ein Prozessvergleich - und damit ein Vollstreckungstitel - eben (auch) an verfahrensrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Und dazu gehört, dass der Vergleich einen Bezug zum Streitgegenstand hat. Das ist im Ausgangsfall aber m.E. unzweifelhaft zu bejahen.
Wenn es nur um die Vollstreckbarkeit geht, gäbe es da außergerichtlich noch die Möglichkeit des Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO.