[ArbR] ex tunc Unwirksamkeit von in Vollzug gesetzten AV
Verfasst: Freitag 14. Oktober 2016, 15:03
Guten Tag liebe Freunde und Freundinnen der juristischen Welt,
ich bin Student und habe zur Zeit den Schwerpunkt Arbeitsrecht (sowohl kollektiv als auch individual). Wir haben vor kurzem Besprochen, dass ein unwirksames bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis nur eine ex nunc Nichtigkeit erfährt. Unser Professor war wohl nicht der Ansicht uns zu erklären weshalb, sodass ich kurzerhand mich auf die Suche nach dem Urteil gemacht habe.
Die Grundentscheidung ist wohl die NJW 1958, 397. Dort wird begründet, dass es sehr schwierig sei ein AV rückwirkend rück abzuwickeln. Problematisch sei hierbei die Arbeit welche der AN geleistet habe, da diese ja nicht in einem Realakt herausgegeben werden kann, sondern nur nach 818 II BGB mit Wertersatz zu berechnen sei und es im Endeffekt, so meine Konklusion irrelevant ob man nun ex tunc oder ex nunc abwickelt, da das Ergebnis doch gleich scheint.
Gibt es hierfür Gegenmeinungen? Klar ist die h.M. wohl für eine teleologische Reduktion des 142 BGB aber dennoch wundert es mich, dass ich keine Gegenmeinung in keinem Lehrbuch finde. Es scheint wohl kein großes Problem zu sein.
Die Erklärung, warum man eine solche Reduktion vornimmt fällt meiner Meinung nach auch recht dürftig aus. So abwegig ist eine Rückabwicklung nach 812, 818 II BGB doch garnicht. Welche Gründe werden hierfür noch in Betracht gezogen?
Ich würde mich freuen, wenn ich hier Antworten finden würde.
Vielen Dank und einen schönen Tag.
ich bin Student und habe zur Zeit den Schwerpunkt Arbeitsrecht (sowohl kollektiv als auch individual). Wir haben vor kurzem Besprochen, dass ein unwirksames bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis nur eine ex nunc Nichtigkeit erfährt. Unser Professor war wohl nicht der Ansicht uns zu erklären weshalb, sodass ich kurzerhand mich auf die Suche nach dem Urteil gemacht habe.
Die Grundentscheidung ist wohl die NJW 1958, 397. Dort wird begründet, dass es sehr schwierig sei ein AV rückwirkend rück abzuwickeln. Problematisch sei hierbei die Arbeit welche der AN geleistet habe, da diese ja nicht in einem Realakt herausgegeben werden kann, sondern nur nach 818 II BGB mit Wertersatz zu berechnen sei und es im Endeffekt, so meine Konklusion irrelevant ob man nun ex tunc oder ex nunc abwickelt, da das Ergebnis doch gleich scheint.
Gibt es hierfür Gegenmeinungen? Klar ist die h.M. wohl für eine teleologische Reduktion des 142 BGB aber dennoch wundert es mich, dass ich keine Gegenmeinung in keinem Lehrbuch finde. Es scheint wohl kein großes Problem zu sein.
Die Erklärung, warum man eine solche Reduktion vornimmt fällt meiner Meinung nach auch recht dürftig aus. So abwegig ist eine Rückabwicklung nach 812, 818 II BGB doch garnicht. Welche Gründe werden hierfür noch in Betracht gezogen?
Ich würde mich freuen, wenn ich hier Antworten finden würde.
Vielen Dank und einen schönen Tag.