jurapeasant hat geschrieben:könnt ihr mir sagen, welche "Klausurtypen" es für die Strafrechtsklausuren zum 2. StEX gibt und mir diese ggf. kurz erläutern? Mir schwirren zB im Kopf:
- Abschlussverfügung StA (= Verfassen der öffentlichen Klage?)
- Revisionsklausur (aus welcher Sicht aber? StA o. Verteidiger?)
Es gibt in BaWÜ (worauf die Frage abzielte) im Prinzip drei Grundtypen, von denen dann Abwandlungen vorkommen, die allerdings hauptsächlich optischen Charakter haben. Wichtig ist dabei zunächst einmal, dass im Mittelpunkt beinahe durchgehend die Fertigung eines Gutachtens steht.
Also die Grundformen:
1) Entschließung der Staatsanwaltschaft (i. d. R. Abschlussverfügung und dort der Entwurf einer Anklageschrift)
2) Erstinstanzliches Urteil - das ist die oben angesprochene Ausnahme: Hier wird regelmäßig kein Gutachten verlangt (höchstens als Hilfsgutachten), sondern der Entwurf eines Strafurteils. Das ist die seltenste aller drei Grundtypen, sie kommt aber in den letzten Jahren wieder öfters dran.
3) Revision (gab es schon sowohl aus Verteidiger- als auch aus StA-Sicht; macht allerdings für die Darstellung nicht allzu viel aus)
Abwandlungen finden sich insbesondere beim ersten Punkt:
- Entscheidungen des Ermittlungsrichters (Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss, Beschluss nach § 111a StPO)
- Entscheidungen des Gerichts im Eröffnungsverfahren
- Entscheidungen über die sog. "Vorschaltbeschwerde" gemäß § 172 StPO (also gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA nach § 170 II StPO)
Zur zweiten Gruppe habe ich schon gesehen:
- Entwurf des im Schlußvortrag zu stellenden Antrags des StA/des Verteidigers (
nicht der ganze Schlussvortrag!)
Eine abschließende Liste wird da schwerlich zu erstellen sein - wichtiger als das ist allerdings die Erkenntnis, dass es gerade bei der ersten Gruppe immer wieder um dieselben Fragestellungen geht: Anfangsverdacht (Durchsuchungsbeschluss), hinreichender Tatverdacht (Anklageerhebung/Verfahrenseröffnung/) oder dringender Tatverdacht (Haftbefehl, § 111a-Beschluss). Damit sind dann die wesentlichen Weichen für das Gutachten schon gestellt. Soweit dann nicht nur die Frage zu klären ist, ob eine Entscheidung beantragt werden soll, sondern auch ein Entwurf zu verfassen ist, muss man sehen, dass all diese Beschlüsse des Ermittlungsrichters nach demselben Strickmuster aufgebaut sind (Entscheidungsformel, Überschrift "Gründe", I. Schilderung des Tatverdachts, II. Vorstellung des Tatbestands der Eingriffsnorm und Darlegung, weshalb diese Voraussetzungen gegeben sind oder nicht - fertig). Gleiches gilt für die Beschlüsse zur Nichteröffnung bzw. die Ablehnung der Beschwerde (Entscheidungsformel, "Gründe", I. Schilderung des Anklagevorwurfs, II. Darstellung, weshalb kein hinreichender Tatverdacht vorliegt)