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ArbZG und Tarifvertrag

Verfasst: Sonntag 18. September 2016, 18:42
von Gelöschter Nutzer
Huhu,

ich habe eine Frage zum o.g. Thema.

Also, im ArbZG §3 ist geregelt, dass die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt und 10 Stunden betragen kann bei einem Ausgleichszeitraum von 6 Monaten/24 Wochen.
Im §6 II ArbZG ist regelt, dass das für einen Nachtarbeitnehmer auch gilt, nur eben bei einem kürzeren Ausgleichszeitraum von 1 Monat/4 Wochen.
in §7 I Nr. 1 b ArbZG steht, dass man in einem Tarifvertrag einen anderen Ausgleichszeitraum festlegen kann.
Soweit ist alles klar.

In einem bestimmten Tarifvertrag steht nun, dass der Ausgleichszeitraum 12 Monate beträgt. Eine Unterscheidung zwischen "normalem" Arbeitnehmer und Nachtarbeitnehmer wurde nicht vorgenommen.
Muss man das im Tarifvertrag nachtragen (also ein extra Ausgleichszeitraum für Nachtarbeitnehmer)? Sind mehr als 8 Stunden werktägliche Arbeit für die Nachtarbeitnehmer (mit dem aktuellen Tarifvertrag) überhaupt zulässig?