Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Es wird wirklich Zeit für die elektronische Akte. Wie ist da eigentlich der Stand?
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Angeblich soll - jedenfalls in NRW - bis spätestens 2021 auf digitale Justiz umgestellt werden. Ob das wirklich klappt, bleibt aber abzuwarten...
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Letzteres natürlich nicht. Aber den besseren Eindruck macht es so oder so, wenn man keine Rechtsansichten in offenkundiger Verkennung der vorhergehenden Rechtsansichten des Gerichts raushaut.Kroate hat geschrieben:Wenn die erst im Nachhinein bemerkten Ausführungen im Teilurteil derart überzeugend waren, dass man seine eigene Ansicht überdenkt, finde ich das verständlich. Aber man sollte doch bitte nicht von seiner Auffassung nur deshalb abrücken, weil man meint, ein einheitliches Bild des "Gerichts" vermitteln zu müssen.
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Aus anwaltlicher Sicht erweckt es den Eindruck einer gewissen Willkürlichkeit, wenn innerhalb des Verfahrens ohne wirklich gute Begründung die selbe Rechtsfrage mal so und mal so gesehen wird, je nachdem welcher Richter gerade an der Akte ist. Bindungswirkung hin oder her.
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
So ist das nun einmal mit der richterlichen Überzeugung. Verbiegen sollte man sich nicht, höchstens ggü. höherinstanzlichen Rechtserwägungen, wenn diese tragbar sind und eine abweichende Auffassung (im Einzelfall) ohnehin aufgehoben werden würde (man im Einzelfall also Steine statt Brot liefern würde).
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Das ist sicher richtig, aber das Kind scheint mir schon in den Brunnen gefallen zu sein.julée hat geschrieben:Letzteres natürlich nicht. Aber den besseren Eindruck macht es so oder so, wenn man keine Rechtsansichten in offenkundiger Verkennung der vorhergehenden Rechtsansichten des Gerichts raushaut.Kroate hat geschrieben:Wenn die erst im Nachhinein bemerkten Ausführungen im Teilurteil derart überzeugend waren, dass man seine eigene Ansicht überdenkt, finde ich das verständlich. Aber man sollte doch bitte nicht von seiner Auffassung nur deshalb abrücken, weil man meint, ein einheitliches Bild des "Gerichts" vermitteln zu müssen.
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Der Threadersteller äußert selber in der Eingangsfrage, dass er mit dem Hinweis "daneben gelegen habe" und das Ganze "peinlich" sei. Es ist also nicht anzunehmen, dass bei sorgfältiger Abwägung und unter Prüfung der Rechtsansicht im Teilurteil der Hinweisbeschluss so ergangen wäre.
Anstatt aber nun dem Threadersteller einfach zu sagen, dass einem kein Zacken aus der Krone fällt, wenn ein Gericht von einem Hinweis wieder Abstand nimmt wird hier von einigen sofort in den ersten Antworten dazu geraten doch besser einfach wegen fehlender Bindungswirkung eisern Kurs zu halten und einfach weiterzumachen. Am ende dürfte dann ein vermurkstes Verfahren und eine Berufung stehen.
Anstatt aber nun dem Threadersteller einfach zu sagen, dass einem kein Zacken aus der Krone fällt, wenn ein Gericht von einem Hinweis wieder Abstand nimmt wird hier von einigen sofort in den ersten Antworten dazu geraten doch besser einfach wegen fehlender Bindungswirkung eisern Kurs zu halten und einfach weiterzumachen. Am ende dürfte dann ein vermurkstes Verfahren und eine Berufung stehen.
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Naja, wir wissen nicht, was er genau mit "daneben gelegen" meint. Meint er damit, dass sein eigener Hinweis falsch war und ihm ist das erst aufgefallen, als er das Teilurteil gefunden hat oder er meint er damit, dass er sich irrig an eine Rechtsauffassung gebunden fühlt, auch wenn er eine andere vertritt.
Für den ersten Fall stimme ich dir zu.
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Glaube ich nicht. Wer es auf den Richterstuhl geschafft hat und erst durch dieses Forum erfahren würde, dass keine Bindungswirkung vorliegt, der sollte besser auch nicht darauf beharren, dass die eigene Rechtsauffassung richtiger sei als die des Kollegen im Teilurteil.Tibor hat geschrieben:Naja, wir wissen nicht, was er genau mit "daneben gelegen" meint. Meint er damit, dass sein eigener Hinweis falsch war und ihm ist das erst aufgefallen, als er das Teilurteil gefunden hat oder er meint er damit, dass er sich irrig an eine Rechtsauffassung gebunden fühlt, auch wenn er eine andere vertritt.
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Es dürfte allerdings auch nicht die beste Reaktion sein, panikmäßig zurückzurudern und zu erklären, man habe sich geirrt, wenn es vielleicht bei Lichte betrachtet doch gute Gründe für die eigene Rechtsauffassung gibt. Insofern ist es zunächst ratsam zu prüfen, wie "falsch" der eigene Hinweis tatsächlich war und dann zu überlegen, wie man die Situation bereinigt bekommt, sei es durch ein "mea culpa, ich behaupte nunmehr das Gegenteil" oder ein "das ist mein voller Ernst".Mr_Black hat geschrieben:Der Threadersteller äußert selber in der Eingangsfrage, dass er mit dem Hinweis "daneben gelegen habe" und das Ganze "peinlich" sei. Es ist also nicht anzunehmen, dass bei sorgfältiger Abwägung und unter Prüfung der Rechtsansicht im Teilurteil der Hinweisbeschluss so ergangen wäre.
Anstatt aber nun dem Threadersteller einfach zu sagen, dass einem kein Zacken aus der Krone fällt, wenn ein Gericht von einem Hinweis wieder Abstand nimmt wird hier von einigen sofort in den ersten Antworten dazu geraten doch besser einfach wegen fehlender Bindungswirkung eisern Kurs zu halten und einfach weiterzumachen. Am ende dürfte dann ein vermurkstes Verfahren und eine Berufung stehen.
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Dem TE geht es doch gerade nicht um die rechtliche Bindungswirkung, er fühlt sich aus anderen Erwägungen "gebunden":Mr_Black hat geschrieben:Glaube ich nicht. Wer es auf den Richterstuhl geschafft hat und erst durch dieses Forum erfahren würde, dass keine Bindungswirkung vorliegt, der sollte besser auch nicht darauf beharren, dass die eigene Rechtsauffassung richtiger sei als die des Kollegen im Teilurteil.Tibor hat geschrieben:Naja, wir wissen nicht, was er genau mit "daneben gelegen" meint. Meint er damit, dass sein eigener Hinweis falsch war und ihm ist das erst aufgefallen, als er das Teilurteil gefunden hat oder er meint er damit, dass er sich irrig an eine Rechtsauffassung gebunden fühlt, auch wenn er eine andere vertritt.
Für den ersten Fall stimme ich dir zu.
a_moron hat geschrieben:Nee, gebunden nicht. Aber im Teilurteil steht was zu der Rechtsfrage drin. In ein und demselben Verfahren eine andere Rechtsauffassung zwischen Teil- und Endurteil vertreten wäre ziemlich gewagt.(...) elegant und kompetent geht anders
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Das einzige Problem ist es doch, dass der neuerliche Hinweisebeschluss etwas im luftleeren Raum schwebt, weil eben - mangels Kenntnis - die Auseinandersetzung mit der vorhergehenden Rechtsmeinung fehlt. Das ist etwas misslich, aber kein Beinbruch. Die Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts ist doch regelmäßige Praxis. Insbesondere bei einem Wechsel im Kollegitätsverfahren zwischen Einzelrichter und Spruchkörper.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Die Rechtsauffassung bleibt im Ergebnis gleich. Das Gericht ändert seine Rechtsauffassung in diesem Punkt nicht. Es hätte sie nur etwas anders begründen können. Es geht um die Frage, ob der Pflichteilsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses verjährt ist. Auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten ändert sich nichts. Ich rudere nicht einmal in eine andere Richtung. Die Begründung lässt nur den Verdacht aufkommen, der Richter sei inkompetent.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des fiktiven Teils nicht schon mit Erhebung der ursprünglichen Klage auf Auskunftserteilung über den Nachlass rechtshängig geworden ist (Stufenklage, § 254 ZPO). Dementsprechend sei dahingehend Verjährung eingetreten.
Nun wurde mit dem ersten Teilurteil über den Auskunftsanspruch hinsichtlich des Pflichtteils entschieden. Die Beklagte musste Auskunft erteilen.
Mit dem zweiten Teilurteil begehrte die Klägerin Auskunft über den fiktiven Nachlasse, den man meiner Auffassung nach schon aus dem ersten Urteil hätte vollstrecken können. Das Thema ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Meine Vorgängerin hat das Teilurteil für zulässig erachtet und es im Sinne der anderen Auffassung erlassen. In dem Urteil selbst hat sie die Auffassung vertreten, dass der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses unabhängig von der Frage der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Ergänzung des Auskunftsanspruchs nicht verjährt sei, da Kenntnis von den den Pflichteilsanspruch begründenden Tatsachen erst mit der vollständigen Auskunft vorläge.
Ich habe in blindem Betriebseifer aber die Auffassung vertreten, dass schon mit Erhebung der ursprünglichen Auskunftsklage Rechtshängigkeit hinsichtlich des fiktivenNachlasses bestand und die Verjährung damit gehemmt wäre. Hintergrund des ganzen war, dass unsere Geschäftsstelle momentan unterbesetzt ist. Ich habe das dicke Schätzchen erst ein paar Tage vor dem anberaumten Termin bekommen, weil die Akte nicht auffindbar war. Für den Termin hätte es einer Bezifferung des Antrages auf Stufe 3 gebraucht, wobei noch nicht klar war, wie weit der Anspruch geht. Dafür wollten die Parteien eine Antwort des Gerichts auf die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses verjährt ist oder nicht.
Also habe ich mir einen Aktenauszug so gut es ging gestellt und mich den zuletzt gestellten Rechtsfragen gewidmet und die erste greifbare Lösung für deren Beantwortung genommen.
Ich hätte also das 2. Teilurteil als unzulässig abgewiesen und die Klägerin auf die Vollstreckung verwiesen.
Im Rahmen einer Stufenklage gilt die Bindung nach § 318 ZPO nicht ohne Weiteres. Also bin ich nicht an das Teilurteil gebunden. Ferner kommt nach beiden Begründungen das gleiche Ergebnis raus.
Meine Begründung sieht jetzt so aus, dass ich an der Rechtsauffassung festhalte, da ich nach § 318 ZPO nicht gebunden bin. Im Übrigen ergibt sich die Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des 2. Teilurteils daraus, dass die Auskünfte eben noch nicht erteilt wurden, also eine Verjährung noch nicht begonnen hat, § 199 BGB.
Peinlich ist es mir trotzdem.
Mir ist vor allem wichtig, dass ich den Job behalte. Darum möglichst keine Fehler machen. Aber das ist gar nicht so einfach. Man hat für alles viel zu wenig Zeit. Dabei arbeite ich schon locker 50h+
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des fiktiven Teils nicht schon mit Erhebung der ursprünglichen Klage auf Auskunftserteilung über den Nachlass rechtshängig geworden ist (Stufenklage, § 254 ZPO). Dementsprechend sei dahingehend Verjährung eingetreten.
Nun wurde mit dem ersten Teilurteil über den Auskunftsanspruch hinsichtlich des Pflichtteils entschieden. Die Beklagte musste Auskunft erteilen.
Mit dem zweiten Teilurteil begehrte die Klägerin Auskunft über den fiktiven Nachlasse, den man meiner Auffassung nach schon aus dem ersten Urteil hätte vollstrecken können. Das Thema ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Meine Vorgängerin hat das Teilurteil für zulässig erachtet und es im Sinne der anderen Auffassung erlassen. In dem Urteil selbst hat sie die Auffassung vertreten, dass der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses unabhängig von der Frage der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Ergänzung des Auskunftsanspruchs nicht verjährt sei, da Kenntnis von den den Pflichteilsanspruch begründenden Tatsachen erst mit der vollständigen Auskunft vorläge.
Ich habe in blindem Betriebseifer aber die Auffassung vertreten, dass schon mit Erhebung der ursprünglichen Auskunftsklage Rechtshängigkeit hinsichtlich des fiktivenNachlasses bestand und die Verjährung damit gehemmt wäre. Hintergrund des ganzen war, dass unsere Geschäftsstelle momentan unterbesetzt ist. Ich habe das dicke Schätzchen erst ein paar Tage vor dem anberaumten Termin bekommen, weil die Akte nicht auffindbar war. Für den Termin hätte es einer Bezifferung des Antrages auf Stufe 3 gebraucht, wobei noch nicht klar war, wie weit der Anspruch geht. Dafür wollten die Parteien eine Antwort des Gerichts auf die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses verjährt ist oder nicht.
Also habe ich mir einen Aktenauszug so gut es ging gestellt und mich den zuletzt gestellten Rechtsfragen gewidmet und die erste greifbare Lösung für deren Beantwortung genommen.
Ich hätte also das 2. Teilurteil als unzulässig abgewiesen und die Klägerin auf die Vollstreckung verwiesen.
Im Rahmen einer Stufenklage gilt die Bindung nach § 318 ZPO nicht ohne Weiteres. Also bin ich nicht an das Teilurteil gebunden. Ferner kommt nach beiden Begründungen das gleiche Ergebnis raus.
Meine Begründung sieht jetzt so aus, dass ich an der Rechtsauffassung festhalte, da ich nach § 318 ZPO nicht gebunden bin. Im Übrigen ergibt sich die Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des 2. Teilurteils daraus, dass die Auskünfte eben noch nicht erteilt wurden, also eine Verjährung noch nicht begonnen hat, § 199 BGB.
Peinlich ist es mir trotzdem.
Mir ist vor allem wichtig, dass ich den Job behalte. Darum möglichst keine Fehler machen. Aber das ist gar nicht so einfach. Man hat für alles viel zu wenig Zeit. Dabei arbeite ich schon locker 50h+
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Ja, das ist natürlich ein Risiko: ein ganzes Teilurteil in einer solchen Akte von nur ein paar Bänden zu übersehen hat schon oft zur Entfernung aus dem Dienst geführt.a_moron hat geschrieben:Mir ist vor allem wichtig, dass ich den Job behalte. Darum möglichst keine Fehler machen.
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Re: Mit Hinweisbeschluss daneben gelegen?
Auch Kleinvieh macht Mist