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Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 11:14
von Vulymuz
Hallo!

In einem bestimmten steuerrechtlichen Fall geht es darum (kurz zusammengefasst, aber das Wesentliche erwähnt!), dass der Gewerbetreibende X im Juli 01 für 530 € umsatzsteuerfrei eine Nebenkostenabrechnungssoftware erworben hat. In der Steuererklärung hat X jedoch aus Versehen lediglich 350 € angegeben, wobei der Kaufbeleg neben zehn weiteren Belegen der Steuererklärung beigefügt wird. Nachdem der Steuerbescheid für 01 bestandskräftig wurde, erkennt der zuständige Finanzbeamte den Zahlungsdreher bei der Veranlagung des X für das Jahr 02, bei der X genau 106 (1/5 von 530 €) als WK für die Software geltend gemacht hat.

Der Finanzbeamte ändert den Steuerbescheid für 01. Er ist der Auffassung, dass er erst jetzt (bei der Veranlagung 02) von den höheren AK Kenntnis erlangt hat; jedenfalls sei die unterschiedliche Behandlung in 01 und 02 ungerechtfertigt. X legt Einspruch ein. Ist er begründet?

Letztlich dreht es sich um den § 173 I Nr. 1 AO, und fraglich ist, ob hierbei nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind.

Ich habe den Fall so gelöst, dass ich einerseits erwähnt habe, dass der für den Fall zuständige Finanzbeamte sich die 10 Kaufbelege der Steuererklärung hätte genauer überprüfen können. Da die Steuererklärung abgesehen von den Eintragungen des Stpfl. nur diese 10 Belege beinhaltete, stellte die Überprüfung der Kaufbelege an sich keinen großen Aufwand dar. Andererseits habe ich aber auch gesagt, ist der Finanzbeamte nicht verpflichtet, sich jeden Kaufbeleg genau anzuschauen und mit den Eintragungen des Stpfl. in der Steuererklärung zu vergleichen. Der Finanzbeamte könne bei derartig kleinen Fällen schon von einer Plausibilität ausgehen und sich eher mit den umfangreicheren Fällen befassen. Zudem kann es aus meiner Sicht nicht sein, dass ein Stpfl. in der Steuererklärung falsche Angaben macht (sei es auch nur aus Versehen), aber der Steuererklärung richtige Belege beifügt in der Hoffnung, der Fehler werde schon nicht entdeckt. Und wenn der Fehler durch genaue Überprüfung der Kaufbelege seitens des Finanzbeamten doch entdeckt werde nach der Steuerfestsetzung, könnte der Steuerbescheid nach § 173 I Nr. 1 AO nicht mehr geändert werden. Also ich habe letztlich den Schluss gezogen, dass es sich um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen handelt.

Die Musterlösung sieht allerdings vor, dass der Finanzbeamte bei Erfüllung seiner amtlichen Ermittlungspflicht nach § 88 AO schon vorher hätte aus der mit der Steuererklärung eingereichten Rechnung erkennen können, dass die AK für die Software über der Grenze des § 6 Abs. 2 EStG liegen und daher im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer zu verteilen gewesen wären.

Würdet ihr sagen, meine Lösung ist auch vertretbar oder würde eine solche Lösung nicht anerkannt werden, obwohl ich eben beide Meinungen/Ansichten dargestellt habe.

Re: Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 11:32
von Tibor
§ 129 AO und Übernahmefehler des Finanzbeamten?

Re: Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 11:54
von Vulymuz
Tibor hat geschrieben:§ 129 AO und Übernahmefehler des Finanzbeamten?
Kurz aus der Musterlösung zusammengefasst: Um nicht den Sinn und Zweck der Bestandskraft eines Steuerbescheides völlig leerlaufen zu lassen, können Fehler des Stpfl., die von der Finanzverwaltung übernommen werden, obwohl bei näherer Durchsicht der eingereichten Unterlagen der Fehler aufgefallen wäre, nicht als offenbare Unrichtigkeit bewertet werden.

Daher kommt eine Änderung nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO in Betracht.

Re: Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 12:43
von Tibor
Ob etwas nachträglich bekannt wird, ist eine objektiv zu beantwortende Frage. Liegt der Beleg dem richtigen Amtswalter vor, muss er ihn sich anschauen (88). Deswegen würde der Sachverhalt in der Praxis auch über 129 gelöst werden.

Re: Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 14:43
von Vulymuz
Tibor hat geschrieben:Liegt der Beleg dem richtigen Amtswalter vor, muss er ihn sich anschauen (88).
Finanzbeamte müssen sich jeden Beleg anschauen (und auf seine Plausibilität mit den Eintragungen in der Steuererklärung prüfen)? Das würde mich doch schwer wundern, auch wenn ich ehrlich gesagt noch nie über die Schulter eines Finanzbeamten bei seiner Arbeit geschaut habe.

Was ist bei beispielsweise 500 Belegen?

Re: Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 16:33
von Tibor
Natürlich nicht! Es ist aber schon kaum denkbar, das mit der Einkommensteuererklärung mehr als 20 Belege eingereicht werden, meist sind das Spendenbescheinigungen, Werbungskosten, Handwerksleistungen und Arztrechnungen. Im Fall von Gewinnermittlung wird nur die Gewinnermittlung selbst übermittelt, Belegprüfung erfolgt bei der Veranlagung nur auf Anforderung des Finanzbeamten bzw. nach der (Vorbehalts)Veranlagung im Rahmen einer Außenprüfung. Wenn ein Gewinnermittler dennoch Belege einreicht, hat das Amt Kenntnis und muss prüfen, wenn es keinen Rechtsverlust (Änderung nach § 173) erleiden will. Im Regelfall wird aber auf eine Prüfung der Belege verzichtet und unter Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Dann kann das Amt jederzeit bis Ablauf der Festsetzungsfrist ändern; freilich kann dann auch der Stpfl bis dahin jederzeit Änderungsanträge stellen.

Re: Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 16:38
von Vulymuz
Okay. Leider wusste ich nun nicht, wie die Praxis beim Finanzamt ist, aber ist meine Argumentation im Ausgangsfall vertretbar? Gibt es schon Pkt dafür, dass ich die beiden Ansichten dargestellt habe und mich halt trotzdem für eine von der Musterlösung abweichenden entschieden habe?

Re: Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 17:06
von Tibor
Vgl Rüsken/Klein, § 173 AO, Rn 48a:
Bekannt ist eine Tatsache, wenn die FinBeh positive Kenntnis von ihr hat; dass es sie hätte erkennen können oder sogar müssen, genügt nicht (BFH/NV 09, 548), wenngleich nachträglich bekannt gewordene Tatsachen uU nach Treu und Glauben nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn die FinBeh sie bei Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht hätte feststellen können (dazu Rz 80 f).
Rn 80:
FinBeh kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert sein, die Änderung eines Bescheides zu Lasten des Stpfl darauf zu stützen, dass ihr steuerlich erhebliche Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden seien. Das nimmt die Rspr dann an, wenn der FinBeh die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären (BFH BStBl 06, 835; 04, 444; 95, 293; 93, 569; 86, 241; BFH/NV 12, 692; 08, 1029).

Re: Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 17:13
von Vulymuz
Dass es diese Rspr gibt, ist mir nach Einsicht der Lösung auch klar. Frage ist nur, inwieweit man hier argumentativ dagegen sprechen kann und ob es einen Spielraum dafür gibt, irgendwie doch nicht einige Punkte für eine halbwegs schlüssige Argumentation zu bekommen, nachdem man beide Ansichten zur Sprache gebracht hat (was ich ja auch tat).

Nachträgliches Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Verfasst: Samstag 19. November 2016, 17:38
von Tibor
Vertretbar ist so eine Lösung sicherlich, aber ob es dafür viele Punkte gibt, kann doch niemand so sagen. Die Argumentation
Zudem kann es aus meiner Sicht nicht sein, dass ein Stpfl. in der Steuererklärung falsche Angaben macht (...), aber der Steuererklärung richtige Belege beifügt in der Hoffnung, der Fehler werde schon nicht entdeckt.
ist auch nicht zwingend und je nach genauer sprachlicher Fassung in der Klausur, rückt das sehr nahe an die Sachverhaltsquetsche. Zudem geht auch das Verwaltungsrecht zunächst vom rechtstreuen Bürger aus.