Re: Diss: würdet ihr ein "Plagiat" melden?
Verfasst: Montag 10. Oktober 2016, 20:17
Man könnte derartigem vorbeugen wenn man den Anachronismus abschafft, dass der Titel als Namensbestandteil gilt.
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Das ist er schon heute nicht, er kann lediglich in Ausweisdokumenten eingetragen werden.Samson hat geschrieben:Man könnte derartigem vorbeugen wenn man den Anachronismus abschafft, dass der Titel als Namensbestandteil gilt.
Der Erwerb des akademischen Grades eines Doktors findet zu einem bestimmten Zeitpunkt statt und ist damit abgeschlossen. Das gleiche gilt für den Erwerb eines Bachelorgrades, eines Mastergrades, eines Diplomes oder eines Berufsausbildungabschlusses. Dass man anschließend angeben kann, den entsprechenden Abschluss erworben zu haben ändert daran nichts. Und wie gesagt enthalten zahllose Prüfungsordnungen Verjährungsregelungen.Swann hat geschrieben:Der Vergleich passt nicht, weil zivilrechtliche Verjährungsregelungen auf Vorgänge der Vergangenheit beziehen. Bei der erschlichenen Promotion geht es aber darum, ob der Betreffende in der Zukunft weiter von dem durch Lug und Betrug erlangten Titel Gebrauch machen darf. Wenn du nach zwanzig Jahren erfährst, dass du jeden Monat zuviel Miete zahlst, magst du für die Vergangenheit nicht mehr viel zurückfordern können, aber du kannst jedenfalls ab jetzt die Zahlung insoweit einstellen.JS hat geschrieben: Nein, das ist nicht die absolute Ausnahme. Zahllose Prüfungsordnungen enthalten Verjährungsregelungen. Und was das Zivilrecht angeht verjährt selbst arglistige Täuschung nach zehn Jahren. Es ist also in vielen Fällen möglich, etwas zu "ersitzen", das rechtswidrig erlangt wurde.
Und die zivilrechtliche Ukupation ist an den guten Glauben gebunden.
Zahllose Prüfungsordnungen enthalten keine Verjährungsregelungen. Und nun? Die Promotion entfaltet eine dauerhafte Rechtswirkung, weil sie die Titelführungsbefugnis umfasst. Es wäre kaum erträglich, wenn man sich die Titelführungsbefugnis für die Zukunft erschleichen könnte.JS hat geschrieben: Der Erwerb des akademischen Grades eines Doktors findet zu einem bestimmten Zeitpunkt statt und ist damit abgeschlossen. Das gleiche gilt für den Erwerb eines Bachelorgrades, eines Mastergrades, eines Diplomes oder eines Berufsausbildungabschlusses. Dass man anschließend angeben kann, den entsprechenden Abschluss erworben zu haben ändert daran nichts. Und wie gesagt enthalten zahllose Prüfungsordnungen Verjährungsregelungen.
Warum ins Zivilrecht schweifen, wenn es doch viel näher liegt, sich § 48 VwVfG anzuschauen. Der hat den Vorzug, dass er sogar einschlägig ist. Und der enthält keine starre Rücknahmesperre.Was das Zivilrecht angeht ist im Übrigen streitig, ob nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 3 BGB noch nach § 242 BGB die Arglisteinrede erhoben werden kann. Jedenfalls ist das nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die initiale arglistige Täuschung ist dafür nicht ausreichend. Andernfalls liefe § 124 Abs. 3 BGB leer.
Hätte ich das, täte ich das.Es würde dir gut zu Gesicht stehen, zuzugeben, dass du dich geirrt hast.