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Befristete und Unbefristete Arbeitsverhältnisse im Ref?

Verfasst: Sonntag 4. Dezember 2016, 19:25
von Gelöschter Nutzer
Moin!

Ich habe lauter Fragezeichen im Gesicht stehen.

Derzeit befinde ich mich noch im Studium und arbeite als wissenschaftliche Arbeitskraft für die Universität. (Bibliotheksverwaltung)
Die Arbeitsverträge die wir hier haben sind befristet auf 6 Monate und werden mit der Uni geschlossen. Defakto ist also das Bundesland(Hamburg) ansich mein Arbeitgeber.

Nun steht bald das Referendariat an, bei dem ich ebenfalls einen befristeten Vertrag bekomme.

Im Regelfall darf eine Befristung mit Sachgrund ja dennoch nur ~3 Jahre gelten. Laut Wissenschaftszeitvertragsgesetz darf aber ein befristetes Verhältnis bis zu 12 Jahre bestehen.

Heißt das für mich, der ich inzwischen 2 Jahre befristet bei der Stadt angestellt bin, dass ich Probleme bekomme, wenn ich bei Antritt des Refs bereits 3 Jahre befristet angestellt bin, oder trifft für mich das WissZeitVG in Kraft und ich darf bis zu 12 Jahre befristet für die Stadt arbeiten und kann somit mein Ref mit befristetem Arbeitsvertrag ohne Probleme antreten?


Gruß,
Miyamoto

Re: Befristete und Unbefristete Arbeitsverhältnisse im Ref?

Verfasst: Sonntag 4. Dezember 2016, 20:20
von Kasimir
Miyamoto hat geschrieben:Moin!
Nun steht bald das Referendariat an, bei dem ich ebenfalls einen befristeten Vertrag bekomme.

Im Regelfall darf eine Befristung mit Sachgrund ja dennoch nur ~3 Jahre gelten. Laut Wissenschaftszeitvertragsgesetz darf aber ein befristetes Verhältnis bis zu 12 Jahre bestehen.
Dein Text ist etwas wirr. Was bedeutet, dass du "beim Referendariat" ebenfalls einen befristeten Vertrag bekommst? Die Nebentätigkeit hat doch mit dem Referendariat nichts zu tun. Und das Referendariat selbst ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, bei dem du keinen Vertrag unterschreibst.

Re: Befristete und Unbefristete Arbeitsverhältnisse im Ref?

Verfasst: Sonntag 4. Dezember 2016, 21:22
von Tibor
Der letzte Satz ist entscheidend; das Referendariat richtet sich allein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (JAG des Landes iVm Verordnungen und ggf Verweise auf Beamtengesetze). Es liegt keinerlei Arbeitsvertrag vor, der befristet werden könnte.