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Antrag VU

Verfasst: Donnerstag 17. November 2016, 13:47
von Alexxxxxxxx
Mal wieder eine prozessrechtliche Frage:

Habe Klage eingereicht, jedoch noch nicht Antrag auf Erlass eines VU gestellt (irrtümlich). Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren an, zwei Wochen nach Erlass der Verfügung wird auch schon Termin anberaumt. Die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen. Macht es nun überhaupt noch Sinn, den Antrag auf Erlass des VU zu stellen oder ist das mit der Terminierung hinfällig? Hätte das Gericht nicht zumindest den Fristablauf abwarten müssen und mir als Kläger die Gelegenheit geben müssen, den Antrag noch zu stellen?

Re: Antrag VU

Verfasst: Donnerstag 17. November 2016, 15:13
von Swann
Nach dem OLG München darf nach Anberaumung des Termins kein VU im schriftlichen Vorverfahren mehr erlassen werden (OLGZ 1983, 86, 88).

Re: Antrag VU

Verfasst: Donnerstag 17. November 2016, 15:23
von Alexxxxxxxx
Danke für den Hinweis, dann hab ich wohl Pech.
Ich finde es dennoch befremdlich, dass der Termin schon anberaumt wird, obwohl die Frist noch nicht abgelaufen war.

Re: Antrag VU

Verfasst: Donnerstag 17. November 2016, 15:54
von Swann
Alexxxxxxxx hat geschrieben:Danke für den Hinweis, dann hab ich wohl Pech.
Jo, könnte ein Haftungsfall sein, der Schaden ist aber wohl überschaubar.

Re: Antrag VU

Verfasst: Freitag 18. November 2016, 16:38
von Versicherungsnehmer
Da der Vorsitzende schon mit den Worten "entweder" und "oder" des § 272 Abs. 2 ZPO nichts anfangen konnte, wird ihm die über 30 Jahre alte Entscheidung des OLG München auch nicht bekannt sein.

Es dürfte also nichts dagegen sprechen, das Gericht um Übersendung der Verteidigungsanzeige/Klageerwiderung zu bitten und für den Fall des Nichtvorhandenseins derselben den Antrag gemäß § 331 Abs. 3 ZPO und auf Terminaufhebung zu stellen.

Es kann aber auch sein, dass dir der Vorsitzende im Verhandlungstermin erklären will, dass die Klage unschlüssig ist.

Re: Antrag VU

Verfasst: Dienstag 29. November 2016, 13:48
von immer locker bleiben
Versicherungsnehmer hat geschrieben:Da der Vorsitzende schon mit den Worten "entweder" und "oder" des § 272 Abs. 2 ZPO nichts anfangen konnte, wird ihm die über 30 Jahre alte Entscheidung des OLG München auch nicht bekannt sein.

Es dürfte also nichts dagegen sprechen, das Gericht um Übersendung der Verteidigungsanzeige/Klageerwiderung zu bitten und für den Fall des Nichtvorhandenseins derselben den Antrag gemäß § 331 Abs. 3 ZPO und auf Terminaufhebung zu stellen.

Es kann aber auch sein, dass dir der Vorsitzende im Verhandlungstermin erklären will, dass die Klage unschlüssig ist.
Wenn bisher keine Verteidigungsanzeige (und erst Recht keine inhaltliche Erwiderung) eingegangen ist, dann kannst Du auch den Termin einfach wahrnehmen. Sollte tatsächlich jemand erscheinen, wäre sein Vorbringen verspätet. Wenn niemand erscheint, bekommst Du auch Dein VU ...

Jetzt noch etwas zu schreiben und womöglich den Termin noch aufzuheben, könnte im Ergebnis dazu führen, dass Dein Gegner aufwacht und sich womöglich doch noch sinnvoll verteidigt. An einem unter Verstoß gegen Prozessrecht zustande gekommenen VU kannst Du eigentlich kein Interesse haben, insofern würde ich mir das mit der Terminsaufhebung jetzt klemmen.

Re: Antrag VU

Verfasst: Dienstag 29. November 2016, 14:34
von Syd26
immer locker bleiben hat geschrieben:. Wenn bisher keine Verteidigungsanzeige (und erst Recht keine inhaltliche Erwiderung) eingegangen ist, dann kannst Du auch den Termin einfach wahrnehmen. Sollte tatsächlich jemand erscheinen, wäre sein Vorbringen verspätet. Wenn niemand erscheint, bekommst Du auch Dein VU ...
Eben. Einziger Nachteil: Du musst hingehen.