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Frage zu ablehnendem PKH-Beschluss

Verfasst: Dienstag 15. November 2016, 10:48
von Calipso
Hallo,

bin in einem verwaltungsgerichtlichen zunächst PKH-Eilverfahren in die Beschwerde gegangen, weil nur teilweise PKH bewilligt wurde.

Jedenfalls hat das OVG sich in seinem ablehnenden Beschluss u.a. über Dinge geäußert, die den Antrag auf den sich meine PKH-Beschwerde bezog, gar nicht betrafen und im Prinzip zudem gesagt, dass mein Antrag für den bereits PKH bewilligt wurde, unbegründet sei.

Ist das für das VG nun bindend? Kann dazu nicht so richtig etwas finden, aber ich meine: nein.

LG, Calipso

Re: Frage zu ablehnendem PKH-Beschluss

Verfasst: Dienstag 15. November 2016, 15:22
von immer locker bleiben
Nein, es ist nicht unmittelbar bindend. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass das VG in der Sache abweichend entscheiden wird vermutlich eher gering.

Re: Frage zu ablehnendem PKH-Beschluss

Verfasst: Dienstag 15. November 2016, 18:45
von julée
+ 1

Es ist für das VG jedenfalls naheliegend, sich nochmal genau anzuschauen, was das OVG so meint, und zu prüfen, ob es das jetzt auch so sieht oder aus Prinzip eine andere Entscheidung treffen möchte, was ihm natürlich weiterhin freisteht.

Re: Frage zu ablehnendem PKH-Beschluss

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 09:52
von Calipso
Danke für eure Antworten.

Der Fall ist ziemlich kompliziert.

Bisher ist weder dem VG noch dem OVG aufgefallen, dass sämtliche "Bescheide" bzw. schriftliche Bestätigungen des VA (die das Amt u komischerweise auch das OVG für einen VA hält) nur an einen der beiden Mandanten adressiert wurde. Darauf habe ich nun noch mal hingewiesen, d.h. wenigstens mit dem anderen Mandanten müsste ich eigentlich auf jeden Fall Erfolg haben. Geht um den faktischen Vollzug eines VA. Dass es sich um den faktsichen Vollzug eines VA handelt, sieht das VG in seinem PKH-Beschluss auch so. Das Amt erließ während des Beschwerdeverfahrens, da ich auch PKH für die Vollzugsfolgenbeseitigung haben wollte, eine weitere schriftliche Bestätigung des VA u ordnete bezogen darauf, die sofortige Vollziehbarkeit an und ist der Meinung, die schriftliche Bestätigung sei der VA. Das ist Mumpitz. Die schriftliche Bestätigung eines VA ist kein VA und hinsichtlich einer schriftlichen Bestätigung eines VA kann keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden. Warum das OVG sich der Meinung des Amtes in einem Nebensatz anschloss ist mir schleierhaft, zumal es darüber gar nicht zu entscheiden hatte (mein Antrag richtete sich ja nur auf PKH für die Vollzugsfolgenbeseitigung).

VG,
Calipso

Re: Frage zu ablehnendem PKH-Beschluss

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 10:39
von Tibor
Man wird das ganze (wiederholende Verfügung + Anordnung sofVZ) dahingehend auslegen müssen, dass die VA Wiederholung nur der Deutlichmachung dient, also auf welchen wirksamen VA sich die Anordnung der sofVZ bezieht.

Re: Frage zu ablehnendem PKH-Beschluss

Verfasst: Sonntag 20. November 2016, 20:50
von Calipso
Tja, als wiederholende Verfügung sehe ich das nicht. Sowohl in dem begleitenden Anschreiben zu der 2. schriftlichen Bestätigung des VA an mich als auch in der 2. schriftlichen Bestätigung selbst heißt es, "hiermit bestätigen wir den mündich erlassenen VA vom ..... (Datum vom Januar 2015)." Es wird auch nichts angeordnet, in dem Schreiben, also die Bestätigung enthält keinen VA. Allerdings folgt nach der Rechtsbehelfsbelehrung (die ja überflüssig ist, da die schriftliche Bestätigung kein VA ist u Widerspruch im Übrigen schon längst eingelegt wurde) dann die AO der sofort. Vollziehbarkeit "dieses Bescheides". Ich denke, letzteres könnte man so auslegen, dass die Behörde dies in dem Schreiben nun bezogen auf den VA vom Januar anordnet. Allerdings schreibt sie ja selbst, dass erst ihr o.g. Schreiben nun der Erlass des VA sein soll. Und meint, das VG hätte in seinem PKH-Beschluss festgestellt, dass noch kein VA erlassen wurde - was unzutreffend ist.

Um es kurz zu machen: Die Behörde scheint nicht zu wissen, was sie da überhaupt macht. Und mich ärgert das sehr, da der Fall dadurch einfach extrem verworren ist.

Hab die ganze Akte - mit Einverständnis der Mandantschaft selbstverständlich - einem befreundeten Anwalt in Kopie übergeben und er schätzt es rechtlich grundsätzlich so ein wie ich; auch der VA, der mündlich im Januar 2015 erlassen wurde, dürfte rechtswidrig sein. Darauf werde ich in einem weiteren Schriftsatz ans Gericht nun noch mal intensiver eingehen. Meinem Anwaltsfreund ist nämlich u.a. aufgefallen, dass sowohl ich als aber auch die Gerichte, die Normen nicht vollständig durchgeprüft haben.

Soll ich euch auf dem Laufenden halten? Dauert aber bestimmt noch..... ](*,)

Danke noch mal u vG,
Calipso